Unbedenklichkeitsbescheinigung bei Verlust des Typenscheins
Mit der 36. KFG-Novelle gab es eine Änderung der Behördenzuständigkeit für die Ausstellung einer Zustimmungserklärung bei Verlust eines Typenscheins. Diese Änderung trat mit 1. Oktober 2019 in Kraft.
Wie in der 36. KFG-Novelle (BGBl. I Nr. 19/2019) beschrieben, gab es eine wichtige Änderung der Behördenzuständigkeit. Diese betrifft die Ausstellung einer Zustimmungserklärung bei Verlust eines Typenscheins.
Änderung trat mit 1. Oktober 2019 in Kraft
Für die Ausstellung einer Zustimmungserklärung (sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung) bei Verlust eines Typenscheins ist somit seit 1. Oktober 2019 nicht mehr die Zulassungsbehörde zuständig, sondern die Behörde, in deren Sprengel der Besitzer des Fahrzeugs seinen Hauptwohnsitz hat.