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Regelungen für Kabotagefahrten in Österreich

Bestimmungen für Kabotage-Transporte durch ein ausländisches Verkehrsunternehmen mit Fahrzeugen über 2,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht (hzG)

Unter Kabotage versteht man das Erbringen von Transportdienstleistungen innerhalb eines Landes durch ein ausländisches Verkehrsunternehmen, wobei der Be- und Entladeort für die transportierten Güter in diesem Land liegt. Seit 1.5.2009 ist Kabotage Transporteuren mit Gemeinschaftslizenz aus den EU-Mitgliedstaaten und den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen erlaubt.

Sonderfall Schweiz: Für die Schweiz ist Kabotage für beide Seiten verboten (z.B. Lieferung mit österreichischem Lkw von St. Gallen nach Zürich oder Lieferung mit Schweizer Lkw von Ulm nach München).

Geltungsbereich und Bestimmungen

Mit 21.2.2022 wird der Geltungsbereich der zu Grunde liegenden EU-Verordnung erweitert, sodass die Regelungen ausdrücklich auch für Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem hzG über 2,5 t gelten.

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