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Einreise auf dem Luftweg nach Österreich – Informationen zur COVID-19-Einreiseverordnung

Aktuelle Einreiseregelungen für Luftfahrtunternehmen

Das BMSGPK hat mit dem BGBl. II Nr. 57/2023 eine Novelle zur COVID-19-Einreiseverordnung 2022 (COVID-19-EinreiseV) verlautbart, die mit 01.03.2023 in Kraft trat.

Wesentlicher Inhalt:

  • Einführung der neuen Anlage 2 (Staaten und Gebiete mit hohem epidemiologischem Risiko – derzeit kein Staat oder Gebiet)

Weiterhin gültig:

  • Geändert wird die Anlage C (Zugelassene Impfstoffe- Liste in Anlage C entschlankt).
  • Personen, die aus der Volksrepublik China nach Österreich einreisen, müssen ab 7. Jänner 2023 beim Boarding ihres Fluges einen negativen PCR-Test vorlegen. Eine weitere Kontrolle dieses Tests erfolgt bei der Einreise in das Bundesgebiet. Die Abnahme des PCR-Tests darf zum Zeitpunkt der Einreise nicht länger als 48 Stunden zurückliegen. Ein Antigentest ist nicht ausreichend. Es wird empfohlen, während der gesamten Reise FFP-2-Masken zu tragen.
  • Beförderungsunternehmen haben sicherzustellen, dass die von ihnen in das Bundesgebiet beförderten Personen über die Voraussetzungen und Auflagen und über die Rechtsfolgen von Verstößen dagegen informiert werden. Beförderungsunternehmen dürfen Personen aus Staaten oder Gebieten der Anlage 2 nur in das Bundesgebiet befördern, wenn sie vor der Einreise überprüfen, ob die Voraussetzungen und Auflagen eingehalten werden.

Reisende aus Staaten und Gebieten mit hohem epidemiologischem Risiko

  • Personen, die aus in Anlage 2 gelisteten Gebieten oder Staaten nach Österreich einreisen oder als Transitpassagiere über Österreich in einen EU-/EWR-Staat weiterreisen, sind verpflichtet, einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests (PCR-Test) auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, mitzuführen.
  • Davon aus genommen sind Personen, die ein ärztliches Zeugnis entsprechend Anlage H oder Anlage I vorweisen können (Voraussetzungen: Ausstellung frühestens 14 Tage nach Erstnachweis/Symptombeginn | Symptomfreiheit mind. 48h vor Ausstellung), das
    • eine in den letzten 90 Tagen erfolgte und zum Zeitpunkt der Ausstellung abgelaufenen Infektion mit SARS-CoV-2 bestätigt
      oder
    • das bestätigt, dass trotz Vorliegens eines positiven molekularbiologischen Testergebnisses auf SARS-CoV-2 aufgrund der medizinischen Laborbefunde davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht. 
  • Ausgenommen sind ebenfalls Personen, denen eine Testung aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann. 
  • Beförderungsunternehmen haben sicherzustellen, dass die von ihnen in das Bundesgebiet beförderten Personen über die Voraussetzungen und Auflagen und über die Rechtsfolgen von Verstößen dagegen informiert werden. Beförderungsunternehmen dürfen Personen aus Staaten oder Gebieten der Anlage 2 nur in das Bundesgebiet befördern, wenn sie vor der Einreise überprüfen, ob die Voraussetzungen und Auflagen eingehalten werden.

Zugelassene Impfstoffe | Verordnungstext und Anlage C

  • Neuformulierung; Für 3G-Nachweis akzeptierte Impfstoffe sind jene, die zentral zugelassen sind (Anmerkung: darunter sind vermutlich die in AT zugelassenen Impfstoffe zu verstehen; siehe auch BASG) oder auf Anlage C geführt werden (Anmerkung: damit wurde die Liste in Anlage C entschlankt)
  • Anmerkung: Weiterhin gilt, dass bei der Einreise ins Bundesgebiet kein Impfnachweis erforderlich ist (auch nicht für Reisende aus Ländern der Anlage 2).

Gültigkeitszeitraum PCR Testungen

  • Wird von 72h auf 48h vor Einreise verkürzt

Die Verordnung tritt nach wie vor mit Ablauf des 30..06.2023 außer Kraft.

Stand: