Weihnachtsgeldbemessung für den Kollektivvertrag der steirischen Dachdecker
Voraussetzung
Voraussetzung für einen Anspruch auf Weihnachtsgeld ist eine einmonatige Betriebszugehörigkeit. Nachstehend wird nur die Berechnungsmethode, welche für steierische Betriebe Anwendung findet, beschrieben.
Berechnungsregeln
Für jede Woche der Betriebszugehörigkeit gebührt ein Vielfaches (3,26) des Stundenlohnes der jeweiligen Arbeiterkategorie (Istlohn).
Nicht nur Arbeitsstunden sind zu berücksichtigen
Neben den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden sind für die Berechnung des Weihnachtsgeldes auch Urlaubszeiten nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) sowie allen anderen entgeltpflichtigen Betriebsabwesenheiten einzurechnen: Sonderurlaube, Krankenstände, Pflegefreistellungen, Feiertage sowie sonstige persönliche Dienstverhinderungen. Bei all diesen "Fehlzeiten" ist Voraussetzung für die Berücksichtigung beim Weihnachtsgeld, dass sie entgeltpflichtig sind.
Bei längeren Erkrankungen sieht das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) vor, dass nur noch das halbe Entgelt fortzuzahlen ist. Diese Stunden mit einem halben Entgeltanspruch sind daher auch nur zur Hälfte, also als halbe Stunden zu berücksichtigen.
Unbezahlte Betriebsabwesenheiten zählen nicht mit.
Beispielsweise sind zu nennen:
- längere Krankenstände, wenn kein Entgeltfortzahlungsanspruch mehr besteht
- Entgeltverluste wegen Säumnisfolgen im Krankenstand
- unentschuldigte Betriebsabwesenheiten
- Beschäftigungsverbote für Mütter, Karenzzeiten
- Präsenzdienste
- Aussetzzeiten (Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses)
Fälligkeit und Berücksichtigung der Dezemberstunden
Die Fälligkeit ist mit Freitag jener Arbeitswoche, in die der 1. Dezember fällt, vorgegeben.
Nachdem das Weihnachtsgeld bereits Anfang Dezember fällig wird, stellt sich die Frage, ob und wie die restlichen Arbeitstage nach dem Fälligkeitstag bei der Weihnachtsgeldberechnung zu berücksichtigen sind.
Steht zum Zeitpunkt der Auszahlung des Weihnachtsgeldes die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem 31.12. bereits fest, dann sind die Stunden, die bis zum voraussichtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses anfallen in die Berechnung einzubeziehen.
Ist ein aufrechtes Arbeitsverhältnis bis zum Jahresende bzw. eine "Durchbeschäftigung" absehbar, wären alle restlichen Arbeitsstunden und entgeltpflichtige Abwesenheitszeiten (also insbesondere auch die Weihnachtsfeiertage) mit zu berücksichtigen.
Möglich ist eine "falsche" Einschätzung des weiteren Dezemberverlaufes. Im Hinblick auf die Rückzahlungsverpflichtung des Arbeiters bei Übergenuss und im Hinblick auf eine korrigierende Nachzahlung bei bisher nicht berücksichtigten Mehrstunden, können derartige unrichtige Einschätzungen letztendlich ausgeglichen werden.
Der OGH hat nämlich wiederholt klargestellt, dass für den Arbeitgeber ein Rückforderungsanspruch hinsichtlich zu viel bezahlter Sonderzahlungen besteht, weil der Arbeitnehmer wissen muss, dass ihm Sonderzahlungen bei unterjähriger Beschäftigung nur aliquot gebühren. Ein sog "gutgläubiger Verbrauch" wird in diesen Fällen durch die Rechtsprechung ausgeschlossen.