Coronavirus – Regelungen Bus ab 24.10.2022
Die Bundesregierung hat die 3. Novelle zur 2. COVID-19 Basismaßnahmenverordnung kundgemacht.
Inhaltlich wurden nur geringfügige Änderungen vorgenommen, insbesondere zu den Regeln für Religionsgemeinschaften. Einschränkungen sind weiterhin praktisch nur in Alten- und Pflegeheimen sowie Krankenanstalten vorgesehen. Die Verordnung tritt Ablauf des 15.01.2023 außer Kraft.
Weiterhin gilt:
Die Regelungen sehen eine sog. Verkehrsbeschränkung für Personen vor, für die ein positives Testergebnis auf SARS-CoV-2 vorliegt. Als Verkehrsbeschränkung gilt die Pflicht zum durchgehenden korrekten Tragen einer FFP-2-Maske (insbesondere vollständige Bedeckung von Mund und Nase, regelmäßiges Wechseln der Maske)
- außerhalb des privaten Wohnbereichs
- in geschlossenen Räumen, wenn ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist und
- im Freien, sofern ein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann,
- in öffentlichen Verkehrsmitteln,
- in privaten Verkehrsmitteln, sofern ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist, sowie
- im privaten Wohnbereich bei Zusammenkünften
- in geschlossenen Räumen und
- im Freien, sofern ein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.
Als physischer Kontakt gilt jede körperliche Anwesenheit einer anderen Person im selben Raum.
Die Verkehrsbeschränkung ersetzt die Quarantänepflicht, die somit aufgehoben wird.
Die Verkehrsbeschränkung endet
- nach 10 Tagen ab dem Zeitpunkt der Probenentnahme,
- ab Vorliegen eines negativen PCR-Tests oder medizinischen Laborbefundes mit CT-Wert ≥ 30, wobei das Freitesten frühestens am 5. Tag nach der Probenentnahme zulässig ist,
- ab Vorliegen eines negativen PCR-Tests innerhalb von 48 Stunden nach positivem Antigentest.
Unter der Voraussetzung der Einhaltung dieser Verkehrsbeschränkung darf somit auch der Arbeitsplatz künftig mit positivem Test betreten werden.
Ausnahmen bestehen für Personen, die die Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht tragen können oder wenn das durchgehende Tragen einer Maske die Erbringung der Arbeitsleistung verunmöglicht und keine sonstigen geeigneten organisatorischen oder räumlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden können (z.B. eigenes Büro, Vereinbarung von Home-Office). In diesen Fällen ist ein Kostenersatz nach § 32 Abs 1a Epidemiegesetz vorgesehen.
Der Anwendungsbereich der COVID-19-VbV ist unabhängig davon erfüllt, ob ein Dienstnehmer Symptome aufweist oder nicht. Ob ein positiv getesteter Dienstnehmer arbeitsunfähig ist oder nicht, entscheidet ein Arzt mittels Krankschreibung.
Für vulnerable Bereiche (Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, etc.) sind Betretungsverbote vorgesehen. Mitarbeiter und Betreiber sind ausgenommen.
Die 3. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung wird bis 15.01.2023 verlängert.
Weiterhin gilt:
Die FFP2-Maskenpflicht wird in öffentlichen Verkehrsmitteln ab 1.6.2022 ausgesetzt: Die noch verbliebenen Schutzmaßnahmen werden weitgehend zurückgenommen. Die derzeit im lebensnotwendigen Handel, in Massenbeförderungsmitteln samt geschlossener Räume der dazugehörigen Stationen etc., Taxis und taxiähnlichen Betrieben sowie bei Schülertransporten geltende Maskenpflicht wird ausgesetzt. Seitens des Gesundheitsministeriums wird auf die Möglichkeit der Wiedereinführung bei steigenden Fallzahlen sowie auf deren wahrscheinliche Wiedereinführung ab Herbst hingewiesen.
Ausnahme Wien:
In Wien bleibt die FFP2-Maskenpflicht in Massenbeförderungsmitteln (z.B. Straßenbahn, Autobus, Schienenverkehr, Busreisen im Linienverkehr) aufrecht!
Die Änderungen treten mit 1. Juni 2022 in Kraft. Die Verordnung tritt Ablauf des 23. Oktober 2022 außer Kraft.
FFP2-Maskenpflicht gilt NUR NOCH
- WIEN: in Massenbeförderungsmitteln (z.B. Straßenbahn, Autobus, Schienenverkehr, Busreisen im Linienverkehr)
- Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheimen und vergleichbaren Settings,
- Das Tragen von FFP2-Masken in allen geschlossenen Räumen wird empfohlen.
Bei der Durchführung von Busreisen und bei der Schülerbeförderung entfällt daher die FFP2-Maskenpflicht (ACHTUNG: Linienverkehr: AUSNAHME WIEN) – diese bleibt nur mehr als Empfehlung aufrecht!
Grüner Pass:
- Die Gültigkeitsdauer von Impfzertifikaten über eine weitere Impfung (3. Impfung) wurde auf 365 Tage verlängert.
COVID-19-Präventionskonzepte und -Beauftragte:
- Die Erstellung bzw. Bestellung von COVID-19-Präventionskonzepten und -Beauftragten ist nur noch in vulnerablen Settings (Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheime etc.) sowie bei Zusammenkünften mit mehr als 500 Personen notwendig.
Achtung:
In den Bundesländern kann es zu abweichenden Regelungen – die aktuell gültigen Regelungen finden Sie bei der Corona Ampel!
