Hotellerie, Fachverband

Rauchverbot ab 01.11.2019

Umfang und Kennzeichnung

Lesedauer: 2 Minuten

Am 1. November 2019 tritt das umfassende generelle Rauchverbot auch für Gastronomiebetriebe in Kraft. Das bedeutet, dass als Raucherlokal geführte Ein-RaumLokale als auch Mischbetriebe mit räumlich abgetrenntem Raucherbereich, wie z.B. eine Zigarrenlounge oder ein Rauchercafé, ab 1. November 2019 nicht mehr betrieben werden dürfen.

Das Rauchverbot umfasst:

  • Gastronomiebereiche: Räume in denen Speisen oder Getränke hergestellt, verarbeitet, verabreicht oder
    eingenommen werden sowie in Gastronomiebetrieben alle den Gästen zur
    Verfügung stehende Bereiche und
  • Beherbergungsbereiche: sonstige Räume öffentlicher Orte (z.B.: Rezeption, Hotelzimmer)

Das Rauchverbot umfasst nicht:

  1. Freiflächen, wie z.B.: Gast- und Schanigärten, Hof- bzw. Gartenflächen, Terrassen, Pavillons, Parkplätze, Zugänge/Zufahrten und Ähnliches.  Eine genaue Abgrenzung zwischen Raum und Freifläche finden Sie in den FAQs zum Rauchverbot. 
  2. einen als Raucherraum eingerichteten Nebenraum eines Hotels (§ 13 Abs. 2 TNRSG)
    In den allgemein zugänglichen Bereichen eines Hotels (in den Beherbergungsbereichen) kann auch weiterhin ein Nebenraum als Raucherraum eingerichtet werden. Der Nebenraum muss erkennbar anderen Räumlichkeiten untergeordnet sein - Lage, Ausstattung, Fläche und Zugänglichkeit werden dabei von den Behörden als Beurteilungskriterien herangezogen. Wesentlich ist zudem, dass der Tabakrauch nicht in Räume mit Rauchverbot dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Auch dürfen in diesem Raucherraum keine Speisen und Getränke hergestellt, verarbeitet, verabreicht oder eingenommen werden. Das bedeutet, dass der Gast dorthin auch kein Getränk mitnehmen darf. 


    Inhaberinnen und Inhaber von Hotels und Beherbergungsbetrieben haben weiters darauf hinzuwirken, dass Raucherräume nicht von Personen genutzt werden, die lediglich die gastronomischen Einrichtungen des Hotels bzw. Beherbergungsbetriebes nützen.


    Achtung!

    Den Hotelier trifft hier eine Obliegenheitsverpflichtung, deren Verletzung eine Verwaltungsstrafe (bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro) nach sich ziehen kann.


Kennzeichnung

Das Rauchverbot ist in allen betroffenen Räumen (Gastronomiebereiche, öffentlich zugängliche Bereiche) durch den Hinweis „Rauchen verboten“ oder durch andere Symbole (z.B.: Piktogramme) zu kennzeichnen. Diese Hinweise sind grundsätzlich in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass sie überall im Raum oder der Einrichtung gut sichtbar sind. Eine besondere Form der Rauchverbotshinweise schreibt das Gesetz aber nicht vor.

Kennzeichnung im Hotelzimmer

Klargestellt wurde in einem Informationsschreiben des BMASGK an die Ämter der Landesregierung, dass in Hotelzimmern das Rauchverbot auch ausreichend gekennzeichnet ist, wenn den Gästen klar erkenntlich gemacht wird, dass in den gesamten jeweils von ihnen bewohnten Bereichen das Rauchen verboten ist (z.B. etwa durch geeignete Ausschilderung an der Zimmertüre.

Kennzeichnung des Raucherraumes

Für den Raucherraum eines Hotels besteht keine gesetzliche Kennzeichnungspflicht. In der Praxis ist eine Klarstellung, dass (nur) dort geraucht werden darf jedoch zweckmäßig.


Tipp! 
Entsprechende Aufkleber erhalten Sie bei Ihrer Fachgruppe Hotellerie.

Achtung!

Die richtige Kennzeichnung stellt nach dem Gesetz eine Obliegenheitspflicht dar. Eine falsche/fehlende Kennzeichnung kann daher eine Verwaltungsstrafe (bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro) nach sich ziehen. Auch bisherige Hinweisschilder, die z.B. am Eingang auf einen Mischbetrieb hinweisen oder einen Raucherraum kennzeichnen, sind im Hinblick auf eine korrekte Kennzeichnung zu entfernen. 



» FAQs zum Rauchverbot in der Gastronomie

Stand: 23.12.2019