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Kürzung der Sonderzahlungen bei entgeltfreien Zeiten

Ist ein Mitarbeiter bereits längere Zeit im Krankenstand, so dass nur noch ein Anspruch auf die Hälfte oder gar kein Anspruch auf Entgelt mehr besteht, so stellt sich die Frage, wie sich diese gekürzten beziehungsweise entgeltfreien Zeiten auf die Berechnung der Sonderzahlungen auswirken.

Aufgrund einer OGH-Entscheidung darf der Arbeitgeber bei Ausschöpfung der Entgeltfortzahlungsverpflichtung eine Kürzung der Sonderzahlungen vornehmen, außer der KV ordnet Gegenteiliges an. Wenn somit ein Arbeitnehmer nur mehr Anspruch auf einen Teil des Krankenentgelts hat, steht die Sonderzahlung nur im verminderten Ausmaß zu. Wie bereits erwähnt, ist allerdings auf kollektivvertragliche Besserstellungen zu achten. Es ist zu prüfen, ob der KV abschließende Regelungen beinhaltet, die eine anteilige Kürzung der Sonderzahlung in derartigen Fällen von vornherein ausschließen.

Ein solche Regelung findet sich beispielsweise im KV für Arbeiter im Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe im Anhang VII wieder und lautet wie folgt:

„Zeiten des Dienstverhältnisses ohne Entgeltanspruch vermindern nicht den Anspruch auf Sonderzahlungen, ausgenommen in den gesetzlich ausdrücklich angeführten Fällen. (…)“