Hotellerie, Fachverband

Arbeitsrecht in der Hotellerie in Coronazeiten

Kurzarbeit und sonstige arbeitsrechtliche Informationen für Betriebe

Lesedauer: 17 Minuten

Das Informationsangebot im Überblick:

  1. Corona-Kurzarbeit
  2. Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz
  3. Arbeitsverträge
  4. Arbeitsrecht und Mitarbeiter in Coronazeiten

1. Corona-Kurzarbeit 

Update Juni 2022

Neues zur Kurzarbeit ab 1.7.2022

Die neue ab 1.7.2022 geltende Kurzarbeitsrichtlinie wurde vom AMS-Verwaltungsrat beschlossen (die zur Rechtswirksamkeit erforderliche Zustimmung der zuständigen Ministerien steht noch aus). Die aktuell geltende Kurzarbeitsbeihilfe wird bis 31.12.2022 verlängert.

Neues Beratungsverfahren vor Beginn der Kurzarbeit: Jedes Unternehmen, das beabsichtigt ab 1.7. in Kurzarbeit zu gehen, muss dies mindestens 3 Wochen vor dem geplanten Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS über das eAMS-Kontoanzeigen und ein Beratungsverfahren durchlaufen. Im Beratungsverfahren wird geprüft, ob die Kurzarbeit nicht durch andere geeignete Maßnahmen (Abbau von Alturlauben, Zeitguthaben….) abgewendet werden kann.

Hinweis: Unternehmen, die Kurzarbeit ab 1.7. planen, sollten die zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS möglichst rasch, spätestens am 9.6.2022, davon über das eAMS-Konto informieren.

Zur Begehrensstellung VOR Beginn der Kurzarbeit: Die Begehrensstellung ist ab 1.7.2022, 0:00 Uhr, im eAMS-Konto möglich. Für Projekte mit Beginn EXAKT am 1.7.2022 ist die Begehrensstellung vor Beginn der Kurzarbeit nicht möglich, in diesem Fall (Beginn der Kurzarbeit am 1.7.) reicht die Begehrensstellung ausnahmsweise am Tag des Projektbeginns (Begehrensstellung AUSNAHMSLOS am 1.7.2022) .

Für Kurzarbeitsprojekte mit Beginn ab 2.7.2022 muss das Kurzarbeitsbegehren immer VOR Beginn der Kurzarbeit gestellt werden (Beispiel: Beginn der Kurzarbeit am 2.7., Begehrensstellung am 1.7).

Die ab 1.7.2022 geltenden Mustersozialpartnervereinbarungen (neue Version 11) finden Sie hier:

Die Sozialpartnervereinbarung wird erst nach Abschluss des Beratungsverfahrens vom Unternehmen ausgefüllt und ist wie immer im Rahmen der Begehrensstellung im eAMS-Konto hochzuladen.

Künftig notwendige Schritte zur Kurzarbeit ab 1.7.2022:

  1. Mindestens 3 Wochen vor Beginn der Kurzarbeit: Verständigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS über die Absicht, in Kurzarbeit zu geben
  2. Beratungsverfahren, ob die Kurzarbeit abgewendet werden kann, Abschluss mit Beratungsprotokoll
  3. Fertigstellung der Sozialpartnervereinbarung mit den erforderlichen Unterschriften von Betriebsrat bzw. den einzelnen Arbeitnehmern
  4. Begehrensstellung über das eAMS-Konto VOR Beginn der Kurzarbeit, Hochladen des Begehrens gemeinsam mit der Sozialpartnervereinbarung und dem Beratungsprotokoll
  5. Nach Zustimmung der Sozialpartner im Webportal und Anhörung des zuständigen Landesdirektoriums entscheidet das AMS über das Begehren

Gegenüberstellung: Änderungen in der Kurzarbeit ab 1.7.2022 im Vergleich zur Phase 5 (Kurzarbeit bis 30.6.2022) 

>> Weitere Informationen zur Corona-Kurzarbeit sowie FAQ 

Zum teilweisen Ersatz des Trinkgelds für Arbeitnehmer in Kurzarbeit, sieht die Sozialpartnervereinbarung seit der Kurzarbeitsphase 4 die Option (keine Verpflichtung!) vor, dass Arbeitgeber in folgenden Branchen die Bemessungsgrundlage von Arbeitnehmern in Kurzarbeit außertourlich um bis zu 5 % erhöhen kann:

  • Beherbergung (ÖNACE 55),
  • Gaststätten (56),
    sonstiges Gesundheitswesen (86.90-9),
  • Frisör- und Kosmetiksalons (96.02),
  • Schlankheits- und Massagezentren (96.04-1)
  • Erbringung von sonstigen Dienstleistungen (96.09)  

Durch diese Anhebung erhöht sich die Bemessungsgrundlage während der Kurzarbeit und der Arbeitnehmer bezieht ein höheres Bruttoentgelt. Der Arbeitgeber bekommt Ersatz über die Kurzarbeits-Beihilfe. Eine gänzliche Refundierung über die Kurzarbeitsbeihilfe des AMS erfolgt jedoch nur bei 100 % Ausfallzeit. Für Arbeitsstunden gibt es trotz erhöhter Bemessungsgrundlage keine Unterstützung über die Kurzarbeitsbeihilfe des AMS.

Folgendes ist bei der Option zum Trinkgeldersatz zu beachten:

  • Es gibt keine Verpflichtung des Arbeitgebers diese komplexe Option zum Trinkgeldersatz in der Sozialpartnervereinbarung zur Kurzarbeit aufzugreifen.
  • Das AMS akzeptiert Erhöhungen der Bemessungsgrundlage während Kurzarbeit von insgesamt bis zu 5 % je Arbeitnehmer. Eine solche Erhöhung führt zu einer entsprechend höheren Kurzarbeits-Beihilfe für die Ausfallstunden und zu einem höheren Bruttoentgelt für Arbeitnehmer.
    Beispiel:
    Arbeitnehmer verdient vor Kurzarbeit € 2.000 brutto. Das entspricht einem Mindestbruttoentgelt von € 1.580,04. Wird die Option gezogen, sind die € 2.000 um 5 % auf € 2.100 zu erhöhen. Daraus ergibt sich ein neues Mindestbruttoentgelt während der Kurzarbeit von € 1.633,73. Arbeitszeit reduziert jedoch die Refundierung über die AMS-Kurzarbeitsbeihilfe.
  • Wurde die Bemessungsgrundlage während Kurzarbeit bereits erhöht (z.B. durch KV-Erhöhungen, Dienstzeitzulagen), verringert sich der Spielraum.
    Bei der Erhöhung der Kollektivvertragslöhne/-gehälter im Hotel- und Gastgewerbe ab 01.05.2022 ist darüber hinaus zu beachten, dass es sich um Fixbeträge handelt, die sich in jeder Lohn- bzw. Beschäftigungsgruppe prozentuell unterschiedlich auswirken. Wichtig ist, dass diese 5 % Marke (Basis ist die Bemessungsgrundlage, welche sich aus dem Entgelt vor Beginn der Kurzarbeit ergibt) nicht überschritten wird.
  • Bei durchgängiger Kurzarbeit gilt die 5%-Grenze einmal und nicht je Kurzarbeitsphase. Ein Überschreiten der 5%-Grenze wird vom AMS nicht anerkannt, erhöht also nicht die Kurzarbeitsbeihilfe.
  • Der Arbeitgeber kann diese Erhöhung für jeden Monat widerrufen (z.B. Gewährung für Juli, Widerruf für August).
  • Die außertourliche Erhöhung (Trinkgeldersatzoption) erhöht nicht die SV-Beitragsgrundlage und hat keinerlei Wirkung nach der Kurarbeit
  • Die Kommunalsteuerbefreiung für die Kurzarbeitsunterstützung gemäß § 37b Abs 5 AMSG gilt auch für den Trinkgeldersatz.
  • Das Überspringen von Schwellen ist unbedingt zu vermeiden, weil es das Entgelt des Arbeitnehmers im Ergebnis reduziert. Die Sozialpartnervereinbarung sieht vor, dass der Arbeitgeber bei Überschreiten der Schwellenwerte der Nettoersatzrate mit der nicht erhöhten Bemessungsgrundlage abzurechnen hat. 

