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Änderungen der Gefahrgutvorschriften für Lithium-Ionen-Batterien

Die wichtigsten Neuregelungen und Pflichten für Hersteller oder Vertreiber

Mit Ende Juni 2019 ist die allgemeine Übergangsfrist von 6 Monaten für die neuen Gefahrgutvorschriften ADR/RID/ADN 2019 abgelaufen. Anfang Juli 2019 wurden die Änderungen zum ADR und RID im BGBl kundgemacht (für das ADN bereits im März).  

Für die Wirtschaft u.a. wichtig: Bei Anwendung der Freistellung nach 1.1.3.6 ADR (1000Punkte-Regel) muss künftig im Beförderungspapier auch der berechnete Wert je Beförderungskategorie angegeben werden.

Die umfangreichen Pflichten des Beförderers werden erleichtert, weil er bei der Kontrolle der Ladung auf die bescheinigten Angaben des Containers/ Packzertifikats vertrauen darf – wichtig z. B. bei der Übernahme von "verplombten" Containern.  

Wichtig:
Für Betriebe wichtig: Hersteller oder Vertreiber von Lithiumbatterien müssen spätestens ab 1.1.2020 eine Prüfungszusammenfassung für nach 30.6.2003 hergestellten Zellen/ Batterien zur Verfügung stellen.  

Achtung:
Kann diese bei Bedarf (z. B. Unfall, brennende Lithiumbatterien etc.) nicht vorgelegt werden, so können sich für den Händler bedeutende Nachteile ergeben.
Beispiel: Versicherung verweigert im Brandfall die Zahlung.

Tipp:
Wir empfehlen daher, diese Prüfungszusammenfassung von Ihrem Vorlieferanten zu verlangen.  

Zusätzliche Infos, wie insbesondere eine Übersicht über die wichtigsten Änderungen, findet sich auch auf der Gefahrgut-Website der Bundessparte Transport und Verkehr.

Stand: