Coronaviren illustriert auf blauem Hintergrund
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Gesundheitsbetriebe, Fachverband

Corona-Infos für Gesundheitsbetriebe

Ende der COVID-19-Bestimmungen

Lesedauer: 1 Minute

Allgemeines

Nach über drei Jahren Pandemie endeten in Österreich am 1. Juli alle Corona-Maßnahmen und die damit verbundenen Services.

Mit dem COVID-19-Impffinanzierungsgesetz und dem COVID-19-Überführungsgesetz erfolgte die Überführung von COVID-19 vom Pandemie- ins Regelsystem. Die Gesetze wurden im BGBl. I Nr. 69/2023 vom 30. Juni 2023 kundgemacht. Die Änderungen traten am 1. Juli in Kraft.

Ab 1. Juli 2023 wird COVID-19 somit rechtlich wie alle nicht anzeigepflichtigen Infektionskrankheiten behandelt. Es besteht daher für Infektionen mit SARS-CoV-2 keine Meldepflicht oder Verkehrsbeschränkung mehr.

Impfungen

Länder und Gemeinden erhalten weiterhin Zweckzuschüsse für die Durchführung von COVID-19-Impfungen in der Höhe von 20 Euro pro nachweislich verabreichter Impfung. Diese muss unentgeltlich im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 31. März 2024 verabreicht und im Zentralen Impfregister eingetragen werden.

Außerdem sind bis 31.3.2024 Impfungen im niedergelassenen Bereich auf Rechnung der ÖGK möglich. Die ÖGK hat für die Durchführung der Impfung samt Aufklärung und Dokumentation ein pauschales Honorar in Höhe von 15 Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der Patientinnen und Patienten sind unzulässig.

Tests für symptomatische Personen 

Bei Ärztinnen und Ärzten, Vertragsgruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie selbständigen Vertragsambulatorien für Labormedizin können auch weiterhin kostenlose COVID-19-Tests (grundsätzlich Antigen) durchgeführt werden. Dies gilt allerdings nur für Personen, bei denen Symptome vorliegen, die eine Infektion mit SARS-CoV-2 vermuten lassen. Nach jedem fünften positiven Testergebnis eines Antigentests ist zusätzlich ein PCR-Test durchzuführen.

Personen ohne Symptome können einen PCR-Test nur mehr gegen Gebühr durchführen lassen.

COVID-19-Medikamente

Die Sozialversicherungsträger haben den öffentlichen Apotheken und ärztlichen Hausapotheken für die Abgabe eines vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Heilmittels zur Behandlung von COVID-19 ein pauschales Honorar in Höhe von 15 Euro zu bezahlen. Für die Patientinnen und Patienten entstehen durch die Behandlung keine Kosten.

Diverses

Mit dem Wegfallen der Meldepflicht und der Verkehrsbeschränkungen werden nun auch keine Test-, Genesungs- oder Impfzertifikate mehr ausgestellt. Daher wurde auch der Grüne Pass, und ebenso die Wallet App Grüner Pass und die GreenCheck App mit 1. Juli eingestellt. Verabreichte Corona-Schutzimpfungen werden weiterhin verpflichtend in den eImpfpass eingetragen.

Es wird klargestellt, dass die Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes auch nach dem Außerkrafttreten weiterhin auf Verwaltungsübertretungen, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 begangen wurden, anzuwenden ist. 

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an gesundheitsbetriebe@wko.at

Stand: 06.07.2023