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ErsthelferInnen in Arbeitsstätten

Informationen zu Neuregelungen und Übergangszeiten

Mit BGBl. II Nr. 256/2009 wurde eine Novelle zur Arbeitsstättenverordnung und zur Bauarbeiterschutzverordnung kundgemacht. Die Verpflichtung für Arbeitsstätten mit 1-4 AN, Ersthelfer zu bestellen, ist mit 1.1.2010 in Kraft getreten. Damals wurde, um Kleinbetrieben die Möglichkeit einzuräumen, sich auf die Neuregelung einzustellen, sozialpartnerschaftlich ein Übergangszeitraum bis 1.1.2015 vereinbart. 

In § 40 Abs. 2 Z 2 AStV bestimmt, dass es bis 1.1.2015 ausreichend ist, wenn der/die Erst-Helfer/in nach dem 1.1.1998 eine mindestens sechsstündige Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (im Sinne des § 6 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 320/1997) absolviert hat, und dass ab 1.1.2015 eine Auffrischung nach Abs. 3 zu absolvieren ist.

Das bedeutet, dass

  • EH, die den 6 Stunden Kurs zwischen 1998 und Ende 2011 gemacht haben, den Auffrischungskurs im Jahr 2015 machen müssen, und
  • EH, die den 6 Stunden Kurs zwischen 2012-2014 gemacht haben, den Auffrischungskurs jeweils 4 Jahre danach machen müssen. 

Bis 2019 müssen schließlich alle Ersthelfer ihren Auffrischungskurs gemacht haben. Im Downloadbereich finden Sie ein Merkblatt sowie den entsprechenden Erlass des Zentralarbeitsinspektorates.

Stand: