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Merkblatt Prüfung elektrischer Anlagen und ihre Dokumentation

Umfang der an den Auftraggeber zu übergebenden Prüfberichten und -befunden

In Zusammenhang mit der Prüfung von elektrischen Anlagen wurde die Frage nach dem erforderlichen Umfang des an den Auftraggeber zu übergebenden Konvoluts an Prüfberichten und -befunden gestellt und kann wie folgt zusammenfassend beantwortet werden: 

Aufgrund der entsprechenden (und nachstehend angeführten) elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und der für den Geschäftsverkehr grundlegenden zivilrechtlichen Bestimmungen ergibt sich, dass die Anlagendokumentation alle im Zuge der Anlagenprüfung erhobenen technischen Daten, Prüf- und Messergebnisse mit sämtlichen Einzelbefunden, die aufgrund der Anlagenprüfung zu erheben nötig sind und für die ordnungsgemäße Erstellung des Anlagenbuches auch tatsächlich angefertigt werden, in jedem Fall zu enthalten haben und dem Anlagenbetreiber (Auftraggeber) in lückenloser, schriftlicher Form zu übergeben sind. 

I. Rechtsvorschriften  

Neue elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel sowie wesentliche Änderungen und Erweiterungen bestehender elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel müssen gemäß § 2 ETG 1992 nach den Grundsätzen der Normalisierung und Typisierung, soweit wie möglich einheitlich, namentlich hinsichtlich der Stromart, der Frequenz und der Spannung, letztere abgestuft nach dem Zweck der Anlagen, ausgeführt werden. Ferner sind gemäß § 3 Abs. 1 ETG 1992 elektrische Betriebsmittel und Anlagen so zu errichten, herzustellen, instand zu halten und zu betreiben, dass ihre Betriebssicherheit, die Sicherheit von Personen und Sachen, ferner in ihrem Gefährdungs- und Störungsbereich der sichere und ungestörte Betrieb anderer elektrischer Anlagen und Betriebsmittel sowie sonstiger Anlagen gewährleistet ist.   

Eine Prüfung vor Inbetriebnahme ist erforderlich für elektrische Anlagen nach ihrer Errichtung oder Wiedererrichtung, für elektrische Anlagen oder Anlagenteile nach wesentlichen Änderungen, Erweiterungen oder nach Instandsetzung bzw. für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel nach Änderungen oder nach Instandsetzung   (§ 8 ESV 2012). Wiederkehrende Prüfungen sind erforderlich für elektrische Anlagen, ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel der Schutzklasse I in Arbeitsstätten, es sei denn, die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren hat ergeben, dass diese ausschließlich an Steckdosen einer elektrischen Anlage betrieben werden, die § 5 Z 1 ESV 2012 entspricht bzw. für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel, die im Bergbau oder bei Untertagebauarbeiten verwendet werden (§ 9 Abs. 1 ESV 2012).

Wird davon ausgegangen, dass für die Ausführung elektrotechnischer Leistungen ÖNORMEN/ÖVE-Vorschriften grundlegende Bedeutung besitzen bzw. allgemein den anerkannten Stand der Technik darstellen (vgl. 4 Ob 356/86, 6 Ob 566/95, 1 Ob 2626/00m), dann ist insbesondere bei der Prüfung von elektrischen Anlagen jedenfalls OVE E 8101 (Errichtungsbestimmungen für elektrische Niederspannungsanlagen) als anerkannter Stand der Technik umzusetzen.

Im Zuge einer Neuanlagenprüfung oder anderen Prüfung einer elektrischen Anlage (z.B. wiederkehrende Prüfung oder Prüfung nach wesentlicher Anlagenänderung) ist ein Anlagenbuch mit Prüfbefund zu erstellen, dessen Mindestinhalte mittels Besichtigen, Erproben und Messen zu erheben sind. Abhängig vom Errichtungszeitpunkt wird entschieden, welche Vorschriften der Prüfung zugrunde zu legen sind. Hinsichtlich der Vermietung von Wohnungen ist grundsätzlich gem. § 7a ETV 2002 sicherzustellen, dass deren elektrische Anlagen den Bestimmungen vom ETG 1992 entsprechen. Spezielle Anforderungen (z.B. Fehlerstrom Schutzschalter) sind dabei einzuhalten und Beschädigungen oder sicherheitsrelevante Verschlechterungen des Anlagenzustandes sollen vermieden werden.

Bei elektrischen Anlagen müssen die Prüfungen nach §§ 8 und 9 ESV 2012 folgende Mindestinhalte umfassen: Sichtprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes, Schutzmaßnahmen gegen direktes Berühren (Basisschutz), Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren (Fehlerschutz), ggf. Schutzmaßnahmen des Zusatzschutzes oder Erfassung des thermischen Zustandes relevanter elektrischer Betriebsmittel (vgl. § 10 Abs. 1 ESV 2012).  

Es ist dafür zu sorgen, dass Prüfungsergebnisse im Rahmen eines Prüfbefunds festgehalten werden, der bestimmte Angaben zu enthalten hat, wie das Prüfdatum, den Namen des Prüfers, die Anschrift des Prüfers/der Prüferin oder Bezeichnung und Anschrift der prüfenden Stelle, die Unterschrift des Prüfers, den Umfang und das Ergebnis der Prüfung, wobei eindeutig nachvollziehbar sein muss, welche Anlagen, Anlagenteile und Betriebsmittel geprüft wurden, sowie die in der elektrischen Anlage realisierten Maßnahmen des Fehlerschutzes und Zusatzschutzes (§ 11 Abs. 1 ESV 2012). Ferner wird festgelegt, dass grundsätzlich Schaltpläne und Unterlagen für die elektrische Anlage sowie Befunde über Prüfungen vor Inbetriebnahme bis zum Stilllegen der elektrischen Anlage oder Ausscheiden des elektrischen Betriebsmittels aufzubewahren sind (§ 11 Abs. 2 ESV 2012). Die Prüfbefunde für elektrische Anlagen oder deren Kopien müssen in der Arbeitsstätte oder auf der Baustelle, die Prüfbefunde für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel müssen am Einsatzort des elektrischen Betriebsmittels einsehbar sein. Bei nicht besetzten Anlagen müssen die Prüfbefunde bei der dieser Anlage zugeordneten Stelle einsehbar sein (§ 11 Abs. 3 ESV 2012).