Arbeitsrecht in der Hotellerie in Coronazeiten
Das Informationsangebot im Überblick:
- Kurzarbeit
- Arbeitsverträge
- Generalkollektivvertrag
- Arbeitsrecht und Mitarbeiter in Coronazeiten
- Zusatz-Kollektivvertrag Corona-Zulage
1. Kurzarbeit
Um Betriebe, die von den ab 03.11.2020 geltenden Betretungsverboten betroffen sind zu unterstützen, wurde von den Sozialpartnern vereinbart die Corona-Kurzarbeit zu adaptieren.
» Überblick über alle vereinbarten Maßnahmen
Diese ab 01.11.2020 vorgesehenen Maßnahmen sind, aufgrund der Verlängerung des Lockdowns - lt. derzeit geltender KUA-RL (AMF 02/2021) - bis zum 09.03.2021 verlängert. Bei einer weiteren Verlängerung des Lockdown ist auch eine Verlängerung dieser Maßnahmen politisch angekündigt.
- Arbeitszeit von 0 Prozent in den Monaten des Lockdowns und damit verbunden die Möglichkeit zur Unterschreitung der Arbeitszeit von 30 bzw. 10 Prozent (derzeit bis inkl. Februar 2021).
- Frist für die nachträgliche Antragstellung: Die Frist für Erst- und Verlängerungsanträge für Kurzarbeitsprojekte, die zwischen 01.02.2021 und 27.02.2021 beginnen, endet die Frist am 20.03.2021; für Vorhaben ab 01.03.2021 endet die rückwirkende Frist mit 31.03.2021.
- Ausnahme vom Erfordernis die Beilage 1 der Sozialpartnervereinbarung (wirtschaftliche Begründung) vom Steuerberater/Wirtschaftsprüfer bestätigen zu lassen.
- Für Lehrlinge in Kurzarbeit entfällt für die Zeit des Lockdown die Verpflichtung 50 % der Ausfallzeit für Weiterbildung zu verwenden.
Kurzarbeit Phase 4:
Für den Zeitraum 01.04.2021 bis 30.06.2021 haben die Sozialpartner die Fortführung der Kurzarbeit vereibart. Im Wesentlichen wird die Phase 4 zu den selben Bedingungen wie die Phase 3 fortgeführt.
» die Eckpunkte der Phase 4 sowie alle Details zur Corona-Kurzarbeit
2. Arbeitsverträge
1. Bestehende Arbeitsverträge
Für die Beschäftigung von bestehenden Mitarbeitern kann der Betrieb die Kurzarbeit weiterführen/beantragen. Die Kurzarbeitsphase 3 geht bis zum 31.03.2021. Für den Zeitraum 01.04.2021 – 30.06.2021 wird die Kurzarbeit mit Phase 4 verlängert.
Ist keine Kurzarbeit vereinbart kann mit den Mitarbeitern Urlaub oder Zeitausgleich vereinbart werden bzw. sind die Mitarbeiter entsprechend des Arbeitsvertrages zu beschäftigen/entlohnen.
Achtung: Gemäß Punkt 3.2.4. der Verordnung Lockdown-Umsatzersatz darf im Betrachtungszeitraum gegenüber keinem Mitarbeiter eine Kündigung ausgesprochen werden.2. Bereits geschlossene Saisonarbeitsverträge für die Wintersaison 2020/2021
- Bei einer vereinbarten Probezeit kann ein Arbeitsvertrag jederzeit ohne Einhaltung von Fristen oder Angabe von Gründen vor Beginn/während der laufenden Probezeit aufgelöst werden.
- Arbeitsverträge ohne Probezeit/nach Ablauf der Probezeit können durch Kündigung beendet werden bzw. enden durch Zeitablauf (befristete Verträge).
Achtung: Gemäß Punkt 3.2.4. der Verordnung Lockdown-Umsatzersatz darf im Betrachtungszeitraum gegenüber keinem Mitarbeiter eine Kündigung ausgesprochen werden.
Sehr eingeschränkt gibt es darüber hinaus die Möglichkeit eines Vertragsrücktritts:
> Bei Arbeitern ist der Rücktritt vom Arbeitsvertrag unter Setzung einer Nachfrist nur möglich, wenn ein Verhalten gesetzt wird, das einem Austritts- oder Entlassungsgrund entspricht (§ 918 ABGB).
