Covid-19 Wirtschaftshilfen – Überblick über finanzielle Hilfen und Unterstützungsmaßnahmen für die Busbranche
Informationen für die Branche
1. Covid-19 Unternehmenshilfen – Überblick
2. Überblick Wirtschaftshilfen
2.1. Ausfallsbonus III (VS: mind. 30% Umsatzentfall für November und Dezember 2021, 40% Umsatzausfall für Jänner bis März 2022)
Eckpunkte:
- November und Dezember 2021: Mind. 30 % Umsatzeinbruch im Vergleich zum identen Monat 2019
- Jänner bis März 2022: Mind. 40 % Umsatzeinbruch im Vergleich zum identen Monat 2019
- Zeitraum: November 2021 bis März 2022
- Beantragung: ab 10. Dezember 2021 (Regel: frühestens 1 Monat / spätestens 4 Monate nach dem Antragsmonat). Das bedeutet:
- Ausfallsbonus III für 11/2021: 10. Dezember 2021 – 9. März 2022
- Ausfallsbonus III für 12/2021: 10. Jänner 2022 – 9. April 2022
- Ausfallsbonus III für 01/2022: 10. Februar 2022 – 9. Mai 2022
- Ausfallsbonus III für 02/2022: 10. März 2022 – 9. Juni 2022
- Ausfallsbonus III für 03/2022: 10. April 2022 – 9. Juli 2022
- Ersatzrate: bei Busunternehmen 40% des Umsatzrückgangs (Busunternehmen fallen unter die ÖNACE-Nr. H 49.3 („Sonstige Personenbeförderung im Landverkehr“) mit dem höchstmöglichen Prozentsatz von 40%.)
- Mischbetriebe (zB. Reisebüro/Busunternehmen): Der %-Satz, richtet sich nach der ÖNACE-Nr. der Branche, in der das Unternehmen im Betrachtungszeitraum überwiegend zur Erzielung seiner Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse tätig war.
- Der Ausfallsbonus III ist mit EUR 80.000 pro Kalendermonat gedeckelt.
- Außerdem ist die Höhe des Ausfallsbonus III insofern gedeckelt, als die Summe aus Ausfallsbonus III und auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Kurzarbeitsbeihilfen nicht den Vergleichsumsatz des Vergleichsmonats aus dem Jahr 2019 übersteigen darf.
- Maximaler Rahmen (Summe aller Hilfen): 2,3 Mio. Euro
Was sind die wesentlichen Unterschiede des Ausfallsbonus III zum Ausfallsbonus?
- Für den Ausfallsbonus III ist es erforderlich, dass das Unternehmen im Betrachtungszeitraum November 2021 und Dezember 2021 einen Umsatzausfall von mindestens 30 Prozent und im Betrachtungszeitraum Jänner 2022, Februar 2022 und März 2022 einen Umsatzausfall von mindestens 40 Prozent erleidet.
- Im Rahmen des Ausfallsbonus III kann wie beim Ausfallsbonus II kein Vorschuss auf den FKZ 800.000 beantragt werden.
- Die Höhe des Ausfallsbonus III richtet sich wie beim Ausfallsbonus II nach der Branche, in der das Unternehmen im ausgewählten Betrachtungszeitraum überwiegend tätig war.
- Die Höhe des Ausfallsbonus III kann wie beim Ausfallsbonus II durch abgerechnete Kurzarbeitsbeihilfen verringert werden (siehe FAQ 3.5).
- Die Antragsfristen sind beim Ausfallsbonus III wie beim Ausfallsbonus II um einen Monat länger als beim Ausfallsbonus.
- In Punkt 3.2.9 der Richtlinien für den Ausfallsbonus III ist wie beim Ausfallsbonus II eine Anti-Missbrauchsvorschrift im Zusammenhang mit der Kündigung von Mitarbeitern vorgesehen (siehe FAQ 2.7).
- Bei Verstößen gegen COVID-Bestimmungen müssen Unternehmen erhaltene Hilfen künftig zurückzahlen.
Die wichtigsten Informationen zum Ausfallsbonus III sind hier zu finden:
- BMF
2.2. Verlustersatz II + III
Verlustersatz II
- Der Verlustersatz für ungedeckte Fixkosten bis zu EUR 10 Millionen wurde um sechs Monate unter leichter Anpassung der Anspruchskriterien verlängert.
- Anträge können spätestens bis 30. Juni 2022 eingebracht werden.
- Voraussetzung sind Umsatzausfälle von mindestens 50 Prozent.
- Die Verluste müssen im Zeitraum zwischen 1. Juli 2021 und 31. Dezember 2021 entstanden sein.
- Für bis zu sechs Betrachtungszeiträume, die zeitlich zusammenhängen.
- Die Höhe des Verlustersatzes entspricht 70 Prozent der Bemessungsgrundlage. Bei Klein- oder Kleinstunternehmen erhöht sich die Ersatzrate auf 90 Prozent der Bemessungsgrundlage.
- Der Verlustersatz ist pro Unternehmen mit höchstens EUR 10 Millionen begrenzt.
- Die Auszahlung erfolgt in bis zu 2 Tranchen, die separat beantragt werden müssen.
- Der Antrag muss durch einen Vertreter (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter) eingebracht werden.
Verlustersatz III
- Der Verlustersatz für ungedeckte Fixkosten ist mit EUR 12 Millionen begrenzt und wurde um drei Monate verlängert.
- Voraussetzung sind Umsatzausfälle von mindestens 40 Prozent.
- Die Verluste müssen im Zeitraum zwischen 1.1.2022 und 31.3.2022 entstanden sein.
- Anträge können ab 10. Februar 2022 und bis spätestens 30. September 2022 eingebracht werden.
- Die Höhe des Verlustersatzes entspricht 70 Prozent der Bemessungsgrundlage. Bei Klein- oder Kleinstunternehmen erhöht sich die Ersatzrate auf 90 Prozent der Bemessungsgrundlage.
- Der Verlustersatz ist pro Unternehmen mit höchstens EUR 12 Millionen begrenzt.
- Die Auszahlung erfolgt in bis zu 2 Tranchen, die separat beantragt werden müssen.
- Der Antrag muss durch einen Vertreter (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter) eingebracht werden.
Die wichtigsten Informationen sind hier zu finden: www.fixkostenzuschuss.at
3. Corona-Kurzarbeit
- WKÖ:
- Übersicht zu den wichtigsten Bestimmungen der Kurzarbeit + Sozialpartnervereinbarungen
- Checkliste – Kurzarbeitsbeihilfe
- Gegenüberstellung der Unterschiede Phase 4/Phase 5 Kurzarbeit