Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft

Bundes-Behindertengleichstellungs-Gesetz

Gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen im BGStG fixiert 

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Das am 1.1.2006 in Kraft getretene Bundes-Behindertengleichstellungs-Gesetz (BGStG) regelt die Rechtsfolgen einer Benachteiligung (Diskriminierung) mit dem Ziel, die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in der Gesellschaft (Zugang und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen) zu gewährleisten.

Unter anderem fallen auch bauliche Barrieren laut Gesetz grundsätzlich unter den Tatbestand der Diskriminierung und müssen beseitigt werden, es sei denn ihre Beseitigung hätte unverhältnismäßig hohe Belastungen zur Folge. Diese müssen in jedem Einzelfall durch eine Zumutbarkeitsprüfung festgestellt werden. Allerdings muss selbst in diesen Fällen alles getan werden, um zumindest eine Verbesserung der Situation herbeizuführen. Für die Beseitigung baulicher Barrieren gibt es Übergangsbestimmungen mit festgesetzten Investitionshöhen bis zum 31.12.2015. 

Weiterführende Informationen zum Thema Behindertengleichstellung und Barrierefreiheit finden Sie auf der Website des Bundessozialamtes.

Kontaktinformationen zu diversen Servicestellen, die Beratung zum Thema Behindertengleichstellung und Barrierefreiheit anbieten, finden Sie hier.

Stand: 11.12.2018