Maßnahmen zum Gesundheitsschutz auf Baustellen
Gemäß zweier Verordnungen des Gesundheitsministeriums (98. Verordnung vom 15.3.2020 sowie 107. Verordnung vom 19.3.2020) sind Arbeiten auf Baustellen grundsätzlich zulässig, wenn zwischen allen Personen auf der Baustelle jederzeit ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten kann. Falls dieser Mindestabstand bei gewissen Tätigkeiten nicht eingehalten werden kann, sind diese Arbeiten nur dann zulässig, wenn das Infektionsrisiko durch entsprechende "Schutzmaßnahmen" minimiert wird.
Als Leitfaden dient die Broschüre "Maßnahmen zum Gesundheitsschutz auf Baustellen". Diese beruht auf einer Einigung von Baugewerbe, Bauindustrie und Gewerkschaft Bau-Holz in Zusammenarbeit mit dem Zentral-Arbeitsinspektorat und wurde am 29. Oktober 2020 aktualisiert.