> Für Angestellte beinhaltet § 30 AngG gesetzliche Rücktrittsgründe. Aber auch diese Rücktrittsgründe sind sehr restriktiv, u.a.: der Angestellte erscheint nicht zum Dienstantritt ohne durch ein unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) daran gehindert zu sein oder ein Grund vorliegt, der in einem aufrechten Arbeitsverhältnis einem Entlassungsgrund entspricht. Ein unbegründeter Rücktritt des Arbeitgebers führt zu Ersatzansprüchen des Angestellten.
- Ein vom Gesetzgeber verordnetes Betretungsverbot (Lockdown) reicht nicht aus, um von einem bestehenden Arbeitsvertrag zurückzutreten (§ 1155 ABGB). Auch in diesem Fall kann ein Arbeitsvertrag nur unter den oben bereits dargestellten Voraussetzungen beendet werden.
3. Wiedereinstellungszusagen
Der Arbeitgeber kann mit dem Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag einvernehmlich beenden und ihm gleichzeitig die Wiedereinstellung zu einem späteren Zeitpunkt zusagen. In einer solchen Wiedereinstellungszusage sollte geregelt sein, dass dem Arbeitnehmer im künftigen Arbeitsvertrag alle Dienstzeiten aus dem alten Arbeitsvertrag für die Einstufung, den Urlaub und alle anderen dienstzeitabhängigen Ansprüche, wie zum Beispiel das Jubiläumsgeld, in vollem Ausmaß angerechnet werden.
Eine Wiedereinstellungszusage führt dazu, dass das AMS bis zu vier Monate keine Vermittlungstätigkeit vornimmt.
Achtung: Wird der vereinbarte Wiedereinstellungstermin vom Arbeitgeber nicht eingehalten hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Kündigungsentschädigung. Eine Abweichung vom ursprünglich vereinbarten Einstellungstermin ist nur im Einvernehmen möglich. Sinnvoll ist auch eine Rücksprache mit dem AMS.
4. Neustartbonus für Arbeitsverträge mit arbeitslos gemeldeten Personen
Seit 01.12.2020 gibt es gerade im Hinblick auf die Wintersaison Verbesserungen beim Neustartbonus. Voraussetzungen für den Neustartbonus:
- Den Neustartbonus erhalten arbeitslose Personen, die eine niedriger entlohnte Arbeit aufnehmen.
- Ein Bezug der Kombilohnbeihilfe (und dementsprechend auch des Neustartbonus) ist auch in Kurzarbeit möglich. Das Mindestausmaß von 20 Wochenstunden muss bei der Gewährung gegeben sein
- Bei Arbeitsaufnahmen zwischen 1.12.2020 und 31.3.2021: Die arbeitslosen Personen dürfen in den letzten 6 Wochen nicht beim selben Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein.
Bei Arbeitsaufnahmen zwischen 1.4.2021 und 30.6.2021: Die arbeitslosen Personen dürfen nicht in den letzten drei Monaten beim selben Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein. - Möglich im Zuge des Neustartbonus ist auch die Aufstockung einer geringfügigen Beschäftigung auf eine förderbare Teilzeitbeschäftigung. Unschädlich ist weiters eine Wiedereinstellungszusage, die der Arbeitgeber anlässlich der letzten Beendigung des Dienstverhältnisses gegeben hat
- Das neu aufgenommene Dienstverhältnis muss mindestens 20 Wochenstunden umfassen. Bei Dienstverhältnissen ab 1.12.2020 muss die Arbeitsaufnahme nicht mehr auf eine davor dem AMS gemeldete offene Stelle zurückgehen
- Förderhöhe: Es wird die Differenz zwischen dem aktuellen Nettoerwerbseinkommen und dem Betrag, der zwischen 80 % und 90 % des Bezugs vor Arbeitslosigkeit liegt, gefördert, maximal 950 Euro.
Konkret ergibt sich der Fördersatz aus der Differenz zwischen dem Nettoeinkommen (fiktiv ermittelt, inklusive anteiliger Sonderzahlungen und unter der Annahme einer alleinstehenden angestellten Person) und dem zuletzt gebührenden Arbeitslosengeld/der Notstandshilfe zuzüglich eines Aufschlag vo- 45 % bei Dienstverhältnissen mit 20 bis 25 Wochenstunden;
- 55 % für Dienstverhältnissen mit 25 und 30 Wochenstunden;
- 60 % für Dienstverhältnissen mit 30 und mehr Wochenstunden
- Förderdauer: Für die Dauer des Dienstverhältnisses, maximal 28 Wochen. Die Förderdauer ist damit im Rahmen des Neustartbonus kürzer als im sonst geltenden Kombilohn.
