Handlungsempfehlungen und Unterstützungsmaßnahmen
Handlungsempfehlungen und Unterstützungsmaßnahmen
Alle Hilfsmaßnahmen auf einen BlickWas kann ich bei Liquiditätsengpässen tun?
Kontaktaufnahme mit der Hausbank: Sicherstellung der Liquidität. Die Hausbank kann über Schließung oder geplante Betriebsmaßnahmen informiert werden und es können Gespräche zur Verschiebung von Ratenzahlungen etc. vereinbart werden.
Stundung Ihrer Kreditraten: Kreditinstitute können unter anderem Kreditraten stunden. Sprechen Sie Ihre Hausbank darauf an, wenn Sie aktuelle Liquiditätsprobleme haben oder befürchten. Auch bei anderen laufenden Verträgen (Miete, Leasing, Versicherung, etc.) kann der Vertragspartner um Stundungen ersucht werden. Dies ist aber immer Entscheidung des Vertragspartners, ob beispielsweise ein Zahlungsaufschub gewährt wird.
Stundungsvereinbarungsmöglichkeiten: Wir empfehlen Stundungsmöglichkeiten soweit möglich jetzt in Anspruch zu nehmen. Sollte später der Überziehungsrahmen in Anspruch genommen werden müssen fallen Zinsen an, die bei einer zinsfreien Stundung jetzt wegfallen
Stundung von Steuern: Durch wirtschaftliche Notlage oder Liquiditätsengpässe aufgrund der Covid-19 Krise gibt es die Möglichkeit eine Stundung bzw. eine Ratenzahlung der Steuern zu beantragen. Zusätzlich kann beantragt werden, dass die Stundungszinsen auf null herabgesetzt werden.
Mehr zur Sonderregelung: WKO.at-Steuerinfo | Info des BMF | direkt zum Antrag
Unterstützung durch die SVS: Wer vom Coronavirus direkt oder indirekt durch Erkrankung und Quarantäne betroffen ist oder mit massiven Geschäftseinbußen rechnet und dadurch Zahlungsschwierigkeiten hat, wird von der SVS unterstützt. Betroffene sollen sich direkt und unkompliziert bei der SVS melden. Die SVS bietet allen SVS-Versicherten im Bedarfsfall folgende Möglichkeiten:
- Stundung der Beiträge
- Ratenzahlung der Beiträge
- Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage
- änzliche bzw. teilweise Nachsicht der Verzugszinsen
Die Anträge zur Stundung und Ratenzahlung können formlos schriftlich per E-Mail eingebracht werden. Die Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage kann mittels Online-Formular beantragt werden.
GIS-Gebühren
Die GIS akzeptiert bei allen Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise schließen müssen/mussten, eine GIS-Abmeldung anhand eines formlosen Schreibens (E-Mail an kundenservice@gis.at) des Betriebes an die GIS oder alternativ eines Anrufs auf der GIS-Service-Hotline unter 0810 00 10 80 mit Nennung der Teilnehmernummer sowie einer kurzen Darstellung der betrieblichen Situation. Alle weiteren Informationen finden Sie auf der Seite des Veranstalterverbands Österreich.
Kontaktaufnahme mit Lieferanten:
- Zahlungsziele offener Rechnungen überprüfen
- Überprüfung der Verschiebungsmöglichkeit von Lieferterminen. Denkbar ist, dass nach dem Wiederaufsperren teilweise Lieferungen länger benötigen. Eventuell können frühere Lieferung mit späterer Rechnung vereinbart werden)
- Überprüfung der Verschiebung von vertraglich vereinbarten neuen Anschaffungen
Vereinbarungen mit Mitarbeitern treffen:
- Vereinbaren Sie mit Ihren Mitarbeitern den Abbau von Zeitguthaben und Urlaub. Das verschafft Zeit für die Prüfung von notwendigen weiteren Personalmaßnahmen.
- Durch die (befristete) Reduktion der Arbeitszeit kann auf einen verringerten Arbeitsbedarf eingegangen werden.
- Nutzen Sie die Zeit für Weiterbildung durch Vereinbarung einer Bildungskarenz.
- Vereinbaren Sie unbezahlten Urlaub/Karenz.
- Vereinbarung von Kurzarbeit:
- Bei Notwendigkeit von Maßnahmen zur Verringerung des Personalstandes, prüfen Sie die Möglichkeiten von Aussetzungsverträgen. Durch eine Wiedereinstellungszusage können Sie Arbeitnehmern Perspektive geben und Stammpersonal halten.
Überprüfung von Mietzinsreduktion bei angemieteten Geschäftsräumlichkeiten
- Behördliche Einschränkungen aufgrund des Corona-Virus stellen einen „außerordentlichen Zufall“ dar, der dem „bedungenen Gebrauch“ der Bestandsache entgegenstehen kann.
- Basierend auf den geltenden Regelungen (insb. §§ 1096 und 1104 ABGB) ist laut Auskunft der Behörden aufgrund der geltenden Rechtslage davon auszugehen, dass im Falle der aktuellen Maßnahmen der Bundesregierung voraussichtlich eine Mietzinsminderung bzw. auch der gänzliche Mietzinsentfall für die Dauer der Beschränkung durchsetzbar ist.
- Zu beachten ist, dass die gesetzlichen Regelungen nicht zwingend sind und vertraglich geändert werden können. Es ist daher in jedem Einzelfall zu überprüfen, ob und inwieweit hier im jeweiligen Bestandvertrag vom gesetzlichen Modell abgewichen wurde. Ferner bleibt abzuwarten, ob die unabhängigen Gerichte der obigen Rechtsauffassung folgen werden. Inwieweit der Gesetzgeber weitere zeitlich beschränkte Maßnahmen ergreifen wird, ist derzeit nicht absehbar.
Wo finde ich alle Informationen zur Kurzarbeit?
Alle Informationen, Factsheet, Muster und eine Handlungsanleitung zum Ausfüllen der Muster
Das AMS ersucht Betriebe,
- sich möglichst vor Kontaktaufnahme anhand der Webseiten von AMS und hier zu informieren, damit Anrufe rasch bearbeitet werden können.
- soweit vorhanden, das eAMS Konto für die schriftliche Kommunikation zu nützen.
Hilfsmaßnahmen für Betriebe
Informationen zu den Sofortmaßnahmen für Tourismusbetriebe – Haftungen für Überbrückungsfinanzierungen für stark betroffene KMU und der Kostenübernahme für diese Haftungen durch das Tourismusministerium
Allgemeine Hilfsmaßnahmen finden Sie hier.