Person mit kurzen dunklen Haaren, Bart sowie weißem Hemd und Krawatte sitzt am Steuer eines Fahrzeuges und nimmt eine Karte entgegen
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Reisebüros, Fachverband

Unbefugte Gewerbeausübung

Anzeige bei der Gewerbebehörde

Lesedauer: 2 Minuten

21.09.2023

Das Reisebürogewerbe ist in Österreich ein reglementiertes Gewerbe. Um das Gewerbe ausüben zu können, muss somit ein Befähigungsnachweis erbracht werden. 

Folgende Tätigkeiten fallen unter das Reisebürogewerbe (§ 126 GewO):

  1. die Ausgabe, Vermittlung und Besorgung von Fahrausweisen einschließlich der Anweisungen auf Liege- und Schlafwagenplätze, Platzkarten und dergleichen inländischer und ausländischer Verkehrsunternehmen jeder Art, 
  2. die Vermittlung von durch Verkehrsunternehmen durchzuführenden Personenbeförderungen,
  3. die Vermittlung und die Besorgung von für Reisende bestimmter Unterkunft oder Verpflegung,
  4. die Vermittlung von Pauschalreisen,
    4a. die vertragliche Zusage von verbundenen Reiseleistungen und
  5. die Veranstaltung von Pauschalreisen, die der Veranstalter direkt oder über einen Vermittler anbietet.

Eine unbefugte Gewerbeausübung verletzt nicht nur zahlreiche Gesetze (z.B. GewO, UWG, StGB, etc.), sondern schädigt auch die Allgemeinheit und den Arbeitsmarkt. Zum einen werden bestehende sowie neu zu schaffende Arbeitsplätze und Lehrstellen gefährdet, zum anderen wird der Wettbewerb der Gewerbebetriebe zu deren Nachteil beeinflusst. 

Speziell die Veranstaltung von Pauschalreisen kann umfangreiche Haftungen nach sich ziehen (z.B. wenn Leib oder Leben des Reisenden beeinträchtigt werden). Hier haften unbefugt im Reisebürogewerbe Tätige für die gleiche Sach- und Fachkunde wie entsprechend befugte Gewerbetreibende. Ohne das mit der Berechtigung erworbene bzw. verbundene Wissen über Risiken bzw. Versicherungsmöglichkeiten, können somit unbefugt Gewerbetreibende schnell mit die wirtschaftliche Existenz bedrohenden Haftungen konfrontiert sein.  

Auch für Konsumenten kann die Buchung bei unbefugt Gewerbetreibenden teuer werden, da mangels Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Insolvenzabsicherung Kundengelder im Insolvenzfall nicht abgesichert sind! 

Welche Maßnahmen können Sie ergreifen, wenn eine unbefugte Gewerbeausübung vermutet wird? 

  • Überprüfung, ob eine Gewerbeberechtigung besteht:
  • Falls es sich um eine Pauschalreise/verbundene Reiseleistung handelt Überprüfung, ob eine Reiseleistungsausübungsberechtigung (=Insolvenzabsicherung) vorliegt.
    • GISA: www.gisa.gv.at/abfrage (Suche nach natürlicher Person bzw. Suche nach juristischer Person – Firmenname mit anschließendem * angeben. Im Auszug sollte eine Information zur Insolvenzabsicherung angezeigt werden)

  • Dokumentation des Angebotes und/oder des Buchungsvorganges (Anfragen, Angebote etc. schriftlich einholen)

  • Kontaktaufnahme mit der Fachgruppe der Reisebüros im jeweiligen Bundesland

    Wichtig: konkrete Beweise beibringen!
    • Name, Kontaktdaten und Adresse des unbefugt tätigen Unternehmens bzw. der unbefugt tätigen Privatperson 
    • Art der Tätigkeit (z.B. Ausschreibung einer Pauschalreise)
    • Ort und Zeit der Tätigkeit: z.B. Reiseausschreibung im Internet (Link + Screenshot der Homepage mit Datum)
    • Schriftliche Unterlagen (Buchungsbestätigungen etc.) 

  • Anzeige bei der Gewerbebehörde (Bezirkshauptmannschaft/Magistrat), in dessen Sprengel die unbefugte Gewerbeausübung erfolgt ist. 
    (z.B. bei Inseraten in Zeitungen erfolgt die unbefugte Gewerbeausübung auch dort, wo die Zeitung verbreitet wird. Bei Inseraten im Internet wird unter anderem die Ansicht vertreten, dass auch der Ort der Abrufbarkeit ausschlaggebend ist).  

    Wichtig: konkrete Beweise beibringen!
    • Name, Kontaktdaten und Adresse des unbefugt tätigen Unternehmens bzw. der unbefugt tätigen Privatperson 
    • Art der Tätigkeit (z.B. Ausschreibung einer Pauschalreise)
    • Ort und Zeit der Tätigkeit: z.B. Reiseausschreibung im Internet (Link + Screenshot der Homepage mit Datum)
    • Schriftliche Unterlagen (Buchungsbestätigungen etc.)

Gemäß § 373 GewO haben die Bezirksverwaltungsbehörden den Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft Mitteilungen darüber zu machen, welche Verfügungen über die von den Landeskammern oder deren Gliederungen erstatteten Anzeigen getroffen wurden.