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NEHG 2022

Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 (NEHG 2022)

Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 - „CO2-Steuer“

RIS - Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022


Betroffenheit:

Das NEHG gilt für die Inverkehrbringer von fossilen Energieträgern Diesel, Benzin, Heizöl, Erdgas, Flüssiggas, Kohle und Kerosin (die mehr als 1 Tonne CO2 pro Jahr in Verkehr bringen)

Abgestellt wird auf das Inverkehrbringen der Energieträger auf den freien Markt. Auf den tatsächlichen Einsatz der genannten Energieträger durch den Verbraucher kommt es nicht an.

Beispiel: Beim Tanken von Benzin in einen PKW ist nicht der Autofahrer an der Zapfsäule als Emittent zur Abgabe von Emissionszertifikaten verpflichtet, sondern jenes Unternehmen, das Benzin hergestellt oder nach Österreich verbracht und damit letztlich in den steuerrechtlich freien Verkehr gebracht hat.

Die Kosten für die nationalen Emissionszertifikate entstehen somit unmittelbar beim Inverkehrbringer (= Wirtschaftsteilnehmer, z.B. Hersteller der Stoffe; MÖSt-pflichtiger Energielieferant, Mineralölunternehmen; Gas- und Kohleabgabepflichtiger).

  • Es besteht keine Verpflichtung oder Verbot nach dem NEHG, die „Zertifikatspreise“ an den Kunden weiter zu verrechnen.
  • Die Einpreisung ab Einführung mit 1.10.2022 obliegt dem Handelsteilnehmer.
  • Erst bei Inverkehrbringen nach dem 1.10.2022 müssen Zertifikate erworben werden.
  • Bei Inverkehrbringen vor dem 1.10.2022 sind keine Zertifikate dafür zu entrichten.


Beginn: 01.10.2022

Was ist zu tun? Teil1

Wenn Sie bereits Inverkehrbringer sind, werden Sie von der Behörde automatisch registriert (Initialbefüllung) und es wird ein Registrierungsbescheid erlassen, es ist lediglich eine Überprüfung durch das Unternehmen, ob die Daten stimmen und die Bekanntgabe eines Verantwortlichen notwendig.

Erhalten Sie als Handelsteilnehmer bis zum 1. November 2022 keinen automatischen Registrierungsbescheid, wurden Sie nicht durch die automatisierte Registrierung erfasst. In diesem Fall haben Sie als Handelsteilnehmer die Registrierung selbstständig zu beantragen.

Nationale Emissionszertifikate: Für eine Tonne Treibhausgasemissionen ist jeweils ein nationales Emissionszertifikat „abzugeben“ (zu bezahlen).

Keine Vorfinanzierung: Die Zertifikatspreise werden an den Kunden weiterverrechnet und sind im Nachhinein zu bezahlen.

Die nationalen Emissionszertifikate haben einen Ausgabewert von:

Kalenderjahr Betrag
2022 30 Euro
2023 32,5 Euro
2024 45 Euro
2025 55 Euro

Umgerechnet auf Liter/kg bedeutet dies:

CO2-Preis je Einheit ohne USt in Cent bei 30 EURO/t CO2 bis 31.12.2022CO2-Preis je Einheit mit USt in Cent bei 30 EURO/t CO2 bis 31.12.2022
Benzin je Liter

7,140

8,568
Benzin Beimischung je Liter E56,8108,172
Gasöl B0 und Heizöl extraleicht (HEL) je Liter8,0109,612
Gasöl Beimischung je Liter B77,5009,000
Heizöl leicht (HL) und Heizöl schwer (HS) je kg9,72011,664
Heizöl mit Beimischung biogener Stoffe mit mehr als 6,6 % je kg9,12010,944
Heizöl bei Verwendung als Treibstoff je Liter8,94010,728
Erdgas je m³6,1207,344
verflüssigtes Erdgas in kg8,1609,792
Flüssiggas in kg8,88010,656
Kohle je kg8,34010,008
Kerosin je Liter7,7109,252

* bestätigt durch das BMF


CO2-Preis je Einheit ohne USt in Cent bei 32,5 EURO/t CO2 im Jahr 2023CO2-Preis je Einheit mit USt in Cent bei 32,5 EURO/t CO2 im Jahr 2023
Benzin je Liter7,7359,282
Benzin Beimischung je Liter E57,37758,853
Gasöl B0 und Heizöl extraleicht (HEL) je Liter8,677510,413
Gasöl Beimischung je Liter B78,1259,750
Heizöl leicht (HL) und Heizöl schwer (HS) je kg10,53012,636
Heizöl mit Beimischung biogener Stoffe mit mehr als 6,6 % je kg9,88011,856
Heizöl bei Verwendung als Treibstoff je Liter9,68511,622
Erdgas je m³6,6307,956
verflüssigtes Erdgas in kg8,84010,608
Flüssiggas in kg9,62011,544
Kohle je kg9,03510,842
Kerosin je Liter8,352510,023


Was ist zu tun? Teil 2

Ab März 2023 sind diese eingehobenen CO2 Preise als „Treibhausgaszertifikate“ an die Behörde „abzugeben“.

Das BMF veröffentlicht die näheren Details über den konkreten Ablauf und Meldefristen auf der BMF-Website.

Befreiungen, Härtefälle, Entlastungsmaßnahmen

Der Inverkehrbringer verrechnet die CO2 Steuer an alle seine Kunden und liefert diesen Betrag an das BMF als „Zertifikat“ ab. Die Kunden (z. B. Industrieunternehmen, land- und forstwirtschaftliche Betriebe) wiederum können ihrerseits – sofern betroffen – Befreiungen oder Entlastungsmaßnahmen im Nachhinein bei der Finanz geltend machen.


Weitere Informationen:

zum BMF - weiterführende Informationen zum NEHG 2022