Lächelnde Person mit Brille sitzt an einem Schreibtisch und arbeitet mit aufgeschlagener Mappe, Taschenrechner, im Hintergrund befinden sich Regale und Ablagen
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Güterbeförderungsgewerbe, Fachgruppe

Lohn- und Sozialdumping Bekämpfungsgesetz

LSD-BG - Änderungen zum 1. Jänner 2017: Betroffenheit und Auswirkungen auf den (ausländischen) Transportbereich

Lesedauer: 3 Minuten

Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) wurde im Juni 2016 umfassend novelliert (im Anhang) und trat "mit 1. Jänner 2017 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2016 ereignen." Hier finden Sie das Bundesgesetzblatt.

Änderung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes und des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes im Bundesgesetzblatt wurde per 22. Mai 2017 kundgemacht

Die mit BGBL vom 22. Mai 2017 kundgemachte Novelle zum LSD-BG, mit welcher Meldevereinfachungen bei Entsendungen nach Österreich im Transportbereich umgesetzt werden enthält weitere Änderungen.

Was ändert sich?

Das Meldewesen wird mit 1. Juni 2017 weiter vereinfacht. Es wird eine auf die Erfordernisse der Transportwirtschaft abgestimmte einfache "Sammelmeldung" für mobile Arbeitnehmer im Transportbereich mit eigenem Meldeformular eingeführt (Meldeformular ist noch ausständig und bleibt abzuwarten).

Die Abgabe der Meldung wird pauschal für jeweils sechs Monate unabhängig von den einzelnen Entsendungen möglich sein.

Die Meldung umfasst nur mehr

  • Arbeitgeberdaten
  • Fahrerdaten (Name, Geburtsdatum, Anschrift, SV-Nummer, SV-Träger, Staatsangehörigkeit)
  • Kennzeichen des Fahrzeuges
  • Höhe des Entgelts nach den Ö-Rechtsvorschriften (Kollektivvertrag) und Beginn des Arbeitsverhältnisses
  • Art der Tätigkeit und Verwendung des entsandten Arbeitnehmers (im Wesentlichen "Lenker")
  • Angabe der Daten der ausländischen Behörde sowie der Genehmigung (GZ, etc.), falls Beschäftigungsbewilligung und/oder Aufenthaltsbewilligung im Entsendestaat notwendig ist, oder Kopie der Genehmigung gemeldet werden müssen (NEU)

 Nicht mehr gemeldet werden müssen:

  • Auftraggeberdaten
  • Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung in Ö
  • Dauer und Lage der vereinbarten Normalarbeitszeit
  • Beschäftigungsort

Weitere Meldeinhalte wie etwa ein detaillierter Einsatzplan werden nicht erforderlich sein. Es werden nur mehr folgende Dokumente entweder im Fahrzeug mitzuführen oder elektronisch zugänglich zu machen sein:

  • Arbeitsvertrag (in Deutsch oder Englisch)
  • Sozialversicherungsbestätigung A1
  • Entsendemeldung

Lohnunterlagen, wie Zahlungs-/Überweisungsbelege, Einstufungsunterlagen, etc., müssen mit 1. Juni 2017 nicht mehr bereitgehalten werden. Diese sind nur mehr auf Verlangen der Abgabenbehörde zu übermitteln, und zwar

  • die Unterlagen für die Kalendermonate der Kontrolle und des vorangegangenen Monats - wenn der Lenker in diesem Monat in Ö tätig war - somit also für einen Zeitraum von zwei Monaten
  • innerhalb von 14 Tagen ab der Kontrolle (wenn diese Frist nicht eingehalten wird, liegt Verstoß gegen Bereithaltung der Unterlagen vor).

Für welche Bereiche gelten die Änderungen?

Die Änderungen/Erleichterungen beim Meldeprocedere sowie bei der Bereithaltung von Unterlagen gelten für "Mobile Arbeitnehmer im Transportbereich". Die EB zu Z 2 (§ 19 Abs. 7 LSD-BG) führen dazu aus:

Der Begriff "Transportbereich" umfasst sowohl die Personen- als auch die Güterbeförderung. Insbesondere ist durch diese Regelung auch der touristische Personentransport, vor allem Bus oder Schiff, einschließlich eines mobilen Reiseleiters zu verstehen.

Somit ist klargestellt, dass die Änderungen nicht nur dem Straßentransport zugutekommen, sondern auch für touristische Reisebewegungen mit anderen Verkehrsträgern - beispielsweise ("insbesondere") für Schiffsreisen - zur Anwendung kommen.

Gibt es derzeit Kontrollen und wie laufen diese ab?

Kontrollen sind nach wie vor grundsätzlich durchzuführen. Bis zum Inkrafttreten von Änderungen - also bis 1. Juni 2017 - müssen die bisherigen Regelungen weiterhin beachtet werden. D. h. es muss nach wie vor für Entsendungen das dazugehörige Formular ZKO3 der Finanzverwaltung vor Einreise des entsandten Arbeitnehmers ins Bundesgebiet elektronisch übermittelt werden. Wie im Infoblatt des Sozialministeriums erläutert, kann aber im Falle von wiederholten Fahrten für EINEN Auftraggeber eine Rahmenmeldung für maximal drei Monate (derzeit leider nur mit dem allgemeinen Formular ZKO3) abgegeben werden. In diesem Fall muss daher nicht jede einzelne Fahrt gesondert gemeldet werden. Im Falle von Dienstleistungen für mehrere Auftraggeber ist unter bestimmten Voraussetzungen die derzeitige Sammelmeldung – nicht zu verwechseln mit der zukünftigen vereinfachten Sammelmeldung - wie unten beschrieben – ebenfalls mit dem ZKO3 möglich (siehe ebenfalls Infoblatt des BMASK).

Seitens BMASK und Finanzpolizei wurde mitgeteilt, dass Kontrollen auch bis zum Inkrafttreten von neuen erleichterten Meldevorschriften jedenfalls stattfinden werden. Die Kontrollen werden aber "unter Berücksichtigung der rechtlichen und technischen Probleme durchgeführt".

Im Ergebnis bedeutet dies, dass - vorausgesetzt es liegt jedenfalls die Abgabe einer Meldung vor - rechtliche bzw. technische Meldefehler (somit Fehler, die auf der derzeit unklaren Rechtslage, der Unausfüllbarkeit des Meldeformulars im Transportbereich oder auch auf technischen Problemen beruhen) nicht verfolgt werden.

Weiterführende Infos

Das Meldeformular zur Entsendung nach Österreich für den Transportbereich finden Sie hier auf der Homepage des BMF (ZKO3-T (Transport). Die Informationen des BMASK unter www.entsendeplattform.at wurde an die neue Rechtslage - mit 1. Juni 2017 - angepasst. Das neue Informationsschreiben für die Transportbranche gibt es hier

Stand: 26.12.2022