Coronavirus: Reisen
Rechtliche Informationen
Reisebüros FAQs
(rechtlichen Situation bei Stornierungswünschen)
Allgemeine FAQs der WKÖ (Arbeitsrecht, betriebliche Einschränkungen, SV Beiträge,...)
Informationen zum Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds
Hilfspakete
Fixkostenzuschuss I - Branchenspezifische FAQ
Umsatzersatz + Fixkostenzuschuss 800.000 - Branchenspezifische FAQ
Maßnahmenpaket Tourismus der Regierung
- Schreiben der ÖHT für Banken (falls es Probleme bei der Beantragung des Kredits gibt)
- Corona-Hilfsfonds - Überbrückungsgarantien (Information des Tourismusministeriums)
Allgemeine Hilfsmaßnahmen (Härtefonds, Stundungen, Kredite,...)
FAQs zu den aktuellen Maßnahmen - gültig ab 17.11.2020
Dürfen Reisebüros gemäß der neuen COVID-19-Notmaßnahmenverordnung betreten werden?
Ja, Reisebüros dürfen von Kunden nach wie vor im Zeitraum von 6-19 Uhr (vorausgesetzt, es gibt keine restriktiveren Sperrzeiten) betreten werden. Dienstleistungen sollten aber tunlichst elektronisch angeboten werden.
Welche Schutzmaßnahmen sind im Reisebüro zu beachten?
- Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
- Kunden haben eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
- Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
- Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 10 m2 zur Verfügung stehen.
Bei Kundenbereichen mit weniger als 10m2 darf jeweils nur ein Kunde den Kundenbereich betreten.
Dürfen Personen derzeit verreisen?
Aufgrund der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung darf der eigene private Wohnbereich nur aus bestimmten Gründen verlassen werden. Die Inanspruchnahme von touristischen Reiseleistungen zählt nicht dazu. Touristische Reisen sind somit derzeit nicht erlaubt.
Dürfen Reisende Pauschalreisen kostenlos stornieren?
Das Pauschalreisegesetz regelt ein kostenloses Stornierungsrecht, wenn am Zielort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten. Fälle, in denen der Reisende seinen privaten Wohnbereich nicht verlassen darf, sind vom Pauschalreisegesetz nicht geregelt. Darüber hinaus gibt es keine einschlägige Judikatur. Unserer Ansicht nach kann mittels Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage eine Vertragsvertragsauflösung erreicht werden. Der Reiseveranstalter wird von seiner Leistungspflicht befreit, darf im Gegenzug aber kein Entgelt (Stornogebühr) verlangen.
Maßnahmen zur Eindämmung
Einschränkung des Kundenverkehrs
Personalmaßnahmen
Auflösung des Dienstverhältnisses mit Wiedereinstellungszusage
- Vertragsmuster (nach "Wiedereinstellungsvereinbarung" suchen)
Webinar Personalmaßnahmen in der Krise
Reisehinweise/Reisewarnungen
Mittlerweile gibt es Reisewarnungen für eine Vielzahl von Ländern - auch in Europa. Behalten Sie für aktuelle Informationen die Reisewarnungs-Infoseite des BMEIA im Auge.
Für alle anderen Länder prüfen Sie bitte regelmäßig die Reisehinweise des BMEIA.
Bezüglich Rechtsfragen/Stornierungswünschen informieren Sie sich hier.
Corona Updates aus den Herkunftsmärkten (ÖW)
Handlungsempfehlungen
- Kontaktaufnahme mit der Hausbank: Sicherstellung der Liquidität. Die Hausbank kann über Schließung oder geplante Betriebsmaßnahmen informiert werden und es können Gespräche zur Verschiebung von Ratenzahlungen etc. vereinbart werden
- Stundungsvereinbarungsmöglichkeiten - Steuern, Sozialversicherung: Details hier.
- Vereinbarungen mit Mitarbeitern treffen:
- Vereinbaren Sie mit Ihren Mitarbeitern den Abbau von Zeitguthaben und Urlaub. Das verschafft Zeit für die Prüfung von notwendigen weiteren Personalmaßnahmen.
- Durch die (befristete) Reduktion der Arbeitszeit kann auf einen verringerten Arbeitsbedarf eingegangen werden.
- Nutzen Sie die Zeit für Weiterbildung durch Vereinbarung einer Bildungskarenz.
- Vereinbaren Sie unbezahlten Urlaub/Karenz.
- Vereinbarung von Kurzarbeit: Alle Informationen zum Kurzarbeitsmodell
- Prüfung der Notwendigkeit von Maßnahmen zur Verringerung des Personalstandes. Ein Personalabbau ist nur letztes Mittel. (Sollte es nicht anders gehen, könnte man durch eine Wiedereinstellungszusage Arbeitnehmern Perspektive geben und Stammpersonal halten.)
- Mehr Tipps unter: wko.at/corona
Informationsseiten zum Corona Virus:
Kampagne #verschiebdeinereise
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