Ausbildungen im Bereich Glaser
Lehrberufe
Glasbautechnik
Endscheidest Du Dich für den Lehrberuf Glasbautechnik beginnst Du eine duale Ausbildung, in der Fachwissen mit handwerklichem Geschick kombiniert wird.
Die Glasbautechnik ist ein Modullehrberuf und dauert je nach Anzahl der Module 3 oder 4 Jahre.
GlasbautechnikerInnen führen sowohl Neuverglasungen als auch Reparatur- und Wartungsarbeiten an bereits bestehenden Verglasungen durch. Sie verglasen Außenbereiche von Gebäuden (z. B. Tür-, Fenster-, Schaufensterverglasungen, Fassaden) und montieren Glasdächer und andere Glaskonstruktionen. Sie stellen Möbel, Schiebetüren, Zierverglasungen usw. für den Innenausbau, Spiegel und Bilderverglasungen und Fahrzeugverglasungen her.
GlasbautechnikerInnen erstellen Skizzen und Entwürfe, transportieren das Glas und hantieren mit Glasschneidemaschinen, Glassägen und Glasbohrern. Sie arbeiten gemeinsam mit ihren KollegInnen in den Werkstätten von Betrieben des Glasereigewerbes und in Produktionshallen von glasbe- und -verarbeitenden Industriebetrieben. Für Fassaden- und Außenverglasungen arbeiten sie mit Fachkräften des Baugewerbes direkt vor Ort an der Baustelle.
Glasbläser/-in und Glasinstrumentenerzeuger/-in
Endscheidest Du Dich für den dreijährigen Lehrberuf Glasbläser/-in und Glasinstrumentenerzeuger/-in beginnst Du eine duale Ausbildung, in der Fachwissen mit handwerklichem Geschick kombiniert wird.
GlasbläserInnen und GlasinstrumentenerzeugerInnen entwerfen und stellen Apparate (z.B. Destillationsapparate), Meßgeräte und Instrumente für den Laborbedarf sowie Thermometer aus verschiedenen Gläsern sowie aus glasverwandten und anderen Werkstoffen her.
Ein weiteres Aufgabengebiet ist die Herstellung von Gebrauchs-, Kunst- und Kreativgegenständen aus Glas.
» Lehrberuf Glasbläser/-in und Glasinstrumentenerzeuger/-in
Hohlglasveredler/-in Glasmalerei/Gravur/Kugeln
HohlglasveredlerInnen gestalten je nach Ausbildung oder Spezialisierung die Oberflächen von Gegenständen aus Kristall-, Blei- oder Bleikristallglas mittels verschiedener Techniken (Schleifen, Polieren, Sandstrahlen, Kleben, thermische Behandlung, Bearbeitung mit Diamantstift, Ätzen, Spritzen), restaurieren Glasfenster, bemalen Flach- oder Hohlglas oder führen Gravurarbeiten zur Dekoration von Glasoberflächen durch.
» Lehrberuf Hohlglasveredler - Glasmalerei
» Lehrberuf Hohlglasveredler - Gravur
» Lehrberuf Hohlglasveredler - Kugeln
Lehre mit Matura
Dein Vorsprung im Beruf!
Bist Du praktisch veranlagt, begabt und gleichzeitig an Allgemeinbildung interessiert?
Dann kannst Du Lehre und Matura parallel absolvieren!
Deine Vorteile: Du hast sowohl eine abgeschlossene Berufsausbildung als auch die Berechtigung zu studieren.
Die Berufsmatura umfasst insgesamt vier Teilbereiche: Deutsch, Mathematik, eine lebende Fremdsprache sowie einen Teilbereich aus dem eigenen Berufsbild.
Selbständige Tätigkeiten im Bereich Glaser
Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer
Der Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer ist ein reglementiertes Gewerbe und gehört zu den Handwerken. In der Befähigungsnachweisverordnung sind die fachlichen Voraussetzungen zum Antritt des Gewerbes der Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer zu finden:
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2008, wird verordnet:
Zugangsvoraussetzungen
§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Glaser-, Glasbeleger und Flachglasschleifer (§ 94 Z 28 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
- Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
- Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Kunst und Design oder Bautechnik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder - Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
- Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Glaser oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Kunst und Design oder Bautechnik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder - Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder - Zeugnisse über
a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder - Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Glaser oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Kunst und Design oder Bautechnik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).
Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger
Der Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger ist ein reglementiertes Gewerbe und gehört zu den Handwerken. In der Befähigungsnachweisverordnung sind die fachlichen Voraussetzungen zum Antritt des Gewerbes des Glasbläsers und Glasinstrumentenerzeugers zu finden:
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2008, wird verordnet:
Zugangsvoraussetzungen
§ 3. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Glasbläser und Glasinstrumentenerzeugung (§ 94 Z 28 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
- Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
- Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
- Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Kunst und Design oder Bautechnik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder - Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder - Zeugnisse über
a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder - Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Kunst und Design oder Bautechnik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).
Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler
Der Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler ist ein reglementiertes Gewerbe und gehört zu den Handwerken. In der Befähigungsnachweisverordnung sind die fachlichen Voraussetzungen zum Antritt des Gewerbes des Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler zu finden:
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2008, wird verordnet:
Zugangsvoraussetzungen
§ 2. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler (§ 94 Z 28 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
- Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
- Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
- Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Hohlglasveredler-Gravur oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Kunst und Design oder Bautechnik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder - Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder - Zeugnisse über
a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder - Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Hohlglasveredler-Gravur oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Kunst und Design oder Bautechnik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung.
Informationen für Lehrbetriebe
Ausbildungsmappe für Lehrbetriebe
Diese Ausbildungsmappe beinhaltet praktische Hinweise zur Lehrlingsauswahl und -aufnahme sowie zum ersten Lehrtag und fasst die wichtigsten gesetzlichen Regelungen zur Lehrlingsausbildung zusammen.
Erstmaliges Ausbilden von Lehrlingen- was ist zu beachten?
» Allgemeine Informationen
Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammern
» Ansprechpartner und Kontaktdaten