Investitionsprämiengesetz im Nationalrat beschlossen
Das Investitionsprämiengesetz wurde am 7. Juli 2020 im Nationalrat beschlossen. Die Förderrichtlinie wurde bereits auf der Website der aws samt FAQs veröffentlicht.
Die Eckpunkte:
- Beantragung ab 1. September 2020
- Um die Investitionstätigkeiten in dieser schwierigen Zeit anzuregen, erhalten alle Unternehmen (EPU, Kleinst- und Kleinunternehmen, Mittelunternehmen und Großunternehmen) mit Sitz und/oder Betriebsstätte in Österreich mit 1. September 2020 die Möglichkeit, die Investitionsprämie über die aws zu beantragen. Die Investitionsprämie kann auch von Startups beantragt werden (die Gründung muss zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits erfolgt sein).
- Förderfähige Investitionen
Förderungsfähig sind materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen. Besonders begünstigt sind Investitionen in Digitalisierung, Ökologisierung sowie Gesundheit und Life Science.
Ausgewählte Punkte für den Handel im Bereich "Ökologisierung"
- Anschaffung von neuen Elektrofahrrädern und neuen Fahrrädern (positiv insb. für den Sporthandel)
- Anschaffung von Elektrofahrzeuge, Plug-In Hybrid, Range Extender, Brennstoffzellenfahrzeuge, E-Sonderfahrzeuge (z. B. E-Stapler, E-Baumaschinen und E-Traktoren) und E-Ladestationen (positiv insb. für den Fahrzeughandel). Zudem ist die Anschaffung und Umrüstung von Fahrzeugen mit alternativen, fossil-freien Antrieben förderfähig.
Kritisch zu sehen ist, dass die Anschaffung von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren der neuesten Generation nicht gefördert werden, die zu einen signifikanten Rückgang an CO2-Emissionen beitragen würden. In der WKÖ-Presseaussendung wurde dieser Punkt kritisiert. Kritisch ist zudem, dass TankstellenTanks (Speicherung fossiler Energieträger) und Zapfsäulen ("direkter Nutzung" fossiler Energieträger) nicht förderfähig sind. Die WKÖ- und BSH-Stellungahmen darf ich Ihnen anbei zur Information übermitteln.
Den Katalog an nicht förderungsfähige Investitionen finden Sie in der Richtlinie unter Punkt 5.4 bzw. in den FAQs unter Punkt 3.2.
Ausgewählte Punkte für den Handel im Bereich "Digitalisierung"
- E-Commerce (z. B. digitale Transformation des Verkaufs- und Vertriebsprozesses, die Einführung und Weiterentwicklung von digitalen B2B- oder B2C-Anwendungen oder Umsetzung von innovativen und datenbasierten Online-Strategien, Aufbau von professioneller Internetpräsenz und Buchungsplattformen)
- Anschaffung von Hardware (z. B. 3D-Drucker, Drohnen etc)
- Neuanschaffung von Software
Ausgewählte Punkte für den Handel im Bereich "Gesundheit- und LifeScience"
Investition in Anlagen zur Herstellung von Produkten, die in Pandemien von strategischer Bedeutung, das sind: Medizinische Gesichtsmasken, Desinfektionsmittel etc.
Details zur Investitionsprämie:
- Investitionen zwischen 1. August 2020 und 28. Februar 2021 werden gefördert
Es werden Investitionen gefördert, die in diesem Zeitraum gestartet und eingereicht werden. Im Zusammenhang mit der Investition müssen zwischen 1. August 2020 und 28. Februar 2021 erste Maßnahmen gesetzt werden. Erste Maßnahmen, die bis zum 28. Februar 2021 gesetzt werden müssen, sind Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder der Baubeginn. Vor dem 1. August 2020 darf keine erste Maßnahme gesetzt werden. Planungsleistungen, Einholung von behördlichen Genehmigungen zählen nicht zu den ersten Maßnahmen.
- Investitionsdurchführungszeitraum 1 bis 3 Jahre
Abhängig von der Größe der Investitionen stehen für die Umsetzung der Investition maximal 1 bzw. 3 Jahre zur Verfügung (längstens bis 28. Februar 2024).
- Höhe der Investitionsprämie 7 bzw. 14 Prozent
Die Basisprämie beträgt 7 Prozent der Anschaffungskosten, besonders begünstigt sind Investitionen in Digitalisierung, Ökologisierung sowie Gesundheit und Life Science mit einer Prämie von 14 Prozent. Die Investitionsprämie ist als eine steuerfreie Prämie konzipiert, die nicht zurückgezahlt werden muss.
- Kombination mit anderen Förderinstrumenten zulässig
Die Kombination mit anderen Förderungsinstrumenten ist zulässig und ist nicht als Kumulierung im Sinne des Beihilfenrechts zu sehen.
- Grenzen für förderungsfähige Investitionen 5.000 bis 50 Millionen Euro
Investitionen ab 5.000 Euro und bis maximal 50 Millionen Euro pro Betrieb werden mit einem Zuschuss von 7 bzw. 14 Prozent gefördert. Ab einer Zuschusshöhe von 12.000 Euro ist die Abrechnung von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen.
- Speerfrist 3 Jahre
Die Fördergegenstände müssen jeweils mindestens 3 Jahre an einer Betriebsstätte in Österreich belassen werden; sie dürfen in diesem Zeitraum weder verkauft, sonst für Zwecke außerhalb einer Betriebsstätte in Österreich verwendet oder überführt werden. Die Speerfrist wird nicht verletzt, wenn Wirtschaftsgüter aufgrund von höherer Gewalt oder technischen Gebrechen aus dem Betriebsvermögen ausscheiden.