Person mit  schulterlangen nach hinten gefassten Haaren, Bart, weißem Hemd und dunkler Schürze steht hinter einer Theke vor einem Spirituosenregal und gießt eine Flüssigkeit von einer Spirituosenflasche in einen Cocktailshaker
© Christian Vorhofer | WKO
Hotellerie, Fachverband

Nebenrechte in der Hotellerie

Allgemeines

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Gewerbetreibende können im Rahmen eines Vertragsverhältnisses Leistungen anderer Gewerbe erbringen, die ihre eigenen Leistungen wirtschaftlich sinnvoll ergänzen.  Ob eine Leistung eine wirtschaftlich sinnvolle Ergänzung darstellt, ergibt sich aus der Sicht des Nachfragers. 

Für diese Leistungen muss dann keine zusätzliche Gewerbeberechtigung mehr angemeldet werden, wenn folgende drei Grenzen eingehalten werden:

  • Leistungen aus reglementierten Gewerben dürfen bis zu 15 % der jeweiligen gesamten Leistung (Auftragswert bzw. Zeitaufwand) umfassen,
  • Leistungen aus freien Gewerben bis zu 30 % des Gesamtumsatzes des Wirtschaftsjahres,
  • der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes müssen erhalten bleiben;

Zu beachten ist auch, dass sich Gewerbetreibende bei Ausübung der Nebenrechte entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen haben, soweit dies aus Gründen der Sicherheit - Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum – notwendig ist.

Darüber hinaus sind auch Ausübungsvorschriften (siehe Anm. 1) und Standesregeln wie bisher bei der Ausübung von Nebenrechten zu beachten.

  • wirtschaftlich sinnvolle Ergänzung der eigenen Leistung
    • reglementierte Gewerben: bis zu 15% der jeweiligen gesamten Leistung (Auftragswert bzw. Zeitaufwand),
    • freie Gewerben: bis zu 30% des Gesamtumsatzes des Wirtschaftsjahres,
    • wirtschaftlicher Schwerpunkt und Eigenart des Betriebes müssen erhalten bleiben
  • entsprechend ausgebildete und erfahrene Fachkraft, wenn Nebenrechtstätigkeit Gefahr für Leben, Gesundheit oder Eigentum
  • Beachtung Ausübungsvorschriften 

Anwendungsbeispiele 

  • Hotellerie  
    Massage-, Kosmetik- oder Friseurleistungen sind bspw. aus Sicht des Hotelgastes wirtschaftlich sinnvoll ergänzende Leistungen zu seinem Hotelaufenthalt.  Da es sich um reglementierte Gewerbe handelt, dürfen diese Leistungen nicht mehr als 15% der gesamten Leistung ausmachen.  Nimmt man die Beherbergungsdauer (Zeitaufwand) von 24 Stunden, so können die Leistungen aus dem Nebenrecht (Massage, Kosmetik, Friseur) 3 ½ Stunden betragen. Für die Erbringung wird eine entsprechend ausgebildete und erfahrene Fachkraft benötigt. Die Ausübungsvorschriften der Gewerbe sind zu beachten.
    Darüber hinaus kann das Hotel Leistungen aus freien Gewerben erbringen, die die Beherbergung sinnvoll ergänzen. Solarium, Fitnessstudio oder Eventveranstaltung sind solche freien Gewerbe. Alles in allem dürfen die Leistungen die im Nebenrecht erbracht werden nicht über 30% des Gesamtumsatzes betragen.
  • Weinhandel und Gastronomie 
    Ein entgeltlicher Ausschank von Wein durch Handelsgewerbetreibende ist nur zulässig, wenn der Kunde auch tatsächlich Wein gekauft wird. Ansonsten ist die Anmeldung eines Gastgewerbes erforderlich.
  • Fitnessstudio und Gastronomie 
    Kann ein Fitnessstudio im Rahmen des Nebenrechts entgeltlich Speisen verabreichen und Getränke ausschenken?
    Ja, wenn der Ausschank bzw. die Verabreichung ausschließlich an Gäste erfolgt, die die Leistungen des Fitnessstudios in Anspruch nehmen. 

Besondere Nebenrechte des Beherbergungsgewerbes 

Anbieten und Veranstaltung von bestimmten Pauschalreisen - Anbieten und vertragliche Zusage von verbundenen Reiseleistungen

Grundsätzlich ist für das Anbieten und die Veranstaltung von Pauschalreisen und für das Anbieten und die vertragliche Zusage von verbundenen Reiseleistungen, ein Reisebürogewerbe anzumelden.

Nach der Definition der Pauschalreise-RL wird bereits das Angebot einer Übernachtung samt einer weiteren touristischen Leistung (z. B. Massage), die mehr als 25 % des Gesamtpreises ausmacht, als Pauschalreise verstanden. Dies führt dazu, dass alle Hotels, die derartige Leistungen anbieten, eine Berechtigung für das Gewerbe des Reisebüros benötigen würden.

Mit dem neuen Nebenrecht ist es Beherbergungsbetrieben nun, ohne Anmeldung eines Reisebürogewerbes, möglich, die Unterkunft in ihrem eigenen Betrieb mit folgenden sonstigen touristischen Leistungen zu kombinieren: Ski- und Liftkarten, Verleih von Sportausrüstung (siehe Anm. 2), Sport- und Wanderführungen (siehe Anm. 3), Eintrittskarten für Veranstaltungen und Freizeiteinrichtungen (siehe Anm. 4), Wellnessbehandlungen, Veranstaltung von Tagesausflügen. Ausgenommen ist die An- und Abreise der Gäste.

Die Ausnahme umfasst nur das Anbieten der kombinierten Reiseleistung. Für die konkrete sonstige touristische Leistung, wie bspw. Massage, ist eine eigene Gewerbeberechtigung erforderlich – allerdings nur sofern die Prozentgrenzen (15 %, 30 %, siehe Abschnitt „Neuerungen der allgemeinen Nebenrechte) überschritten werden.


Achtung:

Diese Ausnahme für Beherbergungsbetriebe bezieht sich nur auf die Gewerbeordnung. Die Bestimmungen der Pauschalreiserichtlinie - Informationspflichten, Haftung für das Gesamtpaket sowie die Pflicht zur Absicherung bezahlter Beträge im Falle der Insolvenz – sind davon unabhängig einzuhalten.



Massageleistungen für Beherbergungsgäste

Bis zu 15 % der gesamten Leistung, gemessen am Auftragswert oder auch am Zeitaufwand, d. h. der Beherbergungsdauer, können Massageleistungen an Beherbergungsgästen grundsätzlich nach dem allgemeinen Nebenrecht erbracht werden.   

Darüber hinaus können nun, durch ein neues Nebenrecht für Beherbergungsbetriebe, Massagen für Beherbergungsgäste erbracht werden. In diesem Fall müssen die Fachkräfte auf dem Niveau der Massage-Verordnung ausgebildet sein, wobei sie weder die Unternehmer- noch die Ausbilderprüfung abzulegen haben.

Stand: 13.06.2022