Leitsätze zu Versicherungsbedingungen – Krankenversicherung
Rechtsservice- und Schlichtungsstelle (RSS) des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten
RSL74001
§ 5 AVBKV 2012
Die einzelnen Absätze des § 5 AVBKV 2012 kommen gemäß Abs 1 nur insofern zur Anwendung kommen, als im Tarif und/oder der Polizze diese Leistungen als vereinbart gelten. Daraus ergibt sich nicht jedenfalls die Deckung sämtlicher Heilbehandlungen, die durch zur Heilbehandlung berechtigte Personen erfolgen (RSS-E 49/19).