- Die erweiterten Fördervoraussetzungen gelten für Dienstverhältnisse, die bis 30.6.2021 beginnen.
- Der Antrag für den Neustartbonus ist vom künftigen Arbeitnehmer bei der AMS-Regionalstelle des Wohnsitzes zu stellen und ist aktuell befristet für Arbeitsaufnahmen zwischen dem 15.06.2020 und 30.06.2021. Der Neustartbonus ist mit 30 Millionen Euro budgetär gedeckelt.
Näheres zum Neustartbonus: BMAFJ-FAQ | AMS-Info Kombilohn-Beihilfe
5. Sind Arbeitsverträge mit aufschiebender Bedingung möglich?
Eine aufschiebende Bedingung in den Arbeitsvertrag aufzunehmen ist nicht zu empfehlen (wie z.B. Arbeitsvertrag beginnt erst mit dem „Ende des Lockdowns“). Dies ist lt. Judikatur nur sehr eingeschränkt zulässig: Es muss zeitlich abschätzbar sein, wann die Bedingung eintritt, der AN muss die Möglichkeit haben den Bedingungseintritt zu beeinflussen und der AN ist für die Zeit des Schwebezustandes zu entlohnen. Nachdem schwer abschätzbar bzw. nicht zu beeinflussen ist wann die Covid 19 bedingten Beschränkungen tatsächlich aufgehoben werden, ist eine aufschiebende Bedingung unserer Ansicht nach, keine empfehlenswerte Variante.
Alternative: Vereinbarung einer Probezeit im Arbeitsvertrag (Anmerkung: Für unbefristete Arbeitsverträge mit Arbeitern gilt gemäß Kollektivvertrag eine 14tägige Probezeit). Ein mit Probezeit vereinbarter Arbeitsvertrag kann innerhalb der Probezeit aber auch davor ohne Angabe von Gründen gelöst werden.
3. General-Kollektivvertrag
Sozialpartner und Industriellenvereinigung haben sich auf einen General-Kollektivvertrag mit wichtigen arbeitsrechtlichen und betrieblichen Begleitmaßnahmen zur Umsetzung der staatlichen Strategie für flächendeckende, regelmäßige COVID-19-Tests geeinigt. Dieser Kollektivvertrag gilt als General-Kollektivvertrag für alle Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und tritt am 25.1.2021 in Kraft und damit gleichzeitig mit der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung und gilt bis 31.8.2021.
- Generalkollektivvertrag Corona-Test - WKO.at
- Erläuterungen zum Generalkollektivvertrag Corona-Test - WKO.at
Die wichtigsten Eckpunkte:
- Der Generallkollektivvertrag gilt für Betriebe in Gastronomie und Hotellerie
- Mitarbeiter-Testungen:
- Mitarbeiter und Betreiber mit Gästekontakt haben sich spätestens alle 7 Tage einem COVID-19-Antigentest oder PCR-Test zu unterziehen. Der Nachweis darüber ist gegenüber dem Arbeitgeber vorzuweisen und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten.
- Die Testungen sind während der Arbeitszeit unter Fortzahlung des Entgelts durchzuführen. Ist eine Testung im Betrieb nicht möglich, ist die Zeit für den Test in öffentlichen Einrichtungen inklusive der An- und Abreise Arbeitszeit.
- Kann ein negativer Test nicht nachgewiesen werden, ist bei Kundenkontakt eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil oder eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske zu tragen.
- Liegt ein negatives Testergebnis vor, ist am Arbeitsort weiterhin ein MNS zu tragen
- Maskenpause
- Den ArbeitnehmerInnen in der Hotellerie ist nach 3 Stunden ein Abnehmen der Maske – MNS Maske oder FFP2 Maske - für mindestens 10 Minuten zu ermöglichen.
4. Arbeitsrecht und Mitarbeiter in Coronazeiten
5. Zusatz-Kollektivvertrag Corona-Zulage
Im Zuge der Kurzarbeitserleichterungen für Betriebe im Lockdown, haben die Sozialpartner eine einmalige Corona-Zulage in Höhe von 100 Euro für den November 2020 vereinbart. Diese wird im Zuge Kurzarbeitsabrechnung für November 2020 unter Bezugnahme auf die Ausfallstunden über das AMS ersetzt.
» Weitere Informationen sowie FAQs zum Zusatzkollektivvertrag