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Sparte Industrie

Behinderteneinstellungsgesetz: Stundungen beziehungsweise Verzicht auf Ausgleichstaxen

Nach den Bestimmungen des § 9 BEinstG ist die Ausgleichstaxe im Falle der Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht vom Sozialministeriumservice vorzuschreiben und einzutreiben. Stundung der Ausgleichstaxe kann vereinbart werden.

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15.11.2023

Die Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetz zur Beschäftigungspflicht und Vorschreibung einer Ausgleichstaxe sind zwingendes Recht und es ist der Behörde daher verwehrt, aus besonderen sozialen oder wirtschaftlichen Gründen davon abzusehen. Zudem ist es für die Pflicht zur Leistung der Ausgleichstaxe ohne Bedeutung, aus welchen Gründen es zur Nichterfüllung kommt. Nach den Bestimmungen des § 9 BEinstG ist die Ausgleichstaxe im Falle der Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht vom Sozialministeriumservice vorzuschreiben und einzutreiben. Die Befugnis zum Abschluss einer Vereinbarung mit einem Schuldner über die Stundung einer rechtskräftig vorgeschriebenen und fälligen Ausgleichstaxe kommt dem Sozialministeriumservice zu (§ 17a BEinstG). 

Wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung nicht in der Lage ist, diese zu erfüllen, kann auf seinen Antrag die Stundung der Ausgleichstaxe vereinbart werden und zwar

  1. bis zur Höchstdauer von zwei Jahren,
  2. unter Berechnung von Zinsen in der Höhe von 3 vH über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 11 Euro-Justiz-Begleitgesetz.
    Die Zinsen betragen derzeit also 2,38 % (Basiszinssatz minus 0,62 %).

Es kann aber auch alternativ eine Ratenzahlung vom Sozialministeriumservice unter Berechnung von Zinsen vereinbart werden, wobei im Falle der Nichtzahlung von mindestens zwei Teilraten die bewilligte Abstattung in Raten zu widerrufen und die sofortige Entrichtung aller aushaftenden Teilbeträge samt Zinsen zu verlangen ist.

Darüber hinaus kann nach § 17a BEinstG der Bundesminister ganz oder teilweise auf die Eintreibung einer rechtskräftig vorgeschriebenen Ausgleichstaxe (zuzüglich Zinsen) verzichten, wenn

  1. gegen den Schuldner ein Sanierungsverfahren eröffnet worden ist oder
  2. ein Sanierungsplan gemäß § 140 der Insolvenzordnung, abgeschlossen worden ist oder
  3. alle Möglichkeiten der Eintreibung erfolglos versucht worden sind und auf Grund der Sachlage auch nicht angenommen werden kann, dass Eintreibungsmaßnahmen zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen werden oder Eintreibungsmaßnahmen von vornherein offenkundig aussichtslos sind oder
  4. die Eintreibung mit Kosten verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen.