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Gesundheitsbetriebe, Fachverband

Gesundheitsberuferegistergesetz

Merkblatt

Lesedauer: 8 Minuten

Das Gesundheitsberuferegistergesetz (GBRG) regelt die Einrichtung und Führung eines Gesundheitsberuferegisters für die Registrierung der nachfolgenden Gesundheitsberufe:

  1. Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (Pflegehelfer, Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz, Diplomiertes Gesundheits – und Krankenpflegepersonal)
  2. Darunter fallen, wenn sie Tätigkeiten der Pflegeassistenz ausüben (wollen), auch:
    1. Diplomsozialbetreuerin und Diplomsozialbetreuer Altenarbeit
    2. Diplomsozialbetreuerin und Diplomsozialbetreuer Behindertenarbeit
    3. Diplomsozialbetreuerin und Diplomsozialbetreuer Familienarbeit
    4. Fachsozialbetreuerin und Fachsozialbetreuer Altenarbeit
    5. Fachsozialbetreuerin und Fachsozialbetreuer Behindertenarbeit
  3. Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gemäß Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (Biomedizinische Analytiker, Diätologen, Ergotherapeuten, Logopäden, Orthoptisten, Physiotherapeuten, Radiologietechnologen)

Abstellung auf die Berufsqualifikation bei der Registrierung durch den Dienstnehmer beziehungsweise bei der Meldung durch den Dienstgeber:

Die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister selbst richtet sich nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. 


Beispiel: Wenn eine DGKP eine abgeschlossene Ausbildung hat, allerdings keine Tätigkeiten nach dem GuKG, sondern nur Verwaltungstätigkeit ausübt oder in einem ganz anderen Bereich arbeitet (zB im Marketing), kann sie sich registrieren lassen.


Wenn sie allerdings Vorbehaltstätigkeiten nach dem GuKG ausübt (z.B. Vorbereitung und Verabreichung von Injektionen und Infusionen), muss sie sich registrieren lassen.

Eine Registrierung sowie eine Meldung ist auch dann notwendig, wenn die Person in der Lehre oder Forschung arbeitet oder ihren Titel zB DGKP führen möchte, auch wenn sie nicht als DGKP arbeitet.

Achtung: Bis 31.12.2021 war aufgrund der der COVID-19 Pandemie eine Eintragung ins Gesundheitsberuferegister nicht erforderlich, wenn die Qualifikation nachgewiesen wurden durch

  1. einen anerkannten im Inland erworbenen Qualifikationsnachweis
  2. einen Anerkennungsbescheid des Gesundheitsministeriums (EWR-Ausbildungen) oder
  3. einem Nostrifikationsbescheid eines Amtes der Landesregierung oder Fachhochschule (Ausbildungen aus einem Drittstaat)

Ab 1.1.2022 lebt die Registrierungspflicht wieder auf, d.h. die betroffenen Berufsgruppen müssen sich wieder in das Gesundheitsberuferegister eintragen lassen, um ihren Beruf weiterhin ausüben zu dürfen.

Es gibt allerdings eine Ausnahme Diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal, Pflegeassistenz und Pflegefachassistenz. Diese sind bis 31.12.2023 weiterhin von der Registrierungspflicht ausgenommen, wenn die Qualifikation nachgewiesen wird durch:

  1. einen Anerkennungsbescheid des Gesundheitsministeriums (EWR-Ausbildungen) oder
  2. einem Nostrifikationsbescheid eines Amtes der Landesregierung oder Fachhochschule (Ausbildungen aus einem Drittstaat)

auch wenn allfällig vorgeschriebene Ausgleichsmaßnahmen oder Ergänzungsausbildungen noch nicht absolviert worden sind.

Für Diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal, Pflegeassistenz und Pflegefachassistenz, welche Ihre Qualifikation im Inland erworben haben, sowie für Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gilt keine Ausnahmebestimmung mehr. Eine weitere Berufsausübung setzt somit die Registrierung im Gesundheitsberuferegister voraus.

Weiterhin ist die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister bei Vorliegen aller Voraussetzungen – auch während der COVID-19 Pandemie - möglich.

Erleichterungen bei der Anerkennung bzw. Nostrifizierung von DGKPs und PFAs

  • Personen, bei denen die Anerkennung als DGKP unter der Bedingung der Absolvierung von Ausgleichsmaßnahmen erfolgt bzw. bei denen im Rahmen der Nostrifikation festgestellt wurde, dass einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, sind berechtigt, sich in der Pflegefachassistenz in das Gesundheitsberuferegister eintragen zu lassen und innerhalb von zwei Jahren ab Erlassung des Anerkennungs- bzw. Nostrifikationsbescheids die Pflegefachassistenz auszuüben; diese Frist ist nicht verlängerbar.
  • Personen, denen die Anerkennung in der Pflegefachassistenz an die Bedingung der Absolvierung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs geknüpft wurde bzw. die Nostrifikation an die Bedingung der Absolvierung von Ergänzungsprüfungen und/oder Praktika geknüpft wurde, sind berechtigt, sich in der Pflegeassistenz in das Gesundheitsberuferegister eintragen zu lassen und innerhalb von zwei Jahren ab Erlassung des Anerkennungs- bzw. Nostrifikationsbescheids die Pflegeassistenz auszuüben; diese Frist ist nicht verlängerbar.

