Plastiksackerl-Verbot
Der Initiativantrag zum „Plastiksackerl-Verbot“ (AWG Deregulierungsgesetz) wurde am 2.7.2019 im Plenum des Nationalrats beschlossen.
Die entsprechenden Bestimmungen werden durch eine Novellierung des Abfallwirtschaftsgesetz erreicht. Mit den Kunststofftragetaschen beschäftigen sich die Paragrafen §13 j bis 13 m, die notwendigen Definitionen für das Verbot des Inverkehrsetzens von Kunststofftragetaschen werden in § 2 Abs. 10 aufgenommen.
Im Überblick sehen die Bestimmungen folgendes vor
das Inverkehrsetzen von Kunststofftragetaschen ist ab dem 1. Jänner 2020 verboten. Davon ausgenommen sind:
- sehr leichte Kunststofftragetaschen, die nachweislich aus überwiegend nachwachsenden Rohstoffen hergestellt werden und entsprechend dem Stand der Technik für eine Eigenkompostierung geeignet sind,
- sowie wiederverwendbare Taschen (Details siehe § 13k)
Für Hersteller und Importeure von Kunststofftragetaschen wird eine jährliche Meldeverpflichtung für die inverkehrgesetzten Kunststofftragetaschen eingeführt.
Die Abverkaufsfrist für Letztvertreiber von Kunststofftragetaschen gilt bis 31.12.2020.