    Beispiel:
    Arbeitnehmer verdient vor Kurzarbeit € 1.650 brutto à Mindestbruttoentgelt während Kurzarbeit € 1.445,38. Anhebung Bemessungsgrundlage um 5% auf € 1.732,50 brutto à Mindestbruttoentgelt während Kurzarbeit € 1.401,15 Euro.
    Grund: Übersteigt die Grundlage 1.700 Euro, gebühren dem Arbeitnehmer nicht 90%, sondern nur mehr 85% des Nettolohns vor Kurzarbeit.

Update April 2022

Achtung: Kurzarbeit ist immer vor Beginn des neuen Kurzarbeitsprojekts zu beantragen. Das gilt auch für Verlängerungsbegehren.

Betriebe, die in Phase 4 nicht in Kurzarbeit waren und Kurzarbeit für einen Zeitraum ab 1.3.2022 benötigen, müssen vor dem Erstbegehren (nicht bei einem Verlängerungsbegehren) ein – in der Regel 3 wöchiges – ein Beratungsverfahren absolvieren.

Neu:

  • Unternehmen, die seit Beginn der Pandemie im März, April 2020 durchgehend in Kurzarbeit waren und pandemiebedingt weiter in Kurzarbeit sein müssen, können ohne besondere Begründung über die Dauer von 24 Monaten hinaus bis längstens 31.5.2022 in Kurzarbeit sein.
  • Sonderfall Ukraine-Krieg: Jene Unternehmen, die seit Ausbrauch der Pandemie durchgehend in Kurzarbeit sind und nun aus anderen besonderen Gründen (Ukrainekrieg) Kurzarbeit weiter benötigen, können Kurzarbeit mit einer maximalen Dauer bis 30.6.2022 beantragen. Das Vorliegen dieser anderen besonderen Gründe (Ukrainekrieg) muss in der wirtschaftlichen Begründung des Begehrens substantiiert dargelegt werden, andernfalls das Projekt nicht genehmigt werden kann. 
  • Alle anderen Unternehmen, die noch nicht die Höchstdauer von 24 bzw. 26 Monaten in Kurzarbeit erreichen und weiter Kurzarbeit benötigen, können Kurzarbeit bis längstens 30.6.2022 begehren. 

Ab April 2022 entfällt die Unterscheidung in besonders betroffene Unternehmen und den Rest ALLER Unternehmen:

  • Die Beihilfe wird für ALLE Unternehmen eingekürzt (Abschlag von 15%).
  • Die Mindestarbeitszeit beträgt für ALLE Unternehmen 50%. Eine Unterschreitung der Mindestarbeitszeit von 50% bedarf einer besonderen wirtschaftlichen Begründung (etwa Betroffenheit vom Ukrainekrieg) in der Beilage 2 der Sozialpartnervereinbarung und der expliziten Zustimmung der Sozialpartner.

Für Kurzarbeitsanträge ab 1.7.2021 sind ausschließlich die Sozialpartnervereinbarungen für die Phase 5 (Formularversion 10) zu verwenden.

>> Weitere Informationen zur Corona-Kurzarbeit sowie FAQ 

Nicht vergessen  bei Lehrlingen in Kurzarbeit:

50 % der ausgefallenen Arbeitszeit  - bezogen auf das Kurzarbeitsprojekt – sind für ausbildungs- bzw. berufsrelevante Maßnahmen zu nutzen.  Die Ausbildungsmaßnahmen werden gefördert, wobei 75 % der Kurskosten ersetzt werden. Für das Hotel- und Gastgewerbe hat das Wifi ein maßgeschneidertes Ausbildungsangebot zusammengestellt: in eLearning-Kursen, Live-Online-Kursen und mit Blended Learning werden tourismusspezifische Ausbildungsinhalte wie etwa Wein- und Menükunde oder auch Kostenrechnung und Kalkulation im Tourismus, flexibel an unsere Lehrlinge vermittelt: Tourismus-Lehrlinge: Kurse für die Kurzarbeit | WIFI Österreich

Weitere Infos auch auf lehre-foerdern.at und in den FAQs.


500 Euro Bonus für Langzeit-Kurzarbeit

Einen Antrag bei der Buchhaltungsagentur können im Frühjahr 2022 MitarbeiterInnen stellen, die

  • zwischen März 2020 und März 2022 mindestens 10 Monate und im Dezember 2021 noch in Kurzarbeit waren/sind und
  • einen Bruttolohn von weniger als 2.775 Euro erhielten. 