Wichtige Regeln im Überblick
Es gilt:
- Reisebus:
- Für Passagiere und Lenker entfällt die 3G-Regel und die Maskenpflicht. Die Benutzung von FFP2-Masken bleibt nur als Empfehlung aufrecht.
- Linienverkehr/Schülertransporte:
- Für Passagiere/Schüler entfällt die Verpflichtung, eine FFP2-Maske zu tragen (ACHTUNG: AUSNAHME WIEN).
- Für Lenker entfällt die 3-G-Regel und die Maskenpflicht (ACHTUNG: AUSNAHME WIEN).
Bei grenzüberschreitenden Fahrten müssen weiterhin die unterschiedlichen Covid-Vorschriften des Ziellandes beachtet werden.
Regionale Covid-19-Regelungen/Verschärfungen: Corona Ampel (aktualisiert durch das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz)
Rechtsgrundlagen/Fundstellen
- Rechtsgrundlage ist die 3. Novelle zur 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (BGBl. II Nr. 392/2022), die am 24. Oktober 2022 in Kraft tritt.
- Sozialministerium-Info:
- WKÖ-Info
Bundesministerium Arbeit und Wirtschaft-Info:
FAQ des BMAW zu Arbeitsrecht und Risikogruppenfreistellung- Details zum heimischen Tourismus sind ebenfalls auf der Website Sichere Gastfreundschaft (sichere-gastfreundschaft.at) veröffentlicht.
- Regionale Covid-19-Regelungen/Verschärfungen: Corona Ampel (aktualisiert durch das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz)
Zu den bundesweiten Bestimmungen im Einzelnen
1. Regeln für Reisebus/Linienverkehr/Schülerbeförderung
1.1. Reisebus:
- Jeder Sitzplatz im Bus darf genutzt werden (Vollbesetzung 100 %)
- Maskenpflicht:
- Für Passagiere entfällt die 3G-Regel und die Maskenpflicht. Die Benutzung von FFP2-Masken bleibt nur als Empfehlung aufrecht.
- Für Lenker entfällt die 3G-Regel und die Maskenpflicht. Die Benutzung von FFP2-Masken bleibt nur als Empfehlung aufrecht.
1.2. Linienverkehr
- Ein Bus, der im Linienverkehr eingesetzt wird, ist ein "Massenbeförderungsmittel".
- Jeder Sitz- und Stehplatz darf daher genutzt werden (Vollbesetzung 100 %)
- Die 3G-Pflicht am Arbeitsplatz für Lenker entfällt.
- Maskenpflicht:
- Für Passagiere entfällt die 3G-Regel und die Maskenpflicht (ACHTUNG: AUSNAHME WIEN). Die Benutzung von FFP2-Masken bleibt nur als Empfehlung aufrecht.
- Für Lenker entfällt die 3G-Regel und die Maskenpflicht (ACHTUNG: AUSNAHME WIEN). Die Benutzung von FFP2-Masken bleibt nur als Empfehlung aufrecht.
1.3. Schüler- oder Kindergartenbeförderungen oder Menschen mit besonderen Bedürfnissen /Ausflüge oder Exkursionen im Rahmen des Lehrplans:
Beförderung von Kindergartenkindern:
- Beförderungskapazität: Vollbesetzung ist erlaubt
- Die 3G-Pflicht am Arbeitsplatz für Lenker sowie allenfalls mitfahrende Begleitpersonen entfällt.
- Maskenpflicht:
- Für Lenker entfällt die 3G-Regel und die Maskenpflicht
- Für die mitfahrenden Kindergartenkinder gibt es keine Verpflichtung zum Tragen einer Maske (FFP2 oder MNS).
Beförderung von Schülern oder Menschen mit besonderen Bedürfnissen:
- Beförderungskapazität: Vollbesetzung ist erlaubt
- Die 3G-Pflicht am Arbeitsplatz für Lenker entfällt.
- Maskenpflicht:
- Für Lenker entfällt die 3G-Regel und die Maskenpflicht.
- Für die mitfahrenden Schüler bzw. Menschen mit besonderen Bedürfnissen entfällt die Maskenpflicht (Ausnahme Wien).
- Daten zur aktuellen „Risikolage“ (pro Bundesland) sind auf der Website der AGES-Dashboard COVID-19 abrufbar.
2. Überblick über finanzielle Hilfen und Unterstützungsmaßnahmen
- Informationen der Berufsgruppe Bus
- Überblick über die staatlichen und branchenübergreifenden Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmen (Allgemeine Infos der WKÖ)
3. Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus für Inhaber von Betriebsstätten, Arbeitsorten und Betreiber?
Aufgrund des COVID-19-Maßnahmengesetzes und des Epidemiegesetzes 1950 können die Bezirksverwaltungsbehörden bei Verstößen gegen geltende Auflagen eine Verwaltungsstrafe verhängen. Die Verwaltungsstrafe ist grundsätzlich eine Geldstrafe, im Nichteinbringungsfall kann auch eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden. Auch gerichtliche Strafen im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) sind möglich. Für die Einhaltung der Maßnahme(n) sind sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer verantwortlich. Für die Kontrollen sind in erster Linie die jeweiligen Arbeitgeber zuständig. Bei Zuwiderhandeln drohen Strafen gemäß § 8 COVID-19-Maßnahmengesetz: für Arbeitnehmer bis zu 500 Euro, für Arbeitgeber bis zu 3.600 Euro.
Informationen finden Sie in den FAQ der WKÖ (Punkt: „Behördliche bzw. gerichtliche Verfahren und Strafen“ anklicken!).