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Stechen von Ohrläppchen

Bedingungen für den Uhren- und Schmuckhandel

Wann darf ein Schmuckhändler ein Ohrloch stechen? Welche rechtlichen Voraussetzungen gibt es? 

Laut Gewerbeordnung 1994/Novelle 2002 ist der Uhren- und Schmuckhandel unter den nachstehenden Bedingungen berechtigt, Ohrläppchen zu stechen:

Handelsgewerbe

§ 154 (3) Gewerbetreibende, die den Handel mit Schmuck und Juwelen ausüben, sind auch zum Stechen von Ohrläppchen unter Verwendung von sterilen Einweg-Ohrlochknöpfen nach vorheriger Hautdesinfektion sowie zur Anbringung eines künstlichen Zahn- oder Hautschmuckes (Kristall) mittels Klebstoff berechtigt.

Dieses Recht steht laut § 150 (6) auch den Gold- und Silberschmieden sowie lt. § 109 (1) den Friseuren und Perückenmacher zu.

Piercen und Tätowieren sind dem Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege) vorbehalten (GewO § 109-3).

Laut Auskunft der Ärztekammer gilt hier das allgemeine bürgerliche Gesetz (ABGB) – ab 14 ist man beschränkt rechtsfähig, dies bezieht sich auch auf kleine medizinische  Eingriffe.

Nicht gestochen darf in Knorpelmaterial – hier gilt das Alterslimit von 16 Jahren. Unter diesem Alterslimit ist das schriftliche Einverständnis der Eltern vorzulegen
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