Prüfungen- und Befähigungsnachweise der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler
Die Gestaltung der Prüfungsordnung für Handwerke und reglementierte Gewerbe ist seit der Novelle der Gewerbeordnung 2002 Aufgabe der Fachorganisationen der WKÖ.
- Dachdecker-Meisterprüfungsordnung
- Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer-Meisterprüfungsordnung
- Konsolidierte Fassung:
Hinweis: Im Folgenden finden Sie den konsolidierten Text der Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer-Befähigungsprüfungsordnung. Dieses Dokument dient lediglich der Information. Es ist rechtlich unverbindlich. Der rechtlich verbindliche Text ergibt sich aus den jeweiligen Kundmachungen. - Stammfassung:
Kundmachung vom 30.01.2004, in Kraft mit 01.02.2004 - Änderungen:
Kundmachung vom 30.12.2014, in Kraft mit 01.01.2015
- Konsolidierte Fassung:
- Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger-Meisterprüfungsordnung
- Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler-Meisterprüfungsordnung
- Spengler-Meisterprüfungsordnung
- Rechtslage ab 01.07.2023
- Rechtslage bis 30.06.2023
- Stammfassung:
Kundmachung vom 30.12.2011, in Kraft mit 01.01.2012 - Änderungen:
Kundmachung vom 30.07.2014, in Kraft mit 01.08.2014
- Kupferschmied-Meisterprüfungsordnung
Hier finden Sie eine Übersicht zu den Prüfungsordnungen für alle Handwerke und reglementierte Gewerbe.
Gütesiegel „Meisterbetrieb“ und Gütesiegel „staatlich geprüft“
Das Gütesiegel „Meisterbetrieb“ gilt für alle Handwerke. Es darf aber nur von einem Gewerbebetrieb geführt werden, dessen Inhaber oder gewerberechtlicher Geschäftsführer die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat.
Das Gütesiegel „staatlich geprüft“ gilt für jene reglementierten Gewerbe (keine Handwerke), für die eine Befähigungsprüfung vorgesehen ist. Es darf nur von einem Unternehmen geführt werden, dessen Inhaber oder gewerberechtlicher Geschäftsführer die staatliche Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt hat.
Der Eintragungsfähige Meistertitel
Ab 21.8.2020 dürfen diese Personen, die eine Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, die Bezeichnung „Meisterin“ bzw. „Meister“ auch vor ihrem Namen führen.