Kollektivvertrag für Arbeiter und Angestellte in privaten Kuranstalten und Rehabilitationseinrichtungen
Hinsichtlich des Kollektivvertrages für Arbeiter und Angestellte in privaten Kuranstalten und Rehabilitationseinrichtungen wurde nun eine finale Einigung erzielt und der Unterschriftenlauf gestartet. Der Kollektivvertrag ist ab 1. Oktober 2020 gültig. Es handelt sich hierbei um einen Rumpfkollektivvertrag,
Zusatz-Kollektivvertrag für Arbeiter/-innen und Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe über die Gewährung der Corona Zulage gültig für den November 2020
Zusatz-KV für Arbeiter/-innen und Angestellte
Geregelt wird eine einmalige Corona-Zulage in Höhe von 100 Euro für den Lockdown-Monat November 2020, fällig mit der Lohn-/Gehaltsauszahlung für November 2020.
Erfasst sind alle Mitarbeiter/-innen und Lehrlinge im Hotel- und Gastgewerbe, welche im November 2020 in Kurzarbeit sind. Der Arbeitgeber erhält auf Basis der Ausfallstunden eine Vergütung über das AMS im Rahmen der Kurzarbeitsbeihilfe.
Antworten auf wichtige Fragen zum Zusatz-KV
Wer bekommt die Corona-Zulage?
Alle Arbeiter/-innen, Angestellten und Lehrlinge, die in den Anwendungsbereich der Kollektivverträge für das Hotel- und Gastgewerbe fallen und die im Zeitraum 01.11.2020 – 30.11.2020 in Kurzarbeit beschäftigt sind (Sozialpartnervereinbarung und Arbeitsausfall aufgrund von Kurzarbeit).
Arbeiter/-innen, Angestellte und Lehrlinge, die nicht in Kurzarbeit sind, haben keinen Rechtsanspruch auf die Corona-Zulage. Hier gibt es eine Empfehlung der Sozialpartner diese ebenfalls zu gewähren, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebes es zulassen.
Wie hoch ist die Corona-Zulage?
Die Corona-Zulage wird brutto für netto in Höhe von 100 Euro an den/die Mitarbeiter/-in in Kurzarbeit mit der Lohn-/Gehaltsabrechnung für November ausbezahlt. Auch Lehrlinge und Teilzeitkräfte in Kurzarbeit erhalten diesen Betrag in voller Höhe.
Umfasst die Kurzarbeit im Betrieb bzw. Betriebsteil keinen vollen Kalendermonat, so steht die Corona-Zulage in diesem Monat aliquot zu. Die Rundung erfolgt kaufmännisch auf eine Dezimalstelle. Berechnungsbeispiel für 20 Kalendertage Kurzarbeit im November 2020: 100 / 30 x 20 ergibt 66,70 Euro Corona-Zulage.
Die Auszahlung der Corona-Zulage muss in der Lohn-/Gehaltsabrechnung für November 2020 abgebildet sein. Eine verspätete Auszahlung, z.B. mit Dezember, führt (ohne Aufrollung) dazu, dass es keinen Ersatz über die Kurzarbeitsbeihilfe des AMS gibt.
Wie erfolgt die Vergütung durch das AMS?
Die Auszahlung der Corona-Zulage muss in der Lohn-/Gehaltsabrechnung für November 2020 abgebildet sein. Eine verspätete Auszahlung, z.B. mit Dezember, führt (ohne Aufrollung) dazu, dass es keinen Ersatz über die Kurzarbeitsbeihilfe des AMS gibt.
Die Vergütung erfolgt über die AMS-Kurzarbeitsabrechnung anhand der Ausfallstunden für November 2020. Gemäß Punkt 6.6. der Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe können Betriebe der ÖNACE Klassifikationen 55 (Beherbergung) und 56 (Gastronomie) eine Vergütung dieser Zulage über eine erhöhte Beilhilfe abrechnen. Dazu ist bei der monatlichen Abrechnung in der AMS-Excel-Projektdatei in den Stammdaten bzw. in der AMS-Webanwendung zur Abrechnung in den Daten vor der Einführung der COVID-19-Kurzarbeit das Bruttoentgelt vor Kurzarbeit um 80 Euro zu erhöhen. Aus diesen 80 Euro ergibt sich durch Berücksichtigung von Lohnnebenkosten eine um rund 100 Euro höhere Kurzarbeitsbeihilfe, wenn in dem betreffenden Monat 100 Prozent Ausfallstunden verrechnet werden. Bei weniger Ausfallstunden kommt ein anteiliger Betrag zur Auszahlung. Kommt es durch Anwendung der erhöhten Bemessungsgrundlage zum Überschreiten der Grenzen für die Nettoersatzrate (1.700 bzw. 2.685 Euro) führt dies zu einer geringeren Beihilfe. Das AMS gibt an, dass in diesen Grenzfällen die Erhöhung der Bemessungsgrundlage bei der Abrechnung nicht zweckmäßig ist.
Die Abrechnung ist grundsätzlich bis zum 28.12.2020 beim AMS abzugeben. Wird die monatliche Abrechnungsfrist um mehr als drei Monate überschritten, setzt das AMS eine Nachfrist, nach deren Ablauf für den Abrechnungszeitraum keine Beihilfe gebührt. Auch eine nachträgliche Korrektur einer fehlerhaften Abrechnung ist möglich, aber mit Bürokratie verbunden.
Wie erfolgt die AMS-Abrechnung bei Mischbetrieben?
Mischbetriebe (z.B. Handel, Bäder, Kurbetriebe mit einer zusätzlichen Gastronomieberechtigung), deren ÖNACE-Unternehmenskennziffer nicht eine der in Punkt 6.6. der Richtlinie genannten entspricht, müssen, um dennoch die erhöhte Beihilfe abrechnen zu können, nachweisen, dass jener Betrieb (fachliche Einheit nach ÖNACE-Definition), für den sie Kurzarbeit begehren, einer im Punkt 6.6. genannten ÖNACE-Klassifikation angehört (z.B. ein Handelsbetrieb mit separatem Restaurant). Dem Kurzarbeitsbegehren ist in diesen Fällen die Klassifikationsmitteilung für jenen Betrieb (etwa das Restaurant) anzuschließen, für den Kurzarbeit beantragt wird und aus der hervorgeht, dass dieser Betrieb der ÖNACE-Kennzahl 56 angehört.
Beantragt werden kann diese zusätzliche ÖNACE Klassifikation bei Statistik Austria unter folgender Telefonnummer bzw. E-Mail:
Tel.: +43 1 71128-8686
Fax: +43 1 71128-7053
E-Mail: KLM@statistik.gv.at
Aufgrund des hohen Aufkommens empfehlen wir eine rasche Beantragung.
Rückfragen hinsichtlich der Mischbetriebe bitte direkt an sp@wko.at.