Die Sozialpartner einigten sich im Rahmen des Gesamtpakets darauf, dass Arbeitnehmer/innen in Trinkgeldbranchen ab 1. Dezember 2021 für die Dauer der Kurzarbeit eine erhöhte Vergütung wie bereits in der Phase 3 (v.a. im November 2020) erhalten. 

Achtung: Unternehmen der betroffenen Trinkgeldbranchen müssen in allen Kurzarbeitsanträgen (Erst-, Verlängerungs- und Änderungsbegehren) wie folgt vorgehen:

  • Die Frage im Begehren „Haben Sie mit Ihrem kurzarbeitenden AN/Lehrling einen Trinkgeldersatz vereinbart“ ist mit „JA“ zu beantworten.
  • In der Sozialpartnervereinbarung (IV. Z 4 lit d in der Sozialpartnervereinbarung) muss die Trinkgeldersatzoption durch Ankreuzen ausgewählt werden. Sind Unternehmen jedoch bereits in KUA und ist keine neue SPV erforderlich (Änderungsbegehren) genügt das Ankreuzen im KUA-Änderungsbegehren und die tatsächliche Auszahlung.

Nach intensiven Diskussionen konnte erreicht werden, dass jene Begehren, in denen die Trinkgeldersatzoption nicht gewählt wurde, und daher zurückgewiesen werden, fristwahrend saniert werden können. Das AMS bereitet aktuell eine RL-Änderung vor. Die näheren Informationen werden sobald als möglich zur Verfügung gestellt.

Das AMS wird die Unternehmen über die Einwände der Gewerkschaft informieren, so dass die Unternehmen den Grund der Ablehnung wissen und ihnen ermöglicht wird, fristwahrend ein neuerliches Begehren einzubringen.

Trinkgeldbranchen sind die ÖNACE 2008 Klassifikationen 

  • 55 Beherbergung,
  • 56 Gaststätten, 
  • 86.90-9 sonstiges Gesundheitswesen (Shiatsu), 
  • 96.02 - 1 Frisörsalons, 
  • 96.02-2 Kosmetiksalons, 
  • 96.02- 3 Fußpflege, 
  • 96.04-1 Massage, Schlankheitsstudios und 
  • 96.09-0 Erbringung von sonstigen Dienstleistungen a.n.g. (Tätowierungs- und Piercingstudios).

Umsetzung

  1. Bei der Abrechnung der Ausfallsstunden ist die Bemessungsgrundlage (Brutto vor Kurzarbeit) ab 1. Dezember 2021 um 5 % zu erhöhen. Dadurch erhöht sich das Nettoentgelt für Mitarbeiter in Kurzarbeit, aber auch die den Unternehmen zustehende Beihilfe. Sollte es dadurch zu einem niedrigeren Nettoentgelt kommen (v.a. weil durch die +5 % die Schwellen 1.700 Euro und 2.685 Euro überschritten werden), bleibt die Bemessungsgrundlage unverändert (keine Erhöhung um 5 %).
  2. Die außertourliche Erhöhung erhöht nicht die SV-Beitragsgrundlage im jeweiligen Kurzarbeitszeitraum und hat keinerlei Wirkung nach der Kurzarbeit.
  3. Wurde die Bemessungsgrundlage während der laufenden Kurzarbeitsphase (Phase 5, die frühestens ab 1.7.2021 begonnen hat) bereits erhöht (z.B. wegen Vorrückung), verringern sich die +5 % entsprechend.

Ohne die Umsetzung droht die Ablehnung des Antrags bzw. die Nichtgewährung der Beihilfe.

Hinweis: Diese Erhöhung kann für jeden Monat bis zum Ablauf des Vormonats widerrufen werden. Es leiten sich daraus keine darüberhinausgehenden Ansprüche insbesondere auch für die Zeit nach Kurzarbeit ab.

Sind Lehrlinge in Kurzarbeit, ist 50 % der ausgefallenen Arbeitszeit für ausbildungs- bzw. berufsrelevante Maßnahmen zu nutzen.  Die Ausbildungsmaßnahmen werden gefördert, wobei 75 % der Kurskosten ersetzt werden. Mehr Infos auf lehre-foerdern.at und in den FAQ.

