Naturlandschaft mit Straße, die von Autos und Lastkraftwagen befahren ist, im Vordergrund abfallende Wiese, im Hintergrund Bäume und Bergkette
© Christian Vorhofer
Sparte Transport und Verkehr

Feinstaubfahrverbote in der Steiermark

Feinstaubfahrverbote für Lkw und Taxis in der Steiermark.

Lesedauer: 1 Minute

Die Luftreinhalteverordnung Steiermark 2011 enthält Maßnahmen zu den Bereichen Verkehr und Landwirtschaft für einen großen Teil der Steiermark. Nähere Infos finden Sie nachstehend bzw. unter den Downloads.

Novelle LGBl. Nr. 100/2016 (siehe unter Downloads)

Durch die Novelle LGBl. 100/2016 wurden mit 1. Jänner 2018 die bisherigen Fahrverbote für Lkw über 7,5 Tonnen der Euroklassen 0, I und II in den steirischen Sanierungsgebieten auf alle Lkw (auch unter 7,5 Tonnen) der Euroklassen 0, I und II ausgeweitet. Damit hat sich die Steiermark an die Fahrverbote in den Bundesländern Wien und Niederösterreich angepasst.

Novelle LGBl. Nr. 11/2018 (siehe unter Downloads) 

Mit Wirkung 1. Februar 2018 läuft die "steirische Werkverkehrsregelung", die eine Ausnahme für eine Lkw-Flotte im Werkverkehr mit max. vier Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von maximal 12 Tonnen der Euroklassen 0, I und II vorsah, aus. Damit gilt die österreichweit einheitliche Regelung gemäß § 14 Abs. 2 IG-L. Diese Ausnahme für den Werkverkehr setzt dabei erst ab der Euroklasse I, II und höher an, ist darüber hinaus aber deckungsgleich. Konkret müssen daher Unternehmer ihre Lkw der Euroklasse 0 aus ihrer Flotte ausscheiden, um die Werkverkehrsausnahme für die Sanierungsgebiete in Anspruch nehmen zu können. Positiv ist, dass im neuen Leitfaden zur Stmk. Luftreinhalteverordnung ausdrücklich festgehalten wird, dass die grundsätzlich für 36 Monate befristete Ausnahmebewilligung gemäß § 14 Abs. 2 IG-L verlängert bzw. neuerlich erteilt werden kann.

Ebenfalls mit 1. Februar 2018 werden die Fahrverbote in den steirischen Sanierungsgebieten auch auf selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Spezialkraftwagen der Euroklassen 0, I und II erweitert.

Betreffend die Ausnahme für kostenintensive Spezialaufbauten wird nunmehr die Definition eines solchen direkt in die Verordnung aufgenommen (siehe § 3 Abs. 2 Z 1). Mit 1.7.2018 gelten damit im Vergleich zum derzeitigen Erlass neue Wertgrenzen. Kann der Unternehmer für die Kosten des Spezialaufbaues keinen alten Rechnungsbeleg vorweisen, muss der kostenintensive Spezialaufbau laut Nettolistenpreis über 150.000 Euro (nur Aufbau, exkl. USt., exkl. Montage, exkl. Fahrzeug) liegen.

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Stand: 27.02.2018

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