Coronaviren illustriert auf blauem Hintergrund
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Güterbeförderungsgewerbe, Fachverband

Die wichtigsten Informationen zu Corona für das Güterbeförderungsgewerbe

Info-Service zu COVID-19 für betroffene Firmen

Lesedauer: 6 Minuten

FAQ Güterbeförderung

Gilt das Wochenend- und Feiertagsfahrverbot?

Welche Fristverlängerungen gelten bei behördlichen Bescheinigungen/Bewilligungen?

Was ist bei der Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2 zu beachten?

Kann sich ein Berufs-LKW-Fahrer weigern, Güter mit dem LKW nach Italien zu transportieren?

Kann sich ein Berufs-LKW-Fahrer weigern, Güter mit dem LKW in einen Ort oder in ein Gebiet zu transportieren, das unter Quarantäne steht?

Was ist bei der Ein- und Ausfahrt in und von Risikogebieten und Quarantänezonen zu beachten (Kriterienkatalog)?

Ist eine Lkw-Doppelbesatzung (2 Lenker) zulässig?


Gilt das Wochenend- und Feiertagsfahrverbot?

Ja. Ab 18.5.2020 gilt wieder das gesetzliche Wochenend- und Feiertagsfahrverbot für LKW über 7,5 Tonnen und LKW mit Anhänger.


Welche Fristverlängerungen gelten bei behördlichen Bescheinigungen/Bewilligungen?

» Alle Infos


Was ist bei der Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2 zu beachten?

» Alle Infos


Kann sich ein Berufs-LKW-Fahrer weigern, Güter mit dem LKW ins Ausland zu transportieren?

Für eine Reihe von Ländern in Europa gilt derzeit eine Reisewarnung. Grundsätzlich können sich daher Arbeitnehmer weigern, Dienstreisen in diese Länder anzutreten. Bitte beachten Sie aber die besonderen Hinweise (bei FAQ durchsuchen: Transport eingeben).


Kann sich ein Berufs-LKW-Fahrer weigern, Güter mit dem LKW in einen Ort oder in ein Gebiet zu transportieren, das unter Quarantäne steht? 

Nein, bitte beachten Sie die besonderen Hinweise (bei FAQ durchsuchen: Transport eingeben).


Was ist bei der Ein- und Ausfahrt in und von Risikogebieten und Quarantänezonen zu beachten (Kriterienkatalog)?

Die Ein- und Ausfahrt in und von Risikogebieten (Quarantänezonen) zum Zweck der Be- und/oder Entladung (dies inkludiert auch Teilbe- und/oder Teilentladungen sowie Leerfahrten) von Gütern ist mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen Kraftfahrzeugen mit Anhängern oder mit Kraftfahrzeugen des Werkverkehrs zur Aufrechterhaltung der Ver- und Entsorgung grundsätzlich zulässig.

Dabei ist zu beachten:

  • Der Arbeitgeber ergreift Schutzmaßnahmen, die die Ansteckung minimieren (z.B. Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, Handschuhe, etc.) oder diese werden vor Ort zur Verfügung gestellt.
  • Das Fahrpersonal verlässt das Kraftfahrzeug nicht, außer für unbedingt erforderliche Tätigkeiten (z.B. persönliche Bedürfnisse wie das Aufsuchen eines WC).
  • Wenn das Be- und/oder Entladen der Güter den Ausstieg aus der Kraftfahrzeugskabine erfordert, muss der Sicherheitsabstand (2 m) zu anderen anwesenden Personen eingehalten werden.
  • Ist die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes (2m) zu anderen Personen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich, so hat das Fahrpersonal geeignete Eigenschutzmaßnahmen anzuwenden (z.B. Verhinderung von Körperkontakt, Tragen von Handschuhen, etc.).
  • Die Rückfahrt zum Unternehmensstandort in Risikogebieten (Quarantänezonen) zum Zwecke aller notwendigen Verrichtungen im Zusammenhang mit dem jeweiligen Kraftfahrzeug des Straßenverkehrs oder dem jeweiligen Kraftfahrzeug mit Anhängern ist unabhängig von Be- und/oder Entladungen in jedem Fall zulässig. Dabei kann die Rückfahrt sowohl von innerhalb als auch von außerhalb eines Risikogebietes (Quarantänezone) beginnen.
  • Die Ausfahrt vom Unternehmensstandort aus Risikogebieten (Quarantänezonen) mit dem jeweiligen Kraftfahrzeug des Straßenverkehrs oder dem jeweiligen Kraftfahrzeug mit Anhängern ist in jedem Fall zulässig. Dabei kann die Ausfahrt sowohl innerhalb als auch außerhalb eines Risikogebietes (Quarantänezone) enden.
  • Zum Nachweis der Tätigkeit des Fahrpersonals wird eine entsprechende „Bestätigung Schlüsselarbeitskraft“ (Bestätigung des Arbeitgebers für Arbeitskräfte kritischer Infrastruktur bzw. in der Daseinsvorsorge) vom Arbeitgeber an das Fahrpersonal ausgehändigt.“

» Bestätigung Schlüsselarbeitskraft


Ist eine Lkw-Doppelbesatzung (2 Lenker) zulässig?

Unter Einhaltung entsprechender Sicherheitsabstände (1m) und der generellen COVID-19 Verhaltensvorschriften ist eine Lkw-Doppelbesatzung zulässig.


COVID-19: Leitlinien für Grenzmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und zur Verfügbarkeit von Waren und wesentlichen Dienstleistungen

Die Kommission legte den Mitgliedstaaten Leitlinien für gesundheitsbezogene Grenzmanagementmaßnahmen im Rahmen des COVID-19-Notfalls vor. Ziel ist es, die Gesundheit der Bürger zu schützen, die richtige Behandlung von Menschen zu gewährleisten, die reisen müssen, und sicherzustellen, dass wichtige Güter und Dienstleistungen verfügbar bleiben.

