Güterbeförderungsgewerbe, Fachgruppe

Gründung Kleintransportgewerbe bis 3,5t hzG

Wir haben alle Informationen für Sie in der Übersicht.

Lesedauer: 3 Minuten

11.03.2023

Voraussetzungen für die Anmeldung des Kleintransportgewerbes

Anwendung von Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes 

Allgemeine Voraussetzungen für die Anmeldung

Das Kleintransportgewerbe ist ein Anmeldungsgewerbe, das bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde angemeldet werden muss. Es dürfen damit Güterbeförderungen mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt. Mit der Novellierung des Güterbeförderungsgesetzes wurden die Bestimmungen für die Kleintransporteure präzisiert.

Es finden für die Kleintransporteure die folgenden Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes Anwendung:

  • § 6 Abs. 1) Eintragungsverpflichtung in den Zulassungsschein "zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt“
  • § 6 Abs. 2) Mitführungsverpflichtung für den Unternehmer des beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister (Gewerbeschein)
  • § 6 Abs. 3) Mitführungsverpflichtung für den Lenker des beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister (Gewerbeschein)
  • § 6 Abs. 4) Bestimmungen zu den Mietfahrzeugen (Mietvertrag, inhaltliche Bestimmungen)
  • § 7 Abs. 2) Kabotagebestimmungen

Sowie die Bestimmungen der Abschnitte VI bis VIII (Behördenzuständigkeit, Strafbestimmungen, Schluss- und Übergangsbestimmungen)

Mit dieser rechtlichen Klarstellung durch den Gesetzgeber wird eine langjährige Forderung der Interessenvertretung erfüllt. Neben den Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes gelten auch die Bestimmungen des Frachtrechts (CMR) für das Kleintransportgewerbe.

Eine verpflichtende Ausbildung für Kleintransportunternehmer gibt es nicht (Prüfung). Es bieten allerdings einige Weiterbildungsinstitutionen (WIFI) entsprechende Kurse für Kalkulation, Jungunternehmer, kaufmännisches Grundwissen an.

Die Verkehrssicherheitsaktion "Savety Driver“ bietet für Kleintransportunternehmer ein spezielles Service bestehend aus einem eintägigen Verkehrssicherheitstraining (mit Ladetechnik und Verkehrspsychologie ) und einem eintägigen Motivationstraining (Stressbewältigung und Konfliktmanagement) an.

Aufgrund der Präzisierung des Geltungsbereiches im § 1 Güterbeförderungsgesetzes ist eindeutig geregelt, dass für Kleintransporteure keine Konzession notwendig ist.

Für das Kleintransportgewerbe ist auch keine EU-Lizenz notwendig. 

Allgemeine Voraussetzungen für die Anmeldung des Kleintransportgewerbes 

  • Österreichische Staatsbürgerschaft EU-Bürger bzw. entsprechenden Aufenthaltstitel
  • Vollendetes 18. Lebensjahr
  • Strafregisterbescheinigung nur wenn Sie in den letzten fünf Jahren nicht dauernd in Österreich gemeldet waren, Bescheinigung aus dem Ausland im Original und beglaubigter Übersetzung - nicht älter als drei Monate!  

Erforderliche Unterlagen/Angaben

  • Meldezettel (Adresse des Unternehmensstandortes)
  • Exakte (r) Gewerbewortlaut (e)
  • Gültiger Reisepass oder
  • Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis
  • Heirats- bzw. Scheidungsurkunde (bei Änderung Ihres Firmennamens)
  • Titelnachweis, wenn nicht im Reisepass und trotzdem erwünscht
  • Wenn Sie in den letzten fünf Jahren nicht dauernd in Österreich gemeldet waren, die Strafregisterbescheinigung aus dem Ausland (im Original und beglaubigter Übersetzung, nicht älter als drei Monate).
 

bei Einzelfirma: Persönliche Anwesenheit des Einzelunternehmers

bei KG: Persönliche Anwesenheit eines Vollhafters und die Dokumente aller Vollhafter (Komplementäre); Firmenbuchauszug

bei OG: Persönliche Anwesenheit eines Gesellschafters und die Dokumente aller Gesellschafter; Namhaftmachung des gewerberechtlichen Geschäftsführers; Firmenbuchauszug

bei GmbH: Persönliche Anwesenheit und folgende Dokumente des handelsrechtlichen Geschäftsführers; Namhaftmachung des gewerberechtlichen Geschäftsführers und Dokumente, Firmenbuchauszug

  • NEUFÖG Bestätigung der Wirtschaftskammer im Falle einer Neugründung bzw. einer Betriebsübernahme durch Neugründer

Das Gewerbe ist beim zuständigen Magistratischen Bezirksamt bzw. der Bezirkshauptmannschaft anzumelden.

MitarbeiterIn / LenkerIn

Die Anmeldung von MitarbeiterInnen (ASVG-Versicherte) hat seit 1. Jänner 2008 ausnahmslos vor Arbeitsantritt bei der  jeweiligen Gebietskrankenkasse zu erfolgen!

Kollektivvertrag

Im Kleintransportgewerbe gibt es einen eigenen Kollektivvertrag, der für ganz Österreich gültig ist. 

Sozialversicherung GSVA

Die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft nach dem GSVA beginnt ab dem Tag der Gewerbeanmeldung.

Ruhendmeldung / Wiederbetrieb

Gemäß §93 GewO 1994 ist das Ruhen und der Wiederbetrieb der Gewerbeausübung binnen drei Wochen unbedingt in der Fachgruppengeschäftsstelle zu melden. Die Fachgruppe ist nur Meldestelle und weder berechtigt noch verpflichtet, das Zutreffen Ihrer Angaben zu überprüfen. Es trifft diese auch im Zusammenhang keinerlei Haftung. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die verspätete Meldung verwaltungsstrafrechtliche Folgen nach sich zieht bzw. von anderen Stellen wie etwa der Finanzbehörde oder der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft das Zutreffen Ihrer Angaben in Zweifel gezogen wird.

Eine Ruhendmeldung ist nur dann möglich, wenn alle im KT-Gewerbe eingesetzten KFZ abgemeldet wurden.

Achtung: Sowohl Ruhendmeldung als auch Wiederbetrieb sind persönlich oder schriftlich zu melden und können nicht telefonisch erfolgen!

 

Regelung für Ausländer:

  • Staatsangehörigkeit eines EU oder EWR Vertragsstaates sowie der Schweizer Eidgenossenschaft werden wie Österreicher behandelt.
  • Andere Staatsangehörige müssen über einen gültigen Aufenthaltstitel, der die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit einschließt, verfügen.
           

Genauere Informationen rund um die Anmeldung und die Gewerbeausübung erhalten Sie in Ihrer Fachgruppe im Bundesland!