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3. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung in Kraft

Die Bundesregierung hat geringfügige Änderungen in Kraft gesetzt 

Die 3. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung ist mit 24. Oktober 2022 in Kraft getreten.

Achtung:
In den Bundesländern kann es abweichende Regelungen geben - aktuelle Regelungen finden Sie bei der Corona Ampel!

Weiterhin gilt:

Die Regelungen sehen eine sog. Verkehrsbeschränkung für Personen vor, für die ein positives Testergebnis auf SARS-CoV-2 vorliegt. Als Verkehrsbeschränkung gilt die Pflicht zum durchgehenden korrekten Tragen einer FFP-2-Maske (insbesondere vollständige Bedeckung von Mund und Nase, regelmäßiges Wechseln der Maske)

  • außerhalb des privaten Wohnbereichs
  • in geschlossenen Räumen, wenn ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist und
  • im Freien, sofern ein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann,
  • in öffentlichen Verkehrsmitteln,
  • in privaten Verkehrsmitteln, sofern ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist, sowie
  • im privaten Wohnbereich bei Zusammenkünften
  • in geschlossenen Räumen und
  • im Freien, sofern ein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.

Als physischer Kontakt gilt jede körperliche Anwesenheit einer anderen Person im selben Raum.

Die Verkehrsbeschränkung ersetzt die Quarantänepflicht, die somit aufgehoben wird.

Die Verkehrsbeschränkung endet

  • nach 10 Tagen ab dem Zeitpunkt der Probenentnahme,
  • ab Vorliegen eines negativen PCR-Tests oder medizinischen Laborbefundes mit CT-Wert ≥ 30, wobei das Freitesten frühestens am 5. Tag nach der Probenentnahme zulässig ist,
  • ab Vorliegen eines negativen PCR-Tests innerhalb von 48 Stunden nach positivem Antigentest.

Unter der Voraussetzung der Einhaltung dieser Verkehrsbeschränkung darf somit auch der Arbeitsplatz künftig mit positivem Test betreten werden.

Ausnahmen bestehen für Personen, die die Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht tragen können oder wenn das durchgehende Tragen einer Maske die Erbringung der Arbeitsleistung verunmöglicht und keine sonstigen geeigneten organisatorischen oder räumlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden können (zB eigenes Büro, Vereinbarung von Home-Office). In diesen Fällen ist ein Kostenersatz nach § 32 Abs 1a Epidemiegesetz vorgesehen.

Der Anwendungsbereich der COVID-19-VbV ist unabhängig davon erfüllt, ob ein Dienstnehmer Symptome aufweist oder nicht. Ob ein positiv getesteter Dienstnehmer arbeitsunfähig ist oder nicht, entscheidet ein Arzt mittels Krankschreibung.

Für vulnerable Bereiche (Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, etc.) sind Betretungsverbote vorgesehen. Mitarbeiter und Betreiber sind ausgenommen.

Die 3. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung wird bis 15. Jänner 2023 verlängert.

Wichtige Regeln im Überblick (weiterhin gültig): 

  • Die Maskenpflicht ist in allen öffentlichen Verkehrsmitteln aufgehoben.
  • Es gilt keine Maskenpflicht mehr in Flughafengebäuden und in Flugzeugen.
  • Ansonsten gilt die Maskenpflicht in Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheimen und vergleichbaren Settings.
  • Im Bundesland Wien gelten strengere Regeln. Die Maskenpflicht besteht in weiterhin in Massenbeförderungsmittel, deren Haltestellen, an Bahnhöfen und Bahnsteigen, an Flughäfen und deren jeweiligen Verbindungsbauwerken, sowie in öffentlichen Apotheken.
  • Das Tragen von FFP2-Masken in allen geschlossenen Räumen wird empfohlen.

» Aktuelle Einreisebestimmungen nach Österreich

Rechtsgrundlagen/Fundstellen

Achtung:
Weitere Änderungen sind aufgrund der aktuellen Entwicklungen nicht auszuschließen!

Stand: