Das § 57a-Pickerl
Die wichtigsten Fakten zur Begutachtung sowie Fragen und Antworten zum § 57a-Pickerl auf einen Blick.
Die periodische Überprüfung Ihres Fahrzeugs ist nach § 57a des Kraftfahrgesetzes geregelt – umgangssprachlich auch bekannt unter „Pickerl“, und für viele ein lästiger, immer wiederkehrender Termin.
Aber betrachten Sie doch einmal die Komplexität des hochtechnologischen Wunderwerks Kraftfahrzeug. Immer schneller entwickeln die Fahrzeugkonstrukteure neue Technologien, die der Fahrzeugsicherheit, dem Fahrkomfort und dem Spritverbrauch gerecht werden. Dies bedarf einer unvorstellbaren Zusammenarbeit elektronischer Komponenten. Wussten Sie, dass in einem PKW etwa zwei Kilometer Kabel verlegt sind?
Auch die Verkehrssituation hat sich maßgeblich weiterentwickelt. Seit 1960 hat sich alleine der PKW-Bestand in Österreich verzehnfacht. Damit hat sich unweigerlich auch das Fahrverhalten eines jeden einzelnen Verkehrsteilnehmers verändert. Darum ist es notwendig, mit dem technologischen Fortschritt, mit der Verkehrssituation und den klimatischen Bedingungen auch das Selbstverständnis zum eigenen Fahrzeug weiterzuentwickeln.
Die § 57a-Begutachtung überprüft die Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie die Umweltbelästigung Ihres Fahrzeugs nach dem aktuellen Stand der Technik. Dies dient nicht nur zu Ihrer eigenen Sicherheit, sondern auch Zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer.
Die wichtigsten Fakten zum § 57a-Pickerl
Inhaltsübersicht
-
Ist Deine § 57a-Ausrüstung am aktuellen Stand?
Fristen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/45/EU zur regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen
-
Vorgehensweise bei der Erfassung von Fahrzeugen bei der Gutachtenserstellung zur Anmeldung
Anmeldegutachten für Fahrzeuge, die nicht in der Zulassungsevidenz gespeichert sind
-
Mängelkatalog
Wiederkehrende Begutachtung nach § 57 a
-
Fragen und Antworten zum § 57a-Pickerl
Antworten auf die wichtigsten Fragen zur periodischen Überprüfung und Begutachtung von Fahrzeugen
-
Ein negatives Gutachten bei der Fahrzeugüberprüfung nach § 57a
Was tun bei einer negativen Begutachtung?
-
Landesregierungen
Der direkte Kontakt zu Ihrer Regierung
-
Die § 57a-Pickerl-Überprüfung im Detail
Die gesetzlich definierten Prüfpositionen
-
Wer darf Fahrzeuge nach § 57a überprüfen?
Voraussetzungen zur periodische Überprüfung von Fahrzeugen
Mängelliste - Aushangverpflichtung für Begutachtungsstellen
Eine komplette Liste der möglichen Mängel ist in der Begutachtungsstelle Stelle an gut einsehbarer Stelle auszuhängen oder als Info-Blatt aufzulegen.