Zur Nutzungsänderung durch den Wohnungseigentümer bei unspezifischer Geschäftsraumwidmung
Der OGH (5 Ob 105/16a) hat festgestellt, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Nutzungsänderung eines Wohnungseigentumsobjektes mit einer unspezifischen Geschäftsraumwidmung die Frage der Verkehrsüblichkeit eine nur untergeordnete Rolle spielt. Damit wird bisherige Rechtsprechung, die das Änderungsrecht des Wohnungseigentümers bei unspezifischer Geschäftsraumwidmung jedenfalls von einem (auf die Verkehrsüblichkeit abstellenden) „Vorher-Nachher-Vergleich“ abhängig gemacht hat, zumindest relativiert. Mit anderen Worten: So lange sich eine Änderung im Rahmen der Widmung des Wohnungseigentumsobjekts bewegt, steht nicht die Verkehrsüblichkeit, sondern das Recht des Wohnungseigentümers, sein Objekt widmungsgemäß nutzen zu dürfen, im Vordergrund. Im konkreten Fall hat der OGH die Unterbringung von Flüchtlingen als im Rahmen einer unspezifischen bzw aber einer jedenfalls den Beherbergungsbetrieb einschließenden Widmung des Wohnungseigentumsobjektes liegend erachtet, sodass von keiner genehmigungspflichtigen Änderung auszugehen war.
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