Coronavirus: Finanzielle Erleichterungen für Seilbahnunternehmen
Neues Modell der Corona-Kurzarbeit
Die Sozialpartner haben sich auf ein vereinfachtes Kurzarbeit-Modell geeinigt, mit dessen Hilfe möglichst viele Beschäftigte in den Betrieben gehalten werden können.
Es gibt Muster der Sozialpartnervereinbarung zwischen Wirtschaftskammer und Gewerkschaft, einmal als Betriebsvereinbarung und einmal als Einzelvereinbarung in Betrieben ohne Betriebsrat. Diese Mustervereinbarungen finden Sie auf wko.at/corona, ebenso eine ausführliche Handlungsanleitung zum Ausfüllen.
Anträge für Corona-Kurzarbeit können ab Montag, 16.3.2020, gestellt werden. Die Vereinbarung kann vorerst für 3 Monate abgeschlossen werden, eine Verlängerung ist aber möglich.
Verfahren zur Anmeldung der Corona-Kurzarbeit
- Informationen einholen bei AMS oder WKO
- Mustervereinbarungen abschließen und AMS-Antragsformular ausfüllen
- Dokumente dem AMS schicken (möglichst über das eAMS-Konto, sofern vorhanden, sonst per E-Mail)
- Sozialpartner unterschreiben die Vereinbarung binnen 48 Stunden
- Rückmeldung des AMS an das Unternehmen über Genehmigung/Nachbesserungsbedarf/Ablehnung
Zuständig für die Unterschrift der Sozialpartnervereinbarung seitens der Wirtschaftskammer ist die Fachgruppe Seilbahnen in Ihrer Landeskammer.
Nähere Informationen zum Inhalt der Corona-Kurzarbeit und zur Antragstellung finden Sie hier:
- Infos der WKO zur Corona-Kurzarbeit
- Factsheet der WKO zur Corona-Kurzarbeit
- Wichtige AMS-Informationen zur Corona-Kurzarbeit
- Gemeinsames FAQ-Dokument des AMS mit dem BMFJ zur Corona-Kurzarbeit
Steuerliche Maßnahmen
Für Unternehmen in wirtschaftlicher Notlage oder Liquiditätsengpässen aufgrund der Covid19 Krise hat das Finanzministerium ab sofort folgende Steuererleichterungen und Sonderregelungen festgesetzt:
Sämtliche Anträge, die die unten angeführten Maßnahmen betreffen, sind sofort zu bearbeiten.
Herabsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2020 können herabgesetzt oder mit Null Euro festgesetzt werden. Der Antrag kann in FinanzOnline gestellt werden. Für Steuerpflichtige, die FinanzOnline nicht verwenden, wird ein Musterformular zur Verfügung gestellt.
Nichtfestsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen Wird der Steuerpflichtige von den Folgen des durch das SARS-CoV-Virus ausgelösten Notstandes liquiditätsmäßig derart betroffen, dass er die Vorauszahlung in der festgesetzten Höhe nicht bezahlen kann, kann er bei seinem Finanzamt anregen, die Einkommensteueroder die Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 zur Gänze nicht festzusetzen oder die Festsetzung auf einen Betrag zu beschränken, der niedriger ist, als die voraussichtliche Jahressteuer 2020.
Keine Festsetzung von Nachforderungszinsen
Stundung und Entrichtung der Abgaben in Raten
Der Steuerpflichtige kann bei seinem Finanzamt beantragen, das Datum der Entrichtung einer Abgabe hinauszuschieben (Stundung) oder deren Entrichtung in Raten zu gewähren.
Stundungszinsen
Der Steuerpflichtige kann (zB im Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung) anregen, Stundungszinsen auf einen Betrag bis zu Null Euro herabzusetzen.
Säumniszuschläge
Der Steuerpflichtige kann beantragen, einen verhängten Säumniszuschlag herabzusetzen oder nicht festzusetzen.
Weitere Information zu den Sonderregelungen sind auf der Website des BMF veröffentlicht.