Lebensmittelhandel, Landesgremium

Registrierkassen

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Bisherige Regelung beim Kassieren von Bareinnahmen

Bis dato haben in Österreich keine Belegpflicht, keine Registrierkassenpflicht und keine Verpflichtung zur Verwendung eines Sicherungsprogrammes bestanden. Es galt die Barbewegungsverordnung.

Grundsätzliche Regel: Alle Umsätze mussten einzeln und in ihrer Entstehung und Abwicklung nachvollziehbar aufgezeichnet werde. Es bestand keine Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse. Umsätze konnten auch mit einer Strichliste dokumentiert werden.


Die näheren Informationen entnehmen Sie bitte dem PDF-Dokument unter Downloads.

Stand: 14.01.2016