Bau, Landesinnung

Handlungsanleitung für den Umgang mit Baustellen aufgrund von COVID-19

Die Bau-Sozialpartner haben in Zusammenarbeit mit dem Zentral-Arbeitsinspektorat eine „Handlungsanleitung“ ausgearbeitet, mit der das Infektionsrisiko bei Arbeiten auf der Baustelle minimiert werden soll.

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13.03.2023

Die Bautätigkeit ist in Österreich trotz Corona-Krise grundsätzlich erlaubt. Eine generelle behördliche Schließung aller Baustellen in Österreich wird von der österreichischen Bundesregierung für nicht notwendig erachtet und wird auch im Hinblick auf die angestrebte Aufrechterhaltung von Lieferketten als kontraproduktiv gesehen.

Sehr wohl gelten aber auch auf Baustellen einschneidende Auflagen, welche vom Sozialminister auf Basis des COVID-Maßnahmengesetzes zur Minimierung des Infektionsrisikos verordnet wurden:

  • Durch die 98. Verordnung vom 15. März 2020 wurde ein Mindestabstand von einem Meter zwischen den Personen am Ort der beruflichen Tätigkeit sowie bei der An- und Abreise festgelegt.
  • Mit der 107. Verordnung vom 19. März 2020 wurde ergänzend geregelt, dass der 1-Meter-Mindestabstand unterschritten werden darf, wenn das Infektionsrisiko durch „entsprechende Schutzmaßnahmen“ minimiert werden kann.

Der Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Baustellen und die Eindämmung des Corona-Virus haben für alle Beteiligten oberste Priorität. Die Bau-Sozialpartner haben daher in Zusammenarbeit mit dem Zentral-Arbeitsinspektorat die beiliegende „Handlungsanleitung“ ausgearbeitet, mit welcher das Infektionsrisiko bei Arbeiten auf der Baustelle minimiert werden soll.

Diese Handlungsanleitung spiegelt den aktuellen Wissensstand der Experten wider, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass mit Beachtung dieser Vorgaben die „entsprechenden Schutzmaßnahmen“ gemäß der 107. Verordnung (s.o.) hinreichend umgesetzt sind und die Bautätigkeit zulässig ist. Können jedoch die Gesundheitsvorschriften weder durch die Einhaltung der 1-Meter-Abstandsregel noch durch die entsprechenden Schutzmaßnahmen gewährleistet werden, so ist der Betrieb auf der Baustelle einzustellen.

Die Hanlungsanleitungen finden sie im Download-Bereich.

Es ist allerdings zu beachten, dass für das Land Tirol die strengeren Vorschriften des Landeshauptmannes (gem. 35. Verordnung des Landeshauptmannes vom 20. März 2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes) gelten.

Eine aktuelle Presseaussendung von LIM Anton Rieder und Spartenobmann Franz Jirka zu diesem Thema finden sie hier.