Freizeit- und Sportbetriebe, Fachverband

Coronavirus - Information für Eventveranstalter

Ansprüche bei behördlicher Schließung

Lesedauer: 1 Minute

21.09.2023

Ich bin Veranstalter eines Events in Österreich, das wegen behördlicher Schließung nach § 20 Epidemiegesetz abgesagt werden muss. 

Welche Ansprüche bestehen von und gegenüber Subunternehmern und dem Betreiber des Veranstaltungslokals? 

Zunächst ist zu prüfen, ob das Risiko der Absage einem bestimmten Kooperationspartner einzelvertraglich zugeordnet wurde (z.B. in Allgemeinen Geschäftsbedingungen).

  • Falls es keine solche Regelung gibt, sind sämtliche Kooperationspartner aufgrund nebenvertraglicher Rücksichtnahmepflichten dazu angehalten, gemeinsam nach einvernehmlichen Lösungen zu suchen und die Nachteile für alle Beteiligten möglichst gering zu halten (z.B. durch eine Einigung auf allseits zumutbare Ersatztermine bzw. Ersatzlocations).
  • Falls sich keine vertragliche Lösung finden lässt, gilt grundsätzlich folgendes:
    • Die behördliche Untersagung ist ein Leistungshindernis, das einer neutralen Sphäre entstammt. Bei Veranstaltungen, die vernünftigerweise auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden können, führt ein solches zur Vertragsaufhebung.
    • Das bedeutet, dass wechselseitige vertragliche Pflichten hinfällig sind und bereits erfolgte (An-)Zahlungen rückabgewickelt werden müssen. 

In den skizzierten Konstellationen kann für Unternehmern allerdings ein Anspruch auf Ersatz ihres Verdienstentgangs gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 bestehen.

Anmerkung: Es handelt sich hierbei um eine grundsätzliche, jedoch nicht abschließende Einschätzung. Aufgrund der unterschiedlichen Sachverhalte und individuellen Vertragskonstellationen ist eine rechtliche Beurteilung anhand der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall vorzunehmen.


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