Es ist zu erwarten, dass es in nächster Zeit, auch durch die Änderung des Kraftfahrgesetzes mit Wirksamkeit per 1. Oktober 2019, zu Änderungen in der Vorgangsweise der Behörden kommen kann. Ziel ist es, Maßnahmen gegen Betrug zu treffen. In diesem Zusammenhang kommt der Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN/VIN) eine besondere Bedeutung zu, denn diese stellt eine eindeutige Identifizierungsmöglichkeit des Fahrzeuges in der Datenbank sicher.
Ab Sommer 2019 werden FIN/VIN-Nummern verlangt
Leasinggesellschaften können auf den sogenannten Benutzungsüberlassungserklärungen, welche sie den Autohäusern für die Leasingkunden übermitteln, damit diese Fahrzeuge zugelassen werden können, oftmals zum Versendungszeitpunkt des Dokuments keine Fahrzeugidentifizierungsnummern (FIN/VIN) ausdrucken. Grund dafür ist, dass diese bei Neufahrzeugen zu diesem Zeitpunkt oft noch nicht bekannt sind. Es ist daher zu erwarten, dass ab Sommer 2019 von Seiten der Zulassungsstellen erwartet wird, dass das Dokument mit der FIN/VIN befüllt wird. Dies kann dazu führen, dass die Zulassungsstellen die Neuzulassung des Fahrzeugs verweigern.
Folgende Vorgehensweise schlagen wir vor:
Sollte eine Benutzungsüberlassungserklärung vor Übergabe an den Kunden ohne FIN/VIN-Nummern einlangen, sind diese bitte händisch durch den Verkäufer einzufügen. Der Versicherungsverband hat signalisiert, dass diese händisch ergänzten FIN/VIN-Nummern akzeptiert werden.