Zusammenfassend die wichtigsten Punkte:

1. Waren- und Dienstleistungsverkehr

  • Grundversorgungstransporte müssen im Verkehrssystem Vorrang haben (so genannte "grüne Fahrspuren"). Kontrollmaßnahmen dürfen die Kontinuität der Wirtschaftstätigkeit /des Warenverkehrs nicht gefährden. Das Funktionieren der Versorgungsketten, insbesondere für lebenswichtige Güter (Lebensmittel, medizinische Versorgung) muss gewährleistet werden.
  • Staatliche Beschränkungen des Güter- und Personenverkehrs aus Gründen der öffentlichen Gesundheit können nur dann erfolgen, wenn sie transparent (öffentliche Dokumente), hinreichend begründet (gemäß den Empfehlungen der WHO), verhältnismäßig, sachdienlich (an den Verkehrsträger angepasst) und nicht diskriminierend sind.
  • Alle Beschränkungen müssen der Kommission und allen anderen Mitgliedstaaten rechtzeitig und vor ihrer Umsetzung mitgeteilt werden.

2. Gütertransport

  • Die Mitgliedstaaten müssen den freien Verkehr aller Waren erhalten und vor allem die Lieferkette von lebensnotwendigen Produkten (Medikamente, medizinische Geräte, lebensnotwendige und verderbliche Lebensmittel, lebende Tiere) gewährleisten und prioritäre Fahrspuren (so genannte grüne Fahrspuren) ausweisen sowie die mögliche Aufhebung bestehender Wochenendfahrverbote in Betracht ziehen.
  • Es sollte keine medizinische Zertifizierung für Waren, die legal im Binnenmarkt zirkulieren, vorgeschrieben werden - es keine Beweise dafür, dass Lebensmittel eine Quelle für die Übertragung von Viren sind.
  • Die LKW-Fahrer, insbesondere, aber nicht nur, wenn sie lebenswichtige Güter liefern, sollten in der Lage sein, sich bei Bedarf frei über die Grenzen zu bewegen.
  • Die Mitgliedstaaten sollten eine ständige Versorgung zur Deckung des Bedarfs sicherstellen, "Hamsterkäufe" vermeiden und die Transporthubs (Häfen, Flughäfen, Logistikzentren) bei Bedarf stärken.

3. Binnengrenzen

  • Die Mitgliedstaaten können vorübergehende Kontrollen an den Binnengrenzen wieder einführen, wenn dies durch die Gefahr einer Pandemie gerechtfertigt ist, aber alle Mitgliedstaaten müssen die Wiedereinführung von Kontrollen gemäß dem Schengener Grenzkodex (EU-Verordnung 2016/399) melden.
  • Die Kontrollen müssen verhältnismäßig sein und die Gesundheit der Betroffenen respektieren, ohne kranken Personen die Einreise zu verweigern.
  • Gesundheitskontrollen bei Personen, die in die Mitgliedstaaten einreisen, erfordern keine formelle Einführung von Kontrollen an den Binnengrenzen.
  • Die Garantien der Freizügigkeitsrichtlinie müssen allen EU-Bürgern garantiert werden, insbesondere ohne Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und ansässigen EU-Bürgern. Ein Mitgliedstaat kann EU-Bürgern oder anderen ansässigen Drittstaatsangehörigen die Einreise nicht verweigern. Die Rückkehr ins Heimatland muss erleichtert werden (z.B. ital. Touristen in Spanien). Die Mitgliedstaaten können nur dann geeignete Maßnahmen ergreifen (z.B. Verpflichtung zur Quarantäne), wenn die Maßnahmen auch ihren eigenen Staatsangehörigen auferlegt werden.
  • Die Kontrollen an den Binnengrenzen müssen die Entstehung von Staus, die sich negativ auf die öffentliche Gesundheit auswirken, vermeiden, indem sie den Grenzübertritt der Grenzgänger erleichtern, insbesondere derjenigen, die in den für die Gewährleistung der Geschäftskontinuität wichtigen Bereichen Gesundheit, Ernährung und andere Dienstleistungen tätig sind.
  • Die Mitgliedstaaten müssen die Gesundheitskontrollen an der Grenze koordinieren, um Überschneidungen und Wartezeiten zu vermeiden, und insbesondere müssen sich die benachbarten Mitgliedstaaten abstimmen, um die Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit der getroffenen Maßnahmen zu gewährleisten.

4. Außengrenzen

  • Europäische und nichteuropäische Bürger, die die Außengrenzen überschreiten, um in den Schengen-Raum einzureisen, müssen an den Grenzübergangsstellen systematisch kontrolliert werden (einschließlich Gesundheitskontrollen).
  • Die Mitgliedstaaten können Drittstaatsangehörigen die Einreise verweigern, wenn sie nicht ansässig sind und erhebliche Symptome aufweisen oder wenn sie als Bedrohung für die öffentliche Gesundheit angesehen werden. Alternative Maßnahmen zur Einreiseverweigerung (z.B. Isolation oder Quarantäne) sind anwendbar, wenn sie als wirksamer angesehen werden.
  • Jede Entscheidung zur Einreiseverweigerung muss verhältnismäßig und nicht diskriminierend sein, sie muss von den Gesundheitsbehörden als angemessen und notwendig erachtet werden.

» Leitlinien für Grenzmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und zur Gewährleistung der Verfügbarkeit von Waren und wesentlichen Dienstleistungen


Weitere Informationen

Stand: 28.06.2021