Lebensmittelhandel, Landesgremium

Herkunft der primären Lebensmittelzutat ist verpflichtend anzugeben

FAQ zur Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/775 zur Herkunftskennzeichnung der primären Zutat eines Lebensmittels wurden veröffentlicht. Wir bieten Ihnen den Download.

Lesedauer: 1 Minute

21.09.2023

Jetzt steht es mittels Verordnung fest: Bei einem Joghurt mit Auslobung "made in Austria", das mit Milch aus Südtirol erzeugt wurde, ist die Herkunft der Milch zusätzlich anzugeben. Beispielsweise mit der Formulierung "Joghurt aus Österreich, Milch aus Italien". Die Details dazu finden Sie in den FAQs zur Anwendung der Durchführungsverordnung 2018/775 über die Anwendung von Art. 26 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV).

Hier kommen Sie zu den FAQs zur Anwendung der Durchführungsverordnung 2018/775 über die Anwendung von Art. 26 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV)

Weitere Möglichkeiten der Herkunftsangabe

Die verpflichtende Angabe zur Herkunft der primären Zutat kann nicht nur durch einen expliziten Hinweis wie "Herkunft Österreich" ausgelöst werden, sondern auch durch andere Arten von geografischen Hinweisen wie Erklärungen, Piktogramme, Symbole oder Begriffe, die sich auf Orte oder geografische Gebiete beziehen - wie die Abbildung der rot-weiß-roten Fahne. 

Durchführungsverordnung 2018/775 gilt nicht für geschützte geographische Bezeichnungen

Sie gilt zudem nicht für eingetragene Marken, handelsübliche Bezeichnungen und Gattungsbezeichnungen, die eine geographische Angabe beinhalten und auf Rezepturen abstellen. Die Verordnung gilt ab 1. April 2020. Lebensmittel, die davor in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, können bis zur Erschöpfung der Bestände in Verkehr gebracht werden.

Ein ergänzendes österreichisches Dokument wird demnächst veröffentlicht werden - wir halten Sie am Laufenden.