COVID-19-Compliance-Gesetz
Die Bestimmungen über die Sicherstellung der COVID-19 Compliance treten rückwirkend mit 1. November 2021 in Kraft:
Sollte ein Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes oder dessen verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen rechtskräftig aufgrund einer Verwaltungsübertretung gegen das COVID-19 MG bestraft worden sein, sind die Bezirksverwaltungsbehörden verpflichtet zu erheben, ob die genannten Personen oder diesen gegenständlich zuordenbare wirtschaftliche Einheiten COVID-19-Leistungen bezogen haben.
Die oa. Erhebungspflicht tritt ein,
- wenn nach den maßgeblichen förderungsrechtlichen Bestimmungen die rechtskräftige Verhängung der Geldstrafe oder ersatzweise ausgesprochene Freiheitsstrafe nach dem COVID-19-MG Einfluss auf die Rückforderung erhaltener COVID-19-Leistungen hat,
- umfasst jene COVID-19-Leistungen, die nach den maßgeblichen förderungsrechtlichen Bestimmungen aufgrund der rechtskräftigen Verhängung der Geldstrafe oder oder ersatzweise ausgesprochenen Freiheitsstrafe nach dem COVID-19-MG von einer Rückforderung betroffen sind und
- bezieht sich auf jene COVID-19-Leistungen, die nach dem 31. Oktober 2021 gewährt oder ausbezahlt wurden.
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport jene Übertretungen nach dem COVID-19-MG, die zur Erhebungspflicht der Bezirksverwaltungsbehörden gemäß Abs. 2 lit. a) führen, sowie die von der Erhebungspflicht gemäß Abs. 2 lit. b) umfassten COVID-19-Leistungen mit Verordnung festzulegen („Transparenzdatenbank-COVID-19-Compliance-Verordnung“). Diese Verordnung darf rückwirkend in Kraft treten.
Ergibt die Erhebung, dass eine oder mehrere Leistungen der Transparenzdatenbank-COVID-19-Compliance-Verordnung bezogen wurden, die nach dem 31. Oktober 2021 gewährt oder ausbezahlt worden sind, sind die Bezirksverwaltungsbehörden verpflichtet, den rechtskräftigen Verwaltungsstrafbescheid, der die in der Verwaltungsübertretung bzw. Verwaltungsübertretungen nach dem COVID-19-MG sanktioniert, an jene leistenden Stellen (§ 16) zu übermitteln, in deren Zuständigkeit die mögliche Rückforderung der jeweiligen COVID-19-Leistung fällt.