Hierfür wurde für das Hotel- und Gastgewerbe gemeinsam mit dem Wifi ein maßgeschneidertes Ausbildungsangebot für die Zeit der Kurzarbeit zusammengestellt: in eLearning-Kursen, Live-Online-Kursen und mit Blended Learning werden tourismusspezifische Ausbildungsinhalte wie etwa Wein- und Menükunde oder auch Kostenrechnung und Kalkulation im Tourismus, flexibel an unsere Lehrlinge vermittelt: Tourismus-Lehrlinge: Kurse für die Kurzarbeit | WIFI Österreich

Nach Ende des Kurzarbeitsprojekts ist in allen Fällen ein Durchführungsbericht zu legen. Mehr Infos dazu auf der AMS-Homepage und in den FAQ.

2. Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz

Ab 1. August gelten neue Regeln für CoV-Infizierte. Die entsprechende Sammelverordnung dazu wurde am 27.7.2022 verlautbart: RIS Dokument (bka.gv.at)
 

Ende der Quarantänepflicht - Verkehrsbeschränkung

  • Die Regelungen sehen nun eine sog. Verkehrsbeschränkung für Personen vor, für die ein positives Testergebnis auf SARS-CoV-2 vorliegt.
  • Als Verkehrsbeschränkung gilt das dauerhafte Tragen einer FFP-2-Maske bei Kontakt mit anderen Personen.
  • Die Verkehrsbeschränkung ersetzt die Quarantänepflicht und gilt grundsätzlich 10 Tage. Ein Freitesten ist nach 5 Tagen möglich.

Arbeiten mit positivem Test ist künftig möglich, wenn eine Maske getragen wird:

  • In geschlossenen Räumen muss durchgehend eine Maske getragen werden, wenn ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann.
  • Im Freien ist ebenfalls eine Maske zu tragen, wenn zu anderen Personen kein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten werden kann.
  • Die Maskenpflicht entfällt, wenn im Freien ein Abstand von mindestens zwei Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann.
  • In öffentlichen Verkehrsmitteln ist eine Maske zu tragen.

Betreffend arbeitsrechtlicher Fragen dürfen wir auf die FAQ des BMAW verweisen

  • Aufgrund der Arbeitnehmer:innen treffenden Treuepflicht muss eine Infektion, die zum Tragen der Maske verpflichtet, dem Arbeitgeber gemeldet werden. Dadurch werden Arbeitgeber:innen in die Lage versetzt, im Betrieb mit entsprechenden Schutzmaßnahmen für andere zu reagieren.
  • Arbeitgeber:innen haben eine Fürsorgepflicht gegenüber anderen Arbeitnehmer:innen (und Schutzpflichten gegenüber Dritten). Das bedeutet, dass organisatorische Maßnahmen getroffen werden müssen, um einerseits das konsequente Tragen der Maske zu gewährleisten und andererseits die Ansteckungsmöglichkeiten weitestgehend zu reduzieren.
  • Betreffend Haftungsfragen können sich Arbeitgeber grundsätzlich darauf verlassen, dass das Maskentragen durch die Betroffenen genügt. Dies wird auch vom Verordnungsgeber für ausreichend gehalten. Wenn zudem organisatorische Maßnahmen gesetzt wurden, um die Ansteckungsmöglichkeiten weitgehend zu reduzieren, können Arbeitgeber kaum zur Verantwortung gezogen werden.

3. Arbeitsverträge

Für die Beschäftigung von bestehenden Mitarbeitern kann der Betrieb die Kurzarbeit weiterführen/beantragen. Die Kurzarbeitsphase 3 geht bis zum 31.03.2021. Für den Zeitraum 01.04.2021 – 30.06.2021 wird die Kurzarbeit mit Phase 4 verlängert.

Ist keine Kurzarbeit vereinbart kann mit den Mitarbeitern Urlaub oder Zeitausgleich vereinbart werden bzw. sind die Mitarbeiter entsprechend des Arbeitsvertrages zu beschäftigen/entlohnen.

Achtung: Gemäß Punkt 3.2.4. der Verordnung Lockdown-Umsatzersatz darf im Betrachtungszeitraum gegenüber keinem Mitarbeiter eine Kündigung ausgesprochen werden. 

  • Bei einer vereinbarten Probezeit kann ein Arbeitsvertrag jederzeit ohne Einhaltung von Fristen oder Angabe von Gründen vor Beginn/während der laufenden Probezeit aufgelöst werden.
  • Arbeitsverträge ohne Probezeit/nach Ablauf der Probezeit können durch Kündigung beendet werden bzw. enden durch Zeitablauf (befristete Verträge).

Achtung:
Gemäß Punkt 3.2.4. der Verordnung Lockdown-Umsatzersatz darf im Betrachtungszeitraum gegenüber keinem Mitarbeiter eine Kündigung ausgesprochen werden.

Sehr eingeschränkt gibt es darüber hinaus die Möglichkeit eines Vertragsrücktritts:

  • Bei Arbeitern ist der Rücktritt vom Arbeitsvertrag unter Setzung einer Nachfrist nur möglich, wenn ein Verhalten gesetzt wird, das einem Austritts- oder Entlassungsgrund entspricht (§ 918 ABGB).
  • Für Angestellte beinhaltet § 30 AngG gesetzliche Rücktrittsgründe. Aber auch diese Rücktrittsgründe sind sehr restriktiv, u.a.: der Angestellte erscheint nicht zum Dienstantritt ohne durch ein unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) daran gehindert zu sein oder ein Grund vorliegt, der in einem aufrechten Arbeitsverhältnis einem Entlassungsgrund entspricht. Ein unbegründeter Rücktritt des Arbeitgebers führt zu Ersatzansprüchen des Angestellten.

Ein vom Gesetzgeber verordnetes Betretungsverbot (Lockdown) reicht nicht aus, um von einem bestehenden Arbeitsvertrag zurückzutreten (§ 1155 ABGB). Auch in diesem Fall kann ein Arbeitsvertrag nur unter den oben bereits dargestellten Voraussetzungen beendet werden. 

Der Arbeitgeber kann mit dem Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag einvernehmlich beenden und ihm gleichzeitig die Wiedereinstellung zu einem späteren Zeitpunkt zusagen. In einer solchen Wiedereinstellungszusage sollte geregelt sein, dass dem Arbeitnehmer im künftigen Arbeitsvertrag alle Dienstzeiten aus dem alten Arbeitsvertrag für die Einstufung, den Urlaub und alle anderen dienstzeitabhängigen Ansprüche, wie zum Beispiel das Jubiläumsgeld, in vollem Ausmaß angerechnet werden. 

Eine Wiedereinstellungszusage führt dazu, dass das AMS bis zu drei Monate keine Vermittlungstätigkeit vornimmt.

Achtung: Wird der vereinbarte Wiedereinstellungstermin vom Arbeitgeber nicht eingehalten hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Kündigungsentschädigung. Eine Abweichung vom ursprünglich vereinbarten Einstellungstermin ist nur im Einvernehmen möglich. Sinnvoll ist auch eine Rücksprache mit dem AMS.

» Factsheet Wiedereinstellungszusage

Voraussetzungen für den Neustartbonus:

