Coronavirus – Informationen für Freizeit- und Sportbetriebe
Informationsangebot Übersicht:
- Aktuelle Maßnahmen
- Erhebung von Kontaktdaten
- Präventionskonzept
- Fragen und Antworten nach Berufen und Branchen
Erhebung von Kontaktdaten
Ein Muster für die Kontaktdatenerhebung, inklusive Datenschutzhinweis, steht zum Download bereit.
Eine Liste möglicher Anbieter für Contact Tracing Lösungen finden Sie auf der Seite des Fachverbandes Gastronomie.
Eine weitere kostenlose Möglichkeit, bereits auf Freizeit- und Sportbetriebe abgestimmt finden Sie unter freizeitcheckin.com/.
Hinweis: Der Großteil der angebotenen Lösungen ist auch für Betriebe der Freizeit- und Sport Branchen anwendbar. Die angeführten Apps wurden direkt von den jeweiligen Betreibern eingemeldet. Die Apps wurden nicht auf Funktionalität oder Datensicherheit geprüft. Jede Haftung der WKÖ oder des Fachverbandes wird ausgeschlossen. Interessenten werden ersucht, sich direkt mit den angeführten Anbietern in Verbindung zu setzen. Bitte prüfen Sie, ob die App, die Sie verwenden möchten, auch die im jeweiligen Bundesland geltenden Vorgaben erfüllt.
Präventionskonzept
Musterpräventionskonzepte für den Freizeit- und Sportbereich finden Sie auf www.open-fitness.at
Fragen und Antworten nach Berufen und Branchen
Fitnessbetriebe/Sportbetriebe
Bestehen bei Mitgliedschaften in Fitnessstudios Rückzahlungsverpflichtungen, wenn Kunden ihre Mitgliedschaft aufgrund der behördlichen Schließung vorzeitig kündigen?
Verträge können unter bestimmten Umständen auch außerordentlich gekündigt werden. Es muss allerdings ein wichtiger Grund vorliegen, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für die Parteien unzumutbar macht und seine Ursache im Verhalten des Vertragspartners haben. Diese Voraussetzungen dürften im gegebenen Zusammenhang nicht vorliegen.
Ist ein Online-Training ein gültiger Ersatz für die entgangenen Stunden im Studio?
Bei Verbrauchergeschäften sind nur solche Änderungsrechte für die Leistung in AGB verbindlich, die den Kunden zumutbar sind, insb. weil sie sachlich gerechtfertigt und geringfügig sind. Diese Vorbehalte müssten damit sie rechtswirksam sind, möglichst genau und konkretisiert sein. Diese Bedingungen werden bei den bestehenden, mit den Kunden vereinbarten AGB angesichts einer gänzlichen Einstellung des Offline-Trainings nicht gegeben sein. Ist vom Vertragsumfang z.B. zusätzlich zum Training im Studio auch die Möglichkeit von Online-Trainings umfasst, dann können solche, die schon erstellt wurden und weiterhin z.B. über die Homepage des Fitnessstudios abrufbar sind weiter angeboten werden.
Dass deswegen, aber das Entgelt wie für die übliche Gesamtleistung geleistet werden müsste, ist nicht anzunehmen, weil die reduzierte Leistung nicht mehr in adäquaten Verhältnis zur Gegenleistung für ein „Offline“ steht.
Welche Regelungen gelten für Tanzschulen?
Für Tanzschulen gelten grundsätzlich die Regelungen für Freizeitbetriebe.
Bereits gestartete Kurse, die aufgrund der behördlichen Beschränkungen unterbrochen wurden:
Wurde ein Teil des Kurses bereits erbracht, sind aber nun weitere Kurseinheiten aufgrund der behördlichen Beschränkungen nicht möglich, ist nach unserer Einschätzung von einem Teilverzug auszugehen wenn zu erwarten ist, dass die restlichen Kurseinheiten innerhalb angemessener Frist nachgeholt werden können. Aus dem jeweiligen Vertrag kann sich etwas anderes ergeben. Kunden könnten nach dieser Einschätzung auf Erfüllung bestehen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist hinsichtlich der noch offenen Leistungsteile zurücktreten. Sinnvoll wird es sein, sich mit den Kunden um ein Einvernehmen und mögliche Ersatztermine zu bemühen.
Bereits gebuchte Kurse, die erst nach der Aufhebung der Maßnahmen starten:
Starten bereits gebuchte Kurse erst nach Aufhebung der gegenwärtigen Beschränkungen, dann stellen sich unserer Einschätzung nach derzeit keine besonderen Fragen. Ein allgemeines Recht auf Rücktritt, nur weil der Kunde sich vielleicht aufgrund der allgemeinen Lage unsicher ist, ob er den für einen Zeitpunkt nach Aufhebung der Maßnahmen gebuchten Kurs besuchen möchte oder nicht, besteht zum gegenwärtigen Zeitpunkt wohl nicht, sofern nicht vertragliche Rücktritts- bzw. Stornierungsregelungen etwas anderes vorsehen.
Ist ein Online-Training ein gültiger Ersatz für die entgangenen Stunden im Studio?
Bei Verbrauchergeschäften sind nur solche Änderungsrechte für die Leistung in AGB verbindlich, die den Kunden zumutbar sind, insb. weil sie sachlich gerechtfertigt und geringfügig sind. Diese Vorbehalte müssten damit sie rechtswirksam sind, möglichst genau und konkretisiert sein.
Diese Bedingungen werden bei den bestehenden, mit den Kunden vereinbarten AGB angesichts einer gänzlichen Einstellung des Offline-Trainings nicht gegeben sein. Ist vom Vertragsumfang z.B. zusätzlich zum Training im Studio auch die Möglichkeit von Online-Trainings umfasst, dann können solche, die schon erstellt wurden und weiterhin z.B. über die Homepage des Fitnessstudios abrufbar sind weiter angeboten werden.
Ein Online-/Videotraining von innerhalb und außerhalb der Betriebsstätte ist zulässig, solange inklusive der Mitarbeiter nicht mehr als fünf Personen anwesend sind und die Sicherheitsvorkehrungen (Abstand mindestens 1 Meter innerhalb des Teams und zu den jeweils gefilmten Personen) eingehalten werden.
Dass deswegen, aber das Entgelt wie für die übliche Gesamtleistung geleistet werden müsste, ist nicht anzunehmen, weil die reduzierte Leistung nicht mehr in adäquaten Verhältnis zur Gegenleistung für ein „Offline“ steht.
Veranstaltungsagenturen/Kartenbüros
Gutschein-Lösung für abgesagte Veranstaltungen
Das COVID-19 Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz
Die wichtigsten Punkte:
- Höhe und Staffelung der Gutscheinbeträge
- Gutscheinlösungen bei Sammelbuchungen und Abonnements
- Ausstellung, Übersendung oder Einlösung des Gutscheins
- Anwendungsbereich und Geltungsdauer der Gutschein-Lösung
Veranstaltungen/Begräbnisse/Hochzeiten/Versammlungen
Fach- und Publikumsmessen
Außerschulische Jugenderziehung, Jugendarbeit und betreute Ferienlager
Fremdenführer, Reiseleiter, Reisebetreuer
Führungen unterliegen den Regeln für Zusammenkünfte.
Für Fremdenführer*innen gelten die Regelungen für Arbeitsorte.
Campingplätze
Die allgemeinen Hygienemaßnahmen sowie die verschärften Schutzmaßnahmen für den Arbeitsort sind einzuhalten.
Weitere Informationen finden Sie unter
Reiten
Weitere wichtige Informationen
Kurzarbeit
Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit und in der Folge des Arbeitsentgelts wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Kurzarbeit hat den Zweck, die Arbeitskosten temporär zu reduzieren und gleichzeitig die Beschäftigten zu halten.
Hilfsmaßnahmen für Betriebe
Informationen zu den Sofortmaßnahmen für Betriebe – Haftungen für Überbrückungsfinanzierungen für stark betroffene KMU und EPU sowie der Kostenübernahme für diese Haftungen durch das Tourismusministerium
» Allgemeine Hilfsmaßnahmen
FAQs für Ein-Personen-Unternehmen
Die wichtigsten Antworten zu Corona für Ein-Personen-Unternehmen
» EPU FAQs
FAQ: WKÖ-Informationen zum Coronavirus
Antworten auf die häufigsten Fragen unserer Betriebe
» FAQs
AKM und Corona-Krise
Bei allen Branchen, die wie beispielsweise die Gastronomie, Fitnessstudios und in manchen Bundesländern die Hotellerie von den gesetzlich/behördlich verordneten Schließungen betroffen sind, werden unaufgefordert von Seiten der AKM alle betroffenen Lizenzverträge mit Beginn der Schließung auf „Urlaub“ (dies entspricht einer Aussetzung des AKM-Lizenzvertrages) gesetzt.
Mietzins-/Pachtzinsminderung
» Informationen/Rechtseinschätzung zum Thema Mietzins-/Pachtzinsminderung
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr und basieren auf dem Wissenstand des Zeitpunkts der Veröffentlichung. Eine Haftung der Autoren oder des Fachverbandes der Freizeit- und Sportbetriebe ist ausgeschlossen.
Bzgl. der Betretungsverbote wird darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um die Interpretation der WKÖ handelt.
Für Einzelfallbeurteilungen empfehlen wir die Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden.