Kurzinformation zur gewerblichen Verpackungssammlung
Wichtige rechtliche Neuerungen betreffend der gewerblichen Verpackungen, die seit dem 01.01.2023 gelten:
Allgemein:
Durch die AWG – Novelle Kreislaufwirtschaftspaket und durch die jüngste Novelle zur Verpackungsverordnung wurde die rechtliche Situation betreffend der gewerblichen Verpackungen verändert. Nachfolgend sollen die wichtigsten Punkte der neuen rechtlichen Situation dargestellt werden.
Pflicht zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem für Primärverpflichtete gemäß §13g Abs. 1 Ziffer 1 bis 3 AWG )seit dem 01.01.2023 bezüglich der gewerblichen Verpackungen:
Primärverpflichtete gemäß §13g Abs. 1 Ziffer 1 bis 3 AWG sind:
- Hersteller und Importeure von Serviceverpackungen im Sinne einer Verordnung gemäß §14 Abs. 1 AWG 2002 mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereiches des AWG 2002
- Abpacker mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereiches des AWG 2002 hinsichtlich der von ihnen erstmals eingesetzten Verpackungen, die keine Serviceverpackungen sind
- Importeure mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich des AWG 2002 hinsichtlich der Verpackungen der von ihnen importierten Waren oder Güter.
Diese Primärverpflichteten haben gemäß §13g AWG 2002 in Verbindung mit §10 Verpackungsverordnung für die von ihnen in Verkehr gesetzten gewerblichen Verpackungen grundsätzlich an einem Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen teilzunehmen. Diese Verpflichtung gilt jedoch nicht, wenn eine in §13g Abs. 3 AWG 2002 beschriebene Ausnahme zutrifft (z.B., wenn eine nachgelagerte Vertriebsstufe nachweislich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt; die Teilnahmepflicht entfällt beispielsweise auch für den Umfang in dem ein Primärverpflichteter Verpackungen nachweislich an Großanfallstellen liefert).
Pflicht zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem für Letztvertreiber seit dem 01.01.2023:
Wer gewerbliche Verpackungen auch an Letztverbraucher abgibt (Letztvertreiber), hat jedenfalls für diese Verpackungen nachweislich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen., soweit nicht bereits eine vorgelagerte Vertriebsstufe nachweislich für die jeweils übergebenen gewerblichen Verpackungen an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt und dies schriftlich bestätigt (siehe hierzu §11 Verpackungsverordnung).
Neue Regelung für sonstige gewerbliche Anfallstellen gemäß §14a Verpackungsverordnung seit dem 01.01.2023:
Inhaber von Anfallstellen, die hinsichtlich der anfallenden Verpackungen nicht mit Haushalten vergleichbar sind (also Inhaber von sonstigen gewerblichen Anfallstellen), haben die bei ihnen anfallenden Verpackungen zumindest nach den jeweiligen Sammelkategorien gemäß Anhang 5 Punkt 2 Verpackungsverordnung sowie Glasverpackungen und Getränkeverbundkartons getrennt zu erfassen.
Ist die getrennte Erfassung am Anfallsort technisch nicht möglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Inhaber dieser sonstigen gewerblichen Anfallstelle die Verpackungen zumindest getrennt von anderen Abfällen zu erfassen und eine Trennung in die Sammelkategorien in einer dafür genehmigten Behandlungsanlage zu veranlassen. In diesem Fall hat der Betreiber der Anfallstelle die Kosten des Transports zur Behandlungsanlage und der Sortierung zu tragen.
Inhaber von sonstigen gewerblichen Anfallstellen haben die entpflichteten, getrennt gesammelten Verpackungen in die dafür vorgesehene Sammlung der Sammel- und Verwertungssysteme einzubringen. Die Inhaber von sonstigen gewerblichen Anfallstellen können sich für den Transport der Verpackungen der Sammelkategorien gemäß Anhang 5 Punkt 2 zur nächstgelegenen Übergabestelle eines frei wählbaren befugten Sammlers oder Transporteurs bedienen.
Die Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben die getrennt erfassten oder in einer Behandlungsanlage getrennten Verpackungen unentgeltlich zu übernehmen und insbesondere die angemessenen Kosten des Transports ab der Anfallstelle oder im Fall einer von der Anfallstelle beauftragten Trennung ab der Behandlungsanlage und die Kosten der weiteren Behandlung zu tragen.
Informationsblätter:
Zum Ablauf der gewerblichen Verpackungssammlung wurden seitens der Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen in Kooperation mit dem VOEB und dem Fachverband Entsorgungs- und Ressourcenmanagement Informationsblätter erstellt. Die Informationsblätter dienen der Beantwortung der folgenden Fragen der Kunden:
- Welche Möglichkeiten der Verpackungssammlung stehen Betrieben in Österreich zur Verfügung?
- Welche Schritte müssen die Kunden (= gewerbliche Anfallstellen) setzen, um in den Genuss der Transportkosten-Vergütungen zu kommen?
- Worauf ist bei der getrennten Sammlung von gewerblichen Verpackungsabfällen zu achten?
- Wo findet der Kunde weitere Informationen, und wie geht es zeitlich weiter?
Online – Informationsveranstaltung:
Am Montag, dem 13.03.2023 wird von 09:00 Uhr bis 10:30 Uhr die Online-Informationsveranstaltung „Verpackungssammlung - Transportkostenübernahme für Betriebe“ stattfinden.
In der Informationsveranstaltung wird auf den weiteren Ablauf, die Anforderungen an Ihre Kunden und die Auswirkungen für Sie als Sammler von gewerblichen Verpackungsabfällen eingegangen. Die näheren Informationen zu der Informationsveranstaltung werden noch gesondert bekannt gegeben.
Sie können sich aber gerne bereits jetzt direkt bei uns (E – Mail Adresse: abfallwirtschaft@wko.at) anmelden. Den Link erhalten Sie zeitgerecht vor der Informationsveranstaltung.
Sollten Sie spezielle Fragen zum Thema „Transportkostenübernahme“ haben, können Sie uns diese auch gerne bereits im Vorfeld der Informationsveranstaltung zukommen lassen.