Die Fixkostenzuschussrichtlinie II
Die Fixkostenzuschussrichtlinie II ("FKZ II-Light") mit einem maximalen Zuschuss von EUR 800.000 pro Unternehmen wurde auf der BMF-Homepage veröffentlicht.
Die wichtigsten Eckpunkte für den Handel:
Fixkostenzuschuss ab 30 % Umsatzausfall möglich
Ein wichtiger Erfolg im Vergleich zu der Phase I ist, dass die Beantragung schon bereits ab einem Umsatzausfall von 30 % möglich ist. Im Fixkostenzuschuss I (FKZ I) war die Untergrenze bei 40 % Umsatzrückgang.
Fixkostenzuschuss verhält sich linear zum Umsatzausfall
Ein wesentlicher Erfolg im Vergleich zum FKZ I ist, dass die Fixkosten je nach Umsatzrückgang bezuschusst werden. Dies hat den Vorteil, dass bei einem Umsatzrückgang von 100 % auch 100 % der Fixkosten bezuschusst werden. Im FKZ I war der Zuschuss gestaffelt nach Umsatzrückgang und war gedeckelt mit 75 %.
Betrachtungszeiträume
Gemäß 4.2.2. können Unternehmen für insgesamt zehn Betrachtungszeiträumen den Fixkostenzuschuss beantragen. Im Vergleich dazu konnten Unternehmen im Fixkostenzuschuss I (FKZ I) nur für maximal drei Betrachtungszeiträume (16.3 – 15.6 oder 16.6 – 15.9) einen Fixkostenzuschuss beantragen.
FKZ II "Light" Betrachtungszeiträume max. 10 Monate |
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Im Gegensatz zum FKZ 1 entsprechen die Betrachtungszeiträume im Grunde dem Kalendermonat. Damit wird die monatsweise Ermittlung der Fixkosten erleichtert.
Kritisch zu sehen ist, dass jene Unternehmen, die im FKZ I den Betrachtungszeitraum zwischen 16.3 – 15.6 gewählt haben, eine Finanzierungslücke zwischen 16.6 – 15.9 haben (weil FKZ II erst ab 16.9 startet). Die Bundessparte Handel fordert daher, die Finanzierungslücke zwischen 16.6 bis 15.9 zu schließen (z.B. durch eine automatische Verdoppelung des FKZ I Zuschusses).
Fixkostenkatalog
Die Fixkosten werden gemäß Punkt 4.1. definiert. Neu hinzugekommen bzw. unternehmensfreundlich ausgestaltet sind folgende Fixkostenkomponenten:
- Für den Markthandel wurde klargestellt, dass auch Mieten für Standplätzen bzw. Verkaufsstellen als Fixkosten angesetzt werden können.
- Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die vor dem 16.9.2020 bestellt oder in Betrieb genommen worden sind, können als Fixkosten angesetzt werden. Negativ zu werten ist, dass Abschreibungen auf Umlaufvermögen nicht als Fixkosten angesetzt werden können.
- Bei beweglichen Wirtschaftsgütern kann eine fiktive Abschreibung als Fixkosten angesetzt werden (mE kein Anwendungsbereich im Handel)
- Leasingraten können als Fixkosten angesetzt werden (im FKZ I war nur der Finanzierungskostenanteil ansetzbar)
- Klarstellung für den Modehandel, dass der 50%ige Wertverlust bei der saisonalen Ware auf Basis des Verkaufspreises ermittelt wird (steht im Einklang mit den FAQs).
- Unternehmerlohn auch für den GmbH-Geschäftsführer max. EUR 2.666
- Besonders wichtig für den Handel bzw. für indirekt betroffene Branchen ist, dass die Personalaufwendungen für den Mindestbetrieb als Fixkosten angesetzt werden können.
- Steuerberatungskosten iHv EUR 1.000 (statt EUR 500 im FKZ I).
- Frustrierende Aufwendungen für den Zeitraum 1. Juni 2019 – 16. März 2020 die als Vorbereitung für die Erzielung von Umsätzen anfallen, können als Fixkosten angesetzt werden.
Pauschalierungsmöglichkeit bei den Fixkosten
Erfreulicherweise können die Fixkosten gemäß 4.3.4 in pauschalierter Form ermittelt werden. Bei der pauschalierten Ermittlung der Fixkosten sind 30% des Umsatzrückganges als Fixkosten anzusetzen. Die somit ermittelten Fixkosten entsprechen dem Zuschuss. Bei der Pauschalierung ist kein Steuerberater notwendig. Zu beachten ist, dass die Pauschalierung nur für jene Unternehmen offen steht, die im letztveranlagten Jahr weniger als EUR 120.000 an Umsatz erzielt haben (die BSH hat die Grenze bei EUR 220.000 gefordert).
Durch den intensiven Einsatz der BSH können dennoch im klein strukturierten Markthandel rund 85 % der Markthändler die Pauschalierung in Anspruch nehmen. Da im Handel die zuschussfähigen Fixkosten sehr gering sind (im Branchendurchschnitt ca. 9 %; ohne saisonale/verderbliche Ware), ist ein Pauschalsatz mit 30 % ein großer Erfolg.
Anrechnung
Zu beachten ist, dass die 100%igen Garantien, Umsatzersatzrate, Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds in die beihilferechtliche Obergrenze von EUR 800.000 hineinfließen.
Hinweis: Unternehmen können den Gesamtrahmen von EUR 800.000 ausschöpfen, wenn sie bspw. den 100%igen Garantiekredit tilgen oder die Haftungssumme reduzieren oder in das 90%ige Garantiekredit wechseln. Hier wird empfohlen mit der Hausbank in Kontakt zu treten.
Umsatzersatzrate vs. Fixkostenzuschuss im November
Gemäß 4.2.2 kann der Fixkostenzuschuss für den Betrachtungszeitraum November 2020 nicht in Anspruch genommen werden, wenn die Umsatzersatzrate für den gesamten November (z.B. Tourismus) in Anspruch genommen worden ist. Falls die Umsatzersatzrate (z.B. Handel) nur für die geschlossenen Tage in Anspruch genommen worden ist, kann der Fixkostenzuschuss für den Monat November grds. in Anspruch genommen werden. Zu beachten ist, dass der Zuschuss für die Umsatzersatzrate durchschnittlich auf einen Tag aliquotiert wird und beim Fixkostenzuschuss angerechnet wird.
Mischunternehmen
Kritisch zu werten ist, dass kleine regionale Mischbetriebe/Kaufhäuser weiterhin für das gesamt Unternehmen den Antrag einreichen müssen (nicht für den einzelnen Teilbetrieb z.B. Modehandel).