Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft

Für Sie erreicht: Klarstellung für Alufolie in Bezug auf die Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung

Aktuelle Informationen zur UStBBKV

Lesedauer: 1 Minute

Mit 1.1.2014 ist die Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung in Kraft getreten, die Reverse Charge für

  • Lieferung von Videospielkonsolen, Laptops, Tablet-Computer über 5.000 Euro 
  • Lieferung von Gas und Elektrizität an Unternehmer zur Weiterlieferung
  • Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten
  • Lieferung von bestimmten Metallen, roh und als Halberzeugnisse
  • Steuerpflichtige Lieferungen von Anlagegold

gebracht hat. Was genau darunter zu verstehen ist, wird über die Zollnomenklatur bestimmt.

Streng betrachtet würde da auch die haushaltsübliche Alufolie darunterfallen, weshalb wir umgehend Kontakt mit dem BMF aufgenommen haben.

Das Bundesministerium für Finanzen hat nun am 19. Februar FAQs zur Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung veröffentlicht und ist dabei auch auf die Alufolie eingegangen:

Wie sind Lieferungen von Metallen zu beurteilen, die auf der betreffenden Produktionsstufe (Wirtschaftsstufe) ausschließlich für die Endnutzung bestimmt sind?

Werden Metalle geliefert, die auf der betreffenden Produktionsstufe (Wirtschaftsstufe) ausschließlich für die Endnutzung bestimmt sind (zB Lieferungen von Aluminiumfolie für Nahrungsmittel, Metallklebebänder, etc.), kommt es in unionsrechtskonformer Interpretation des § 2 Z 4 UStBBKV nicht zum Übergang der Steuerschuld.

Damit ist klargestellt, dass bei der Alufolie kein Reverse Charge eintritt und Sie diese weiterhin beruhigt einkaufen und verwenden können.

» FAQ´s Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung (UStBBKV)

Stand: 22.03.2016