Kürzung der Sonderzahlungen bei entgeltfreien Zeiten
Aufgrund einer OGH-Entscheidung darf der Arbeitgeber bei Ausschöpfung der Entgeltfortzahlungsverpflichtung eine Kürzung der Sonderzahlungen vornehmen, außer der KV ordnet Gegenteiliges an. Wenn somit ein Arbeitnehmer nur mehr Anspruch auf einen Teil des Krankenentgelts hat, steht die Sonderzahlung nur im verminderten Ausmaß zu. Wie bereits erwähnt, ist allerdings auf kollektivvertragliche Besserstellungen zu achten. Es ist zu prüfen, ob der KV abschließende Regelungen beinhaltet, die eine anteilige Kürzung der Sonderzahlung in derartigen Fällen von vornherein ausschließen.
Ein solche Regelung findet sich beispielsweise im KV für Arbeiter im Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe im Anhang VII wieder und lautet wie folgt:
„Zeiten des Dienstverhältnisses ohne Entgeltanspruch vermindern nicht den Anspruch auf Sonderzahlungen, ausgenommen in den gesetzlich ausdrücklich angeführten Fällen. (…)“