Coronavirus: Informationen für Fußpfleger, Kosmetiker, Masseure und Heilmasseure
Stand: 14.4.2022
Aktuelle Informationen
- FAQ: WKÖ-Informationen zum Coronavirus
- Die aktuellen Maßnahmen zum Coronavirus im Überblick (sozialministerium.at)
- Corona-Tests: Neue Regelungen ab 1. April
Neuerungen ab 16. April 2022
- 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung tritt mit 16. April in Kraft tritt und soll geplanter Weise bis 8. Juli 2022 gelten
- Rechtliche Begründung
- Corona-Maßnahmen: Bundesregierung kündigt Lockerungen ab 16.4. an - news.wko.at
- Sozialministerium Informationen
Durch die 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung gilt für Mitgliedsbetriebe aus dem Bereich FKM ab 16. April 2022:
Fußpflege, Kosmetik, Massage, Piercen, Tätowieren, Nagelstudios
- KEINE Maskenpflicht für Kundinnen und Kunden sowie MitarbeiterInnen/UnternehmerInnen
Das Tragen einer Maske (FFP2) wird in geschlossenen Räumen empfohlen.
Heilmassage
- Patientinnen von HeilmasseurInnen sowie HeilmasseurInnen bei unmittelbarem Patientenkontakt müssen Maske (FFP2) tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Schutzwänden oder Plexiglaswänden minimiert werden kann.
» siehe Musteraushang - COVID-19-Präventionskonzept und COVID-19-Beauftragter sind nur mehr im Bereich der Heilmassage (Orte, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden) vorgeschrieben.
Vorlage (Word): COVID-19-Präventionskonzept
Externe Dienstleister in Alten- und Pflegeheime müssen
- einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr nachweisen (Impfung, Genesungsnachweis (180 Tage), Absonderungsbescheid (180 Tage), PCR Test (72h), Antigentest (24h), Antigentest zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst ist (24h))
- bei unmittelbarem Bewohnerkontakt eine Maske tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden minimiert werden kann.
- Es wird empfohlen, mit dem Betreiber im Vorfeld Kontakt aufzunehmen, um spezielle Vorgaben abzuklären.
Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht
- wenn dies zur Erbringung einer Dienstleistung notwendig ist oder die Erbringung einer Dienstleistung dadurch verunmöglicht wird;
- während der Konsumation von Speisen und Getränken;
- für Personen, denen dies aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.
- Die Pflicht zum Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr; Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen auch eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen.
- Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht für Schwangere, wobei diese stattdessen eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen haben.
Die Gültigkeitsdauer eines Nachweises einer weiteren Impfung gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. c (Drittimpfung) wird auf 365 Tage erhöht.
In begründeten Fällen können zur Verhinderung der Weiterverbreitung von COVID-19 über diese Verordnung hinausgehende, strengere Regelungen vorgesehen werden.
Bitte eventuell landesrechtliche Sondervorschriften beachten. Ihre Landesinnung informiert darüber, sollte es solche geben.
Arbeiten an Sonn- und Feiertagen
Wann dürfen Ihre Geschäfte für die Erbringung von Dienstleistungen offenhalten? Wann und wie lange dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden und wie werden die Arbeitszeiten entlohnt?
Weiterführende Informationen finden Sie hier:
- Sonn- und Feiertagsarbeit
- Vorübergehend auftretender besonderer Arbeitsbedarf an Feiertagen / an Wochenenden
Ob Unternehmen von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, liegt allein in der Überlegung des jeweiligen Betriebes.
- Mustervereinbarungen für Betriebe mit Betriebsrat
- Mustervereinbarungen für Betriebe ohne Betriebsrat
Corona-Unternehmenshilfen
Folgende Rahmenbedingungen wurden am 19.11.2021 von der Bundesregierung angekündigt: Wirtschaftshilfen verlängert
Einen aktuellen Überblick über die staatlichen und branchenübergreifenden Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmen gibt es hier: Corona-Unternehmenshilfen
Regionale Maßnahmen
Bitte beachten Sie auch die Sonderbestimmungen für einzelne Bundesländer. Ihre Landesinnungen werden darüber so rasch wie möglich informieren.
Weitere Informationen zu (zusätzlichen) regionalen Maßnahmen und Gesundheitsschutzauflagen finden Sie auf corona-ampel.gv.at.
» Eine Empfehlung der Bundesinnung zu ergänzenden Maßnahmen für die Betriebsöffnung am dem 8.2.2021
Durchführung von Abstrichen aus Nase und Rachen durch die Berufsgruppe der Heilmasseure
Durch eine Novelle des Epidemiegesetz 1950 (EpiG) wurde in § 28 d eine Ermächtigungen zur Durchführung von Abstrichen aus Nase und Rachen zu diagnostischen Zwecken im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) für diverse Berufsgruppen getroffen.
Weitere Informationen
Weitere Infos zum Thema Verdachtsfall im Betrieb findet ihr hier:
- Umgang mit Corona-Kontaktpersonen
- Umgang mit Corona-Kontaktpersonen (pdf)
- Corona-FAQ
- Weitere Informationen am Corona-Infopoint für Unternehmen
Handlungsempfehlungen für Heilmasseure
Auf der Homepage des Sozialministeriums finden Sie auf der Übersichtsseite die Handlungsempfehlungen für niedergelassene nichtärztliche Gesundheitsberufe, zu denen auch die freiberuflichen Heilmasseure zählen.
Bestellmöglichkeiten für Schutzausrüstung
Sicherstellung der Versorgung: MNS-Masken über WKÖ beziehbar
Im WKO Firmen A-Z finden Sie eine Auflistung der österreichischen Bezugsquellen. Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sollten Sie Produzent oder Händler von solchen Produkten sein, können Sie sich gerne eintragen.
Infopoint der Wirtschaftskammer
Info-Service zu Covid-19/Corona für betroffene Firmen
Finden Sie die wichtigsten Updates für Unternehmen rund um Corona: Hier laufen sämtliche Informationen aus dem In- und Ausland zusammen.
Coronavirus: Wirtschaftskammer als Anlaufstelle für Unternehmen
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Infoline Coronavirus: 0800 555 621 (7 Tage in der Woche, 0 bis 24 Uhr)
Sozialministerium
Aktuelle Informationen zum Coronavirus (Bezeichnung der Erkrankung: COVID-19 / Bezeichnung des Erregers: SARS-CoV-2) finden Sie auf der Homepage des Sozialministeriums.