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Neue Rechtslage für Sonderbetreuungszeiten

Seit 1. November 2020 gelten neue Regelungen in Bezug auf die Sonderbetreuungszeit bzw. Elternfreistellung. Arbeitnehmer können diese in Anspruch nehmen, wenn Betreuungseinrichtungen geschlossen werden.

Seit 1. November 2020 bis zum 9. Juli 2021 gelten folgende Neuerungen:

  • Es besteht nun ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Sonderbetreuungszeit, das Ablehnungsrecht des Arbeitgebers entfällt.
  • Auch Schlüsselkräfte können die Sonderbetreuungszeit geltend machen.
  • Der Vergütungsanspruch des Arbeitgebers beträgt 100 Prozent des an den Arbeitnehmer gezahlten Entgelts.
  • Der Anspruch beträgt bis zu 4 Wochen ab 1. November 2020. Davor gewährte Sonderbetreuungszeiten sind nicht anzurechnen.
  • Die Sonderbetreuungszeit steht auch dann zu, wenn ein betreuungspflichtiges Kind behördlich abgesondert wird.

Ein Anspruch besteht bei Betreuungspflichten für Kinder unter 14 Jahren, wenn entweder die Einrichtungen aufgrund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen oder das Kind nach § 7 EpG abgesondert wurde. Auch für die Betreuung von Menschen mit Behinderung sowie pflegebedürftiger Personen besteht ein Freistellanspruch. Allerdings ist dies nur dann der Fall, wenn die Betreuung notwendig ist, also auch keine andere Betreuungsperson zur Verfügung steht.

Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit empfehlen wir eine schriftliche Antragsstellung durch den Arbeitnehmer für die Sonderbetreuungszeit. Hier finden Sie dafür ein Musterdokument.

Sowohl Arbeiter und Angestellte als auch Lehrlinge können einen Antrag auf Sonderbetreuungszeit stellen. Für freie Dienstnehmer, Beamte sowie Vertragsbedienstete besteht diese Möglichkeit nicht. Besteht kein Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit kann weiterhin eine Vereinbarung über eine freiwillige Sonderbetreuungszeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen werden. Auch in diesem Fall besteht ein Anspruch des Arbeitgebers auf Ersatz des fortgezahlten Entgelts. Ein Musterdokument für die Vereinbarung einer freiwilligen Sonderbetreuungszeit finden Sie hier.

Detaillierte Informationen entnehmen Sie bitte diesem Schreiben.

Rückfragen:

Wirtschaftskammer Steiermark, Sparte Industrie
+43 316 601 552