Coronavirus - Informationen für die Sparte Transport und Verkehr
Allgemeines
FAQ: WKÖ-Informationen zum Coronavirus - WKO.at
Einreise nach Österreich
Was ist bei der Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2 zu beachten?
Wann besteht eine Auskunftserteilungspflicht?
Gemäß § 5 des Epidemiegesetzes sind im Zusammenhang mit der Ermittlung von Kontaktpersonen im Rahmen des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren alle natürlichen und juristischen Personen, die über sachdienliche Informationen zur Ermittlung von Kontaktpersonen in grenzüberschreitenden Fällen verfügen, wie z.B. Personenbeförderungsunternehmen auf Verlangen dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zur Auskunftserteilung verpflichtet, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Diese Informationen umfassen jedenfalls den Namen und – sofern bekannt – das Geburtsdatum, die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse und können etwa Angaben zur Reiseroute, zu den Mitreisenden oder zu beherbergten Gästen umfassen. Die Daten sind von den Gesundheitsbehörden unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Kontaktpersonennachverfolgung nicht mehr erforderlich sind.
Öffentlicher Verkehr
1. Was gilt für Massenbeförderungsmittel/Öffentlichen Verkehr?
Seit 1 Juni 2022 besteht keine FFP2-Maskenpflicht mehr.
Die Wiener Sonderregelung wurde mit Ende Februar 2023 aufgehoben. Demnach gilt auch in Wien keine Maskenpflicht in Öffentlichen Verkehrsmitteln mehr.
Ausnahme: Die COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung (COVID-19-VbV) sieht als Verkehrsbeschränkung das durchgehende Tragen einer Maske (FFP-2-Maske) vor. Dies gilt für Personen, für die ein positives Testergebnis aus SARS-CoV-2 vorliegt.
2. Was gilt für Verkehrsmittel, Gelegenheitsverkehr und Seil- und Zahnradbahnen?
- Zu Taxis- und taxiähnlichen Betrieben siehe Regelungen für das Personenbeförderungsgewerbe.
- Für die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen siehe Sicher am Berg
- Für die Benützung von Reisebussen im Gelegenheitsverkehr siehe Coronavirus – Regelungen Bus.
- Für die Benützung von Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr siehe Coronavirus – Regelungen für die Schifffahrt
Tankstellen, Serviceunternehmen, Garagen
1. Welche Regelungen gelten für den Kundenbereich von Tankstellen?
Seit 1 Juni 2022 besteht keine FFP2-Maskenpflicht mehr!
Ausnahme: Die COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung (COVID-19-VbV) sieht als Verkehrsbeschränkung das durchgehende Tragen einer Maske (FFP-2-Maske) vor. Dies gilt für Personen, für die ein positives Testergebnis aus SARS-CoV-2 vorliegt.
2. Welche Regelungen gelten bei Serviceunternehmungen?
Seit 1 Juni 2022 besteht keine FFP2-Maskenpflicht mehr!
Ausnahme: Die COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung (COVID-19-VbV) sieht als Verkehrsbeschränkung das durchgehende Tragen einer Maske (FFP-2-Maske) vor. Dies gilt für Personen, für die ein positives Testergebnis aus SARS-CoV-2 vorliegt.
Strafen bei Verstößen
1. Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus?
2. Welche zumutbaren Anstrengungen muss ein Betriebsinhaber bzw. Betreiber eines Verkehrsmittels unternehmen, um seine Kunden von Verstößen gegen gesundheitspolizeiliche Maßnahmen abzuhalten?
Seilbahnen
Welche Regelungen gelten für den Betrieb von Seilbahnen?
» Siehe: Sicher am Berg - WKO.at
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