  • Den Neustartbonus erhalten arbeitslose Personen, die eine niedriger entlohnte Arbeit aufnehmen.
  • Ein Bezug der Kombilohnbeihilfe (und dementsprechend auch des Neustartbonus) ist auch in Kurzarbeit möglich. Das Mindestausmaß von 20 Wochenstunden muss bei der Gewährung gegeben sein
  • Bei Arbeitsaufnahmen zwischen 1.12.2020 und 30.12.2021: Die arbeitslosen Personen dürfen in den letzten 6 Wochen nicht beim selben Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein.  
  • Möglich im Zuge des Neustartbonus ist auch die Aufstockung einer geringfügigen Beschäftigung auf eine förderbare Teilzeitbeschäftigung. Unschädlich ist weiters eine Wiedereinstellungszusage, die der Arbeitgeber anlässlich der letzten Beendigung des Dienstverhältnisses gegeben hat
  • Das neu aufgenommene Dienstverhältnis muss mindestens 20 Wochenstunden umfassen. Bei Dienstverhältnissen ab 1.12.2020 muss die Arbeitsaufnahme nicht mehr auf eine davor dem AMS gemeldete offene Stelle zurückgehen
  • Förderhöhe: Es wird die Differenz zwischen dem aktuellen Nettoerwerbseinkommen und dem Betrag, der zwischen 80 % und 90 % des Bezugs vor Arbeitslosigkeit liegt, gefördert, maximal 950 Euro.
    Konkret ergibt sich der Fördersatz aus der Differenz zwischen dem Nettoeinkommen (fiktiv ermittelt, inklusive anteiliger Sonderzahlungen und unter der Annahme einer alleinstehenden angestellten Person) und dem zuletzt gebührenden Arbeitslosengeld/der Notstandshilfe zuzüglich eines Aufschlag vo
    • 45 % bei Dienstverhältnissen mit 20 bis 25 Wochenstunden;
    • 55 % für Dienstverhältnissen mit 25 und 30 Wochenstunden;
    • 60 % für Dienstverhältnissen mit 30 und mehr Wochenstunden
    Der Fördersatz von 45 % gilt auch für die bisherigen Zielgruppenpersonen (Ältere, Wiedereinsteigerinnen, …) des Kombilohns. Ebenso gilt der 45%ige Fördersatz, für alle durchgängigen Neustartbonus-Förderfälle, die zwischen dem 15.6. und 15.11.2020 begonnen haben.
  • Förderdauer: Für die Dauer des Dienstverhältnisses, maximal 28 Wochen. Die Förderdauer ist damit im Rahmen des Neustartbonus kürzer als im sonst geltenden Kombilohn.
  • Die erweiterten Fördervoraussetzungen gelten für Dienstverhältnisse, die bis 30.12.2021 beginnen.
  • Der Antrag für den Neustartbonus ist vom künftigen Arbeitnehmer bei der AMS-Regionalstelle des Wohnsitzes zu stellen und ist befristet für Arbeitsaufnahmen zwischen dem 15.06.2020 und 30.12.2021. 

    » Näheres zum Neustartbonus: wko.at/site/corona-unterstuetzungen/entlastungen-arbeitgeber.html | AMS-Info Kombilohn-Beihilfe

Eine aufschiebende Bedingung in den Arbeitsvertrag aufzunehmen ist nicht zu empfehlen (wie z.B. Arbeitsvertrag beginnt erst mit dem „Ende des Lockdowns“). Dies ist lt. Judikatur nur sehr eingeschränkt zulässig: Es muss zeitlich abschätzbar sein, wann die Bedingung eintritt, der AN muss die Möglichkeit haben den Bedingungseintritt zu beeinflussen und der AN ist für die Zeit des Schwebezustandes zu entlohnen. Nachdem schwer abschätzbar bzw. nicht zu beeinflussen ist wann die Covid 19 bedingten Beschränkungen tatsächlich aufgehoben werden, ist eine aufschiebende Bedingung unserer Ansicht nach, keine empfehlenswerte Variante.

Alternative: Vereinbarung einer Probezeit im Arbeitsvertrag (Anmerkung: Für unbefristete Arbeitsverträge mit Arbeitern gilt gemäß Kollektivvertrag eine 14tägige Probezeit). Ein mit Probezeit vereinbarter Arbeitsvertrag kann innerhalb der Probezeit aber auch davor ohne Angabe von Gründen gelöst werden. 

4. Arbeitsrecht und Mitarbeiter in Coronazeiten

Nachfolgend finden Sie ausgewählte FAQ zu den Themen Covid-Infektion, Quarantäne, Entschädigungen und Impfung im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Mitarbeitern.

Impfpflicht und Arbeitsplatz

Am 5. Februar 2022 ist das COVID-19-Impfpflichtgesetz in Kraft getreten. Nachfolgend finden Sie Informationen hinsichtlich der Auswirkungen auf den Arbeitsplatz.

Mitarbeiter - Impfung

Grundsätzlich gilt für den Beherbergungsbereich, dass der Arbeitgeber den MitarbeiterInnen keine Impfung anordnen kann.  

Mitarbeiter – Verdachtsfall und Quarantäne

Nachfolgend Informationen darüber was im Falle von Verdachtsverfällen bei MitarbeiterInnen und bei Quarantäne zu beachten ist. 

Mitarbeiter – Entschädigungen bei Quarantäne

Stand: 13.06.2022