Registrierungsbehörde

Das Gesundheitsberuferegister wird von der Gesundheit Österreich GmbH geführt, es gibt allerdings zwei Registrierungsbehörden:

  • Die Kammer für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammer) ist die Registrierungsbehörde für Angehörige eines Gesundheitsberufs, die Mitglieder der Arbeiterkammer sind (zB Arbeitnehmer, Karenzierte, Arbeitssuchende, Absolventen von Gesundheits- und Krankenpflegeschulen, sowie alle Pflegeassistenten und Pflegefachassistenten, dies gilt auch für neueintretende Pflegeassistenten und Pflegefachassistenten).
  • Die Gesundheit Österreich GmbH ist die Registrierungsbehörde für jene Angehörigen der oben genannten Berufsgruppen, die überwiegend freiberuflich oder ehrenamtlich tätig werden.

Gesetzliche Verpflichtung der Dienstgeber zur Meldung

Das Gesetz unterscheidet zwischen der Vornahme von Meldungen durch den Dienstgeber und der Registrierung:

Der Dienstgeber ist nur für die Vornahme der Meldungen verantwortlich. Den Antrag auf Registrierung an die Registrierungsbehörde hat der Dienstnehmer selbst zu stellen. Die Meldung des Dienstgebers ersetzt den seitens des Dienstnehmers zu stellenden Antrag auf Registrierung nicht.

Der Dienstgeber ist gesetzlich verpflichtet

  1. Dienstnehmer (der oben angeführten Berufsgruppen), die ab 1.1.2018 eingetreten sind, im Rahmen der Anmeldung zur Sozialversicherung, zum Gesundheitsberuferegistergesetz zu melden.
  2. bei Änderungsmeldungen an die Sozialversicherung (zB aufgrund einer Namensänderung). eine Meldung nach dem Gesundheitsberuferegistergesetz auch für Dienstnehmer, die bereits vor dem 1.1.2018 eingetreten sind, vorzunehmen


Beispiel:
Wenn ein Dienstnehmer bereits vor dem 1.1.2018 im Unternehmen beschäftigt war und sich seine Beitragsgrundlage verändert, so muss gleichzeitig mit der Meldung zur Sozialversicherung eine Meldung zum Gesundheitsberuferegister vorgenommen werden.


Der Dienstgeber ist (mit Ausnahme der oben angeführten Meldung im Rahmen der Änderungsmeldung) nicht verpflichtet für vor dem 1.1.2018 eingetretene Dienstnehmer Meldungen vorzunehmen. Er kann dies allerdings freiwillig tun.

Dienstgeber sind gesetzlich nicht verpflichtet, die Errichtung von Registrierungsstellen durch die Arbeiterkammer in ihren Unternehmen zu dulden. Die Vornahme von Registrierungen im Unternehmen kann nur im Einvernehmen mit dem Dienstgeber erfolgen.

Dienstgeber müssen künftig darauf achten, dass sich die bei ihnen beschäftigten Dienstnehmer auch rechtzeitig (s.u.) registriert sind, da nur diese berechtigt sind, den Beruf auszuüben. Beschäftigt der Dienstgeber einen Dienstnehmer, der sich nicht registriert hat, so begeht er damit eine Verwaltungsübertretung, da es sich bei der Registrierung um eine Voraussetzung für die Berufsausübung handelt und dies mit einer Geldstrafe bestraft wird. Der Dienstgeber kann den Dienstnehmer im öffentlichen Gesundheitsberuferegister mit dessen Namen abfragen.

Berufsangehörige, denen die Berechtigung zur Berufsausübung entsprechend den berufsrechtlichen Vorschriften entzogen wurde, werden von der GÖG aus dem Register gestrichen. Über die erfolgte Streichung aus dem Register, hat die GÖG den Dienstgeber zu informieren.

Vornahme der Meldung

Gemeinsam mit den Meldungen zur Sozialversicherung haben die Dienstgeber die für die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister erforderlichen Daten unter Angabe der Sozialversicherungsnummer bekannt zu geben (siehe § 12 GBRG). Bei den bekanntzugebenden Daten handelt es sich um den

  • Vor- und Familiennamen,
  • gegebenenfalls den Geburtsnamen,
  • die akademische Grade,
  • das Geschlecht,
  • das Geburtsdatum,
  • die Staatsangehörigkeit,
  • den Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt,
  • den Dienstgeber und den Dienstort(e).

Hierbei soll der allgemeine „Meldeweg“ der Dienstgeber zur Sozialversicherung benutzt werden. Dieser wird entsprechend erweitert. Konkret werden von den in Betracht kommenden Dienstgebern/-innen (im Wesentlichen Krankenanstalten, Pflegeheime, Verbände für Hauskrankenpflege, Ärzte/Ärztinnen) zwei weitere Felder am Meldeformular anzukreuzen sein. Durch die Nutzung dieser Meldeschiene soll der Mehraufwand für Dienstgeber so niedrig wie möglich gehalten werden.

Karenzzeiten

Wenn ein Dienstnehmer in Karenz war, so muss ihn der Dienstgeber nicht zum Gesundheitsberuferegister melden, kann dies aber tun, wenn er es möchte.

Gesetzliche Verpflichtung der Dienstnehmer zur Registrierung

1. Wenn der Dienstnehmer am 1.Juli 2018 zur Berufsausübung berechtigt ist und den Beruf ausübt:

Wenn ein Dienstnehmer am 1.Juli 2018 für einen der oben angeführten Berufe zur Berufsausübung berechtigt ist und diesen ausübt, so ist er verpflichtet zwischen Juli 2018 und 30.Juni 2019 einen Antrag auf Registrierung an die zuständige Registrierungsbehörde zu stellen. Der vollständige Antrag muss der Registrierungsbehörde in diesem Zeitraum vorliegen.

Ablauf der Registrierung

Die Registrierung kann

  • persönlich bei der zuständigen Registrierungsbehörde
  • online mit elektronischer Signatur (Bürgerkarte oder Handysignatur)

erfolgen.

2. Berufsangehörige, die zum 1.Juli 2018 noch nicht berufstätig sind:

Bevor der Dienstnehmer seinen Beruf ausüben darf, muss er einen Antrag auf Registrierung an die Registrierungsbehörde stellen und dieser alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt haben. 

Die berufliche Tätigkeit darf bereits mit Antragstellung und Vorlage der vollständigen Unterlagen aufgenommen werden. Personen, die die Berufstätigkeit unmittelbar nach erfolgreichem Abschluss ihrer Ausbildung aufnehmen wollen, können ihren Qualifikationsnachweis binnen einer Woche nachreichen.

Erfüllt der Dienstnehmer die gesetzlich vorgegebenen Erfordernisse, ist er von der Registrierungsbehörde in das Gesundheitsberuferegister einzutragen.

Der Berufsausweis ist 5 Jahre gültig und danach seitens des Dienstnehmers zu verlängern.

Der Dienstgeber wird seitens der Registrierungsbehörde über das Auslaufen der Gültigkeit der Registrierung informiert. 

Berufsangehörige können auch vor Ablauf der Gültigkeit der Registrierung aus dem Register gestrichen werden. Gründe können etwa die Entziehung der Berufsberechtigung oder die Einstellung der Berufsausübung in Österreich sein. In diesem Fall wird

  • der Berufsausweis von der Behörde eingezogen
  • der DG über die Streichung informiert

Für weitere Details können Sie Ihre Dienstnehmer an die zuständige Arbeiterkammer verweisen. 

Vornahme der Registrierung während der Arbeitszeit

Jeder der oben angeführten Dienstnehmer hat die gesetzliche Pflicht sich in das Gesundheitsberuferegister eintragen zu lassen. Dies könnte einen persönlichen Dienstverhinderungsgrund darstellen, wobei hier jedenfalls eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen ist.

Was als persönlicher Dienstverhinderungsgrund angesehen wird und was nicht, zeigt sich aus Beispielen der Judikatur. Sogenannte „öffentliche Pflichten“ wie Vorladungen von Behörden und Ämtern, Musterungen, Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Pflichten als Zeuge, Schöffen oder Geschworener werden als persönliche Dienstverhinderungsründe angesehen.

Grundsätzlich ist der Dienstnehmer dazu verpflichtet, die Registrierung tunlichst nicht während der Arbeitszeit zu erledigen. Sollte dies aber aufgrund bestimmter Umstände nicht anders möglich sein, so ist dies seitens des Arbeitgebers zu dulden.

Selbst wenn der Arbeitnehmer eine Bürgerkarte hat, besteht aufgrund des Wortlautes des Gesetzestextes keine Verpflichtung den Antrag auf Registrierung elektronisch zu stellen.

Da der Dienstnehmer dazu verpflichtet ist, die Registrierung tunlichst nicht während der Arbeitszeit zu erledigen (siehe OGH 8 ObA 71/03d), kann bei Vorliegen einer Teilzeitbeschäftigung in vielen Fällen argumentiert werden, dass der Dienstnehmer den Antrag auf Registrierung während seiner Freizeit zu stellen hat.

Allerdings lässt es sich nicht ausschließen, dass bei Vorliegen wichtiger Gründe (z.B. Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen) auch bei Teilzeitbeschäftigten eine Erledigung während der Arbeitszeit vorgenommen werden darf. 

Stand